Sparbuch Testament ?

5 Antworten

Klipp und klar - Dein Sohn ist, soweit es keinen Ehepartner bzw. weitere Kinder gibt so oder so Alleinerbe. Und diejenigen die später Deinen Sohn aufnehmen dürfen / müssen sein Erbe bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit verwalten und dürfen keine Gelder zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes von seinem Erbe nehmen.

Du kannst Dein Sparbuch / die Sparkarte auch verbunden mit einem persönlichen Brief ( wo Du ihm auch nochmal persönliche gemeinsame Geschichten in Erinnerung rufst, oder auch noch einmal Deine Lebensgeschichte niederschreibst ) - in einem verschlossenen Umschlag bei einem Notar hinterlegen - auszuhändigen am 18. oder gar erst 25. Geburtstag.

Du kannst auch einen Vermögensverwalter einschalten bzw. vorab mit dem JA kären, wer seine Vormundschaft übernehmen soll - lasse Dich bitte beraten.

Du musst einen Vormund bestimmen, das Sparbuch kannst du einem Notar übergeben, das der das deinem Sohn zu seinem 18. zukommen lässt... das kannst du testamentarisch bestimmen

Wenn du nicht möchtest, daß jemad Geld vom Saprbucxh nimmt, auch um es für deinen Sohn zu verwenden, dann solltest du ein Testament machen und eine Person deines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker benennen und allen anderen die Sorge für das Vermögen entziehen.

Auch solltest du dir Gedanken machen, bei wem dein Sohn aufwachsen soll, wenn es z.B. beim Vater nicht geht, denn derr wäre ja eigentlich der erste, der dafür in Fragev kommen sollte. Immerhin ist es auch sein Kind.

Dein Sohn wird zwar dein Alleinerbe, da noch nicht volljährig, wird das Nachlassgericht eíngeschaltet um zu prüfen, ob er das Erbe annnehmen kann (wenn Vermögen vorhanden) oder es für ihn ausgeschlagen werden sollte, weil Schulden vorhanden.

Es gibt viele Hilfen im Internet zu finden, wie du ein Testament formulieren kannst und die Vermögenssorge regeln kannst. Auch die Vormundschaft. Hier kommen einige Formulierungen, die du verwenden könntest:

Haben Sie minderjährige Kinder? Dann käme diese Verfügung zur Vormundschaft im Testament oder auch extra, da eine Testamentseröffnung dauern kann, in Betracht Ich (Dein Name) geb. am …..

verfüge, dass im Fall meines Ablebens die Vormundschaft für mein Kind (Name) übernehmen soll(en):

Vor- und Zuname, geboren am Datum

gegebenenfalls zweiter und dritter Name …..

(Sie können eine Erklärung einfügen, warum Sie gerade diesen Personen die Vormundschaft für Ihre minderjährigen Kinder anvertrauen möchten, das Vormundschaftsgericht kann Ihren Wunsch in diesem Falle nachvollziehen.)

(Ort und Datum) …..

Zum ERBE:

Für den Fall, dass mein Sohn bei meinem Tode zwar volljährig sein sollte, das 21. Lebensjahr (z.B. kann auch 18 sein) aber noch nicht vollendet hat, wird Nachlassverwaltung für den Nacherbfall durch den Testamentsvollstrecker angeordnet.

Zum Testamentsvollstrecker im Wege der Dauervollstreckung ernenne ich (Name und Anschrift- sollte natürlich mit dieser Person vorher geklärt sein, ob sie es machen würde) Er soll die übliche Vergütung und Ersatz seiner Auslagen erhalten.Er setzt ihn zur Verwaltung und Auseinandersetzung seines Nachlasses bezogen auf seine Kinder ein, mit der Maßgabe, die Vermächtnisse innerhalb von 6 Monaten nach Testamentseröffnung zu erfüllen und bevollmächtigt ihn, im Namen aller Erben zu handeln.

Der Testamentsvollstrecker hat alle Rechte und Pflichten, die einem solchen nach dem Gesetz eingeräumt werden.

Er soll das geldwerte Vermögen aus dem Nachlass des Kindes der Erblasserin im Erbfall bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes verwalten und danach die Auseinandersetzung des Nachlasses vornehmen.

 Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Kind der Erblasserin die Nachlassauseinandersetzung, bezogen auf den gesamten Nachlass, verlangen. Jedoch kann der Testamentsvollstrecker aus dem geldwerten Vermögen der Erblasserin dem volljährigen Kind einen Betrag von maximal 6.000,-- €/ Jahr auf Verlangen abzweigen. Der jeweils entnommene Betrag mindert entsprechend den Erbteil.

Bezüglich aller Vermögensgegenstände, die das Kind (Name) von der Erblasserin erwerben, entzieht er (z.B. den Großeltern oder auch dem Vormund) die Vermögenssorgerecht. Zur Verwaltung des aus dessen Nachlass stammenden Vermögens soll (Name z.b. des Testamentsvollstreckers) als Pfleger bestellt werden.

Damit haben wir sichergestellt, daß in unserem Fall beide Ex keinen Zugriff auf das Vermögen der Kinder gehabt hätten, hatten sichergestellt, daß Vormund und Vermögenssorge getrennt waren.

Vlt. läßt du dich, wenn es sich um eine nicht geringe Summe handelt, von einem Notar beraten, der dir auch bei den ganzen Sachen helfen kann.

Ich wünsche dir viel Kraft und daß du noch lange leben mögest (ohne Schmerzen).

UND du musst bedenken: sollte dein Sohn ohne eigene Nachkommen vor seinem Vater, sollte der noch leben, versterben, wäre dieser sein Erbe. Das umgehst du mit diesem Passus:

" Um zu vermeiden, dass der Vater meines Sohnes, Herr (Name) über den Erbgang an unserem Sohn Vermögen von mir erwirbt, ordne ich folgendes Herausgabevermächtnis an:

Mein Sohn und ggf. ersatzweise meine Enkelkinder haben alle Vermögensgegenstände, die sie von mir durch Erbfolge erworben haben, an ihre Abkömmlinge – entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge berechtigt – herauszugeben, sofern bei ihrem Tod solche Gegenstände noch vorhanden sind. Stirbt mein Sohn seinerseits ohne Abkömmlinge, so tritt an die Stelle dieser Abkömmlinge (hier einen Ersatzerben benennen).

Das Anwartschaftsrecht aus diesem Herausgabevermächtnis ist weder vererblich noch übertragbar.

Sollte der Vater meines Sohnes im Zeitpunkt seines Todes bereits vorverstorben sein, so ist die Anordnung des Herausgabevermächtnisses gegenstandslos. "

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Um es rechtssicher zu machen, solltest Du Dich an einen Anwalt wenden.

die bekommen eh alle nix

nur kinder und ehepartner erben erstmal

wenn du keinen ehepartner mehr hast, bekommen die kinder alles

Vampire321  09.09.2020, 11:22

Da der Sohn aber minderjährig ist. kann es sein das ein Familienmitglied der Vormund wird ... deshalb das Sparbuch beim Notar hinterlegen und bestimmen das da keiner außer dem Sohn dran kommt, wenn er 18 wird

ansonsten hast du recht, erbberechtigt ist von der Sippe niemand