Stimmt es, dass meine 2,5 Urlaubstage, die mir nach Paragraf 17 BEEG zustehen, nicht nach Paragraf 5 BUrlG aufgerundet werden können?

3 Antworten

Nach meiner Rechtsauffassung sind beide Gesetze nachrangig (im Sinne von nacheinander) zu beachten:

Anspruch nach BEEG, danach Aufrundung gemäß BUrlG.

Aber im Streitfall hätte ein Arbeitsrichter das letzte Wort - wenn Du soweit gehen möchtest.

Dabei weise ich ausdrücklich darauf hin, dass dann (obwohl Du wahrscheinlich Recht bekommen würdest) das Vertrauensverhältnis erheblich leiden würde (Arbeitgeber verlieren ungerne Prozesse), und dass dann die Möglichkeit besteht, dass man Dich irgendwann wegen anderer Gründe ´rauskickt.

Ich wünsche Dir eine weise Entscheidung!

Gruß @Nightstick

Zelda76 
Fragesteller
 19.05.2016, 15:01

Das wäre eigentlich auch meine Rechtsauffassung. Aber wie du siehst, musste ich ja schon um die 2,5 Tage kämpfen...:-( Das Vertrauensverhältnis hat also schon einen Knacks bekommen. Danke für deine Antwort.

Familiengerd  19.05.2016, 17:24

Dem stimme ich ebenfalls zu - mit der Begründung in meinem Kommentar zur gegenteiligen Antwort von Anna1230.

Das sind zwei unterschiedliche Gesetze und in deinem Fall wird auch eher das BEEG gelten da es sich hier um eine besondere Situation handelt.Und dort gibt es keine Regelung zum aufrunden halber Urlaubstage. Es muss auch nach BUrlG nicht IMMER aufgerundet werden.
In deinem Fall gehe ich aber davon aus das eher das BEEG greift und somit bekommst du auch "nur" die 2,5 Tage. Der halbe Tag muss dann in Stunden umgerechnet werden und als Art Zeitausgleich frei gegeben werden.

Familiengerd  19.05.2016, 17:22

Es ist allerdings nicht nachzuvollziehen, warum bei der Rundungsfrage im Falle von Urlaubsansprüchen nach dem BEEG - was den eigentlichen Anspruch von Teilurlaub betrifft - anders verfahren werden sollte als nach den Bestimmungen des BUrlG im Falle von Teilurlaub.

Zu Urlaubsfragen ist im BEEG ja auch so manches Anderes nicht geregelt, was trotzdem nach dem BUrlG gilt.

Anna1230  20.05.2016, 09:25
@Familiengerd

Weil es hier um eine Ausnahmeregelung geht. Und wenn man sich das BUrlG mal richtig durchliest stellt man fest das nicht immer grundsätzlich aufgerundet wird. Auch da gibt es Ausnahmen.

Familiengerd  20.05.2016, 11:42
@Anna1230

das nicht immer grundsätzlich aufgerundet wird. Auch da gibt es Ausnahmen.

Es ist die Frage, worauf sich das "immer" und die "Ausnahme" bezieht!

Nach BUrlG ist aufzurunden, wenn der Bruchteil mindestens 0,5 Urlaubstage beträgt.

Es steht aber nirgendwo, dass es Einschränkungen bezüglich des Anlasses gibt - also aus welchem Grund, ob nach BEEG oder aus anderem.

Das hießt also, dass sich die Ausnahme auf die Berechnung bezieht, nicht auf den Anlass!

Weil es hier um eine Ausnahmeregelung geht.

Es ist nicht zu erkennen, dass es sich bei dem Urlaubsanspruch nach BEEG um eine - was die Aufrundungsregelung betrifft - Ausnahmeregelung von der Bestimmung des BUrlG handelt!

Die Frage wurde schon richtig beantwortet. Ein Hinweis noch: Die Gesetze kennen keine Urlaubsstunden, sondern nur volle Urlaubstage. Ab 0,5 ist also in jedem Fall aufzurunden.