Wer kann mir sagen, ob mein Chef mir Urlaub in den Ferien bewilligen muss, wenn ich ein schulpflichtiges Kind habe?

9 Antworten

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Muss er nicht. Der Betrieb kann den Urlaubswunsch verweigern, wenn betriebliche Belange dagegenstehen. Und wenn mehrere vergleichbare Beschäftigte in den Ferien Urlaub haben wollen, muss er auf "soziale Gesichtspunke" Rücksicht nehmen, das heißt, Beschäftige mit Kindern sollten vorranging dran sein. 

Wenn es einen Betriebsrat gibt, kann man den bei solchen Fragen zu Rate ziehen.

Bundesurlaubsgesetz §7:

"1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer
Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche
anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang
verdienen, entgegenstehen."

Vom Grundsatz her wäre es richtig, die Priorität anders zu setzen - also: "Ja, muss er. Aber der Betrieb kann den Urlaubswunsch verweigern, wenn betriebliche Belange dagegenstehen."

Denn grundsätzlich entscheidet der Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch, wann und wie lange er ihn realisieren will! Die Einspruchsmöglichkeit des Arbeitgebers - als Schuldner des Arbeitnehmers  beim Urlaubsanspruch - ist dem nachgestellt!

Grundsätzlich ja - das "Aber" folgt jedoch noch ...

Was den Urlaubsanspruch betrifft, so ist der Arbeitgeber der Schuldner des Arbeitnehmers, d.h. der Arbeitgeber hat hier kein Weisungsrecht nach der Gewerbeordnung!

Grundsätzlich bestimmt der Arbeitnehmer die Zeit und die Dauer seines Urlaubs entsprechend seinem Anspruch! Das bestimmt in Deutschland das Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 1, 1. Halbsatz:

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen [...].

 

Auf Deine Frage bezogen heißt das: Grundsätzlich kannst Du festlegen, dass Du Deinen Urlaub in der Zeit der Schulferien nimmst!

Nun folgt jedoch das "Aber":

Der Arbeitgeber hat das Recht, Deinem Wunsch aus zwei unterschiedlichen Gründen nicht zu entsprechen, die im 2. Halbsatz des Absatzes im oben genannten Paragraphen formuliert werden:

Erstens, wenn (tatsächlich!!) dringende betriebliche Gründe Deinem Wunsch entgegen stehen; diese betrieblichen Gründe müssen allerdings schon so dringend sein, dass durch Deinen Urlaub der betriebliche Ablauf in für den Arbeitgeber unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde; alleine eine "Störung" reicht als Grund nicht, weil nach Auffassung der Rechtsprechung durch Urlaubsgewährung immer eine Störung eintritt.

Zweitens, wenn Deinem Urlaubswunsch die Wünsche von Arbeitnehmern entgegen stehen, die unter sozialen Gründen den Vorrang verdienen.

Im Vergleich zu einem alleinstehenden Arbeitnehmer gehörst Du - mit einem schulpflichtigen Kind - zu denjenigen, die gegenüber ihm den Vorrang verdienen. Andererseits darf der Arbeitgeber den Urlaubswunsch eines alleinstehenden Arbeitnehmers nicht ständig zurückstellen gegenüber dem Urlaubswunsch eines sozial bevorrechtigten Arbeitnehmers.

Das ist die rechtliche Lage; in der Praxis bergen diese Regelungen sicher viel Konfliktpotenzial, und ohne die Bereitschaft zu Kompromissen wird es immer zu Auseinandersetzungen kommen - mit dem Arbeitgeber oder mit Kollegen.

Wenn es einen Betriebsrat gibt,sollte er bei Konflikten eingeschaltet werden; außerdem hat er ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen geht, nach denen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu behandeln sind.

Grundsätzlich Nachbemerkung zu den anderen Antworten:

Bei diesen liegt ein fundamentaler Irrtum vor, wenn dort - durchgehend - davon ausgegangen wird, dass der Arbeitgeber entscheidet, wer wann Urlaub nehmen kann. Das ist grundsätzlich falsch! Der Arbeitnehmer entscheidet über Zeit und Dauer seines Urlaubs - wenn auch mit den genannten Einschränkungen, die dem Arbeitgeber die Versagung des Wunsches erlauben.

Der Arbeitnehmer entscheidet über Zeit und Dauer seines Urlaubs -
wenn auch mit den genannten Einschränkungen, die dem Arbeitgeber die
Versagung des Wunsches erlauben.

Das ist doch der Knackpunkt. Der Arbeitnehmer hat Urlaubsanspruch und kann WÜNSCHE äußern, wann er diesen nehmen möchte. Letztendlich aber kann der AG aber dem Wunsch widersprechen aus bestimmten Gründen. Das führt letztlich dazu, dass die gestellte Frage "ob ein AG einen Urlaubsanspruch bewilligen MUSS, weil ein schulpflichtiges Kind existiert" definitiv zu verneinen ist. Der AG MUSS NICHT bewilligen.

@Christina83D

Der Ansatz in Deiner Erwiderung ist falsch!

Ausgangspunkt ist der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers als Gläubiger des Urlaubsanspruchs gegen den Arbeitgeber als Schuldner!

Der Arbeitgeber muss dem Urlaubswunsch entsprechen - wenn nicht die bekannten zwei "Generalgründe" dagegen sprechen. Und bei einem betrieblichen Grund muss schon Einiges vorliegen, damit er dem Arbeitgeber eine Versagung des Urlaubswunsches erlaubt.

Aus dem Arbeitsrechtskommentar von Prof. Dr. Peter Wedde:

Die Urlaubserteilung unterliegt nicht dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht. Bezüglich des Urlaubs übt der AG nicht als Gläubiger der Arbeitsleistung sein Weisungsrecht aus, sondern erfüllt seine Pflicht als Schuldner. Ein Recht des AG zur beliebigen Urlaubserteilung im Urlaubsjahr besteht nicht. Die Bestimmung des Urlaubszeitpunkts steht auch nicht im billigen Ermessen des AG i.S.v. § 315 BGB.Vielmehr ist der AG verpflichtet, , nach § 7 Abs. 1, 1. Halbsatz die Urlaubswünsche des AN zu berücksichtigen und den Urlaub für den vom AN angegebenen Termin festzusetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1, 2. Halbsatz BUrlG nicht gegeben sind (BAG 18.12.1986 - 8 AZR 502/84).

(Quelle: Peter Wedde [Hrsg.] - Arbeitsrecht. Kompaktkommentar zum Individualarbeitsrecht mit kollektivrechtlichen Bezügen, Bund-Verlag, Frankfurt/Main, 2., überarbeitete Auflage 2009, Seite 756, RN 8)

Damit ist deutlich gesagt, dass der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers Priorität hat und erst nachfolgend durch entgegen stehende Gründe verwehrt werden kann - wobei besonders bei den entgegen stehenden betrieblichen Gründe strenge Maßstäbe anzulegen sind!

Es gibt kein absolutes "Ja" oder "Nein" auf die Frage. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber seine Planungen(!) so vorzunehmen, dass jeder Mitarbeiter im Jahr Urlaub nehmen kann und es auch in den Ferien möglich ist. Allerdings können Planungen schiefgehen und es kann auch sein, dass z. B. alle Mitarbeiter Kinder haben.

Es geht bei dem Ganzen um Prioritäten. In die Waagschale kommen die einzelnen sozialen Punkt, aber auch die betrieblichen Belange, wobei letztere da nur zukommen, wenn der Arbeitgeber nicht bewusst vermeidbar dazu hat kommen lassen.

Die große Frage bei dem Ganzen ist aber, ob Du auch bereit bis, das im Zweifelsfalle gerichtlich durchsetzen.

Dazu ist kein Betrieb verpflichtet und kann den Urlaub verweigern, wenn es betriebsseitig erforderlich ist, kannst es also auch nicht einklagen.

 

Dazu ist kein Betrieb verpflichtet

Grundsätzlich ist er es wohl, denn der Arbeitnehmer ist der "Herr" über seinen Urlaubsanspruch - allerdings mit der von Dir bereits angesprochenen Einschränkung.


Die "betriebliche Notwendigkeit" muss aber schon sehr gravierend sein, d.h. eine Urlaubsgewährung müsste zu einer für den Arbeitgeber unzumutbaren Einschränkung der betrieblichen Abläufe führen - einfach nur /personelle oder sonstige) "Engpässe" reichen dafür nicht aus!

Dein Chef "muss" dir den Urlaub nicht in den Ferien genehmigen, nur weil du ein schulpflichtiges Kind hast. Er muss oder kann die betriebliche Notwendigkeit deiner Anwesenheit heranziehen. Aber vielleicht lässt er sich überreden, wenn du höflich fragst.

Dein Chef "muss" dir den Urlaub nicht in den Ferien genehmigen, nur weil du ein schulpflichtiges Kind hast.

Grundsätzlich muss er es doch, denn der Arbeitnehmerist der "Herr" über seinen Urlaubsanspruch - allerdings mit der von Dir bereits angesprochenen Einschränkung.

Die "betriebliche Notwendigkeit" muss aber schon sehr gravierend sein, d.h. eine Urlaubsgewährung müsste zu einer für den Arbeitgeber unzumutbaren Einschränkung der betrieblichen Abläufe führen - einfach nur /personelle oder sonstige) "Engpässe" reichen dafür nicht aus!