Sparbuch nicht auffindbar?

6 Antworten

Ein Sparbuch ist an und für sich ein Inhaberwertpapier. Das heisst, derjenige, der mit dem Sparbuch bei der Bank auftaucht, darf über das Konto verfügen. Das ist an und für sich eine sehr antiquierte Form und heute werden auch keine Sparbücher mehr geführt (obwohl die Konti Sparkonto heissen, aber das ist was anderes).

Da du aber Allenerbe und damit wirtschaftlich Berechtigter bist am ganzen Konto, also Kontoinhaber, kannst du wohl eine Verlustanzeige für das Sparbuch ausstellen lassen. Dann wird von der Bank ein neues erstellt und das alte für ungültig erklärt. Das sollte auch zeitnah geschehen.
Möglicherweise wird die Bank das aber nicht tun, weil, wie gesagt, es eine antiquierte Form von Werttitel darstellt und die Bank das nicht mehr anbietet.
Dann kannst du das Sparbuch eben in ein herkömmliches Sparkonto umwandeln lassen. Die Bank wird dir ohne Vorlage des Sparbuchs nämlich kaum eine Barauszahlung vornehmen.

korruptepolitik  20.04.2018, 18:41

das Sparbuch ist ein hinkendes Inhaberpapier. Die Bank kann, muß aber nicht bei Vorlage zahlen. Gleichwohl kann ein berechtigter Erbe die Ungültigkeit des Sparbuches bei der Bank erwirken, damit später ein neues ausgestellt wird, nach der Wartephase.

Wie JollySwgm schon geschrieben hat, wird es möglich sein, dass Du nach Vorlage der notwendigen Unterlagen und einer gewissen Wartezeit (bei meiner Hausbank ca. 1/2 Jahr) über das Sparguthaben verfügen kannst.

Bei der Bank würde ich eine Kopie des Testamentes vorlegen, damit kein anderer mit der Sparbuch Geld abheben kann, falls es in falsche Hände gekommen ist.

Dann musst du halt mal das ganze Haus auf den Kopf stellen.

Wenn du es nicht findest, würde ich auf jeden Fall mal einen Anwalt einschalten, dann bist du auf der sicheren Seite.

Soweit die Erben das Sparbuch zwar nicht finden, gleichzeitig aber wissen, dass eine Sparforderung existiert, dann sollten sich die Erben unverzüglich an die kontoführende Bank wenden.

Dabei müssen sich die Erben natürlich gegenüber der Bank als Rechtsnachfolger des Erblassers und ehemaligen Besitzers des Sparbuchs legitimieren.

Diese Legitimation erfolgt über einen (kostenpflichtigen) Erbschein, ein notarielles Testament bzw. einen notariellen Erbvertrag und – in einfachen Fällen – auch über ein privates Testament des Erblassers.

Ein Erbschein alleine reicht nicht für die Auszahlung

Hat man die Bank davon überzeugt, dass man als Erbe grundsätzlich berechtigt ist, an Stelle des Erblassers Forderungen zu stellen, wird man die Bank aber nur in den seltensten Fällen zur Auszahlung des Sparguthabens bewegen können.

In aller Regel haben Sparkassen oder Banken in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen nämlich solche oder ähnliche Formulierungen vorgesehen:„Die Rückzahlung von Spareinlagen und die Auszahlung von Zinsen können nur gegen Vorlage des Sparkassenbuches verlangt werden.“

Nachdem vom Erben das Sparbuch aber nicht vorgelegt werden kann, wird man mit der Bitte um Auszahlung des Sparguthabens in Anbetracht solcher AGBs bei der Bank erst einmal auf taube Ohren stoßen.

Ist ein Sparbuch aber abhanden gekommen oder vernichtet worden, dann wird ein Sparguthaben von der betroffenen Bank erst dann ausgezahlt werden, wenn das Sparbuch im Rahmen eines so genannten Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt wurde, § 808 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein solches Aufgebotsverfahren ist in den §§ 433 ff. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) geregelt, löst Kosten aus und dauert mehrere Monate.

Ist das Aufgebotsverfahren aber abgeschlossen und das abhanden gekommene Sparbuch für kraftlos erklärt worden, dann hat der Erbe gute Aussichten, die Sparforderung ausbezahlt zu bekommen.

Der komplizierte Fall: Ein Dritter besitzt das Sparbuch

Wesentlich unerfreulicher wird die Lage für den Erben dann, wenn das Sparbuch gar nicht verschwunden ist, sondern es sich in Besitz einer dritten Person befindet.

In diesem Fall bestehen gute Chancen, dass der Erbe das vom Erblasser angelegte Geld gar nicht mehr einfordern kann.

Grundsätzlich darf eine Bank oder Sparkasse nämlich an jeden Besitzer eines Sparbuches mit befreiender Wirkung das Sparguthaben auszahlen. Hat der aktuelle Besitzer des Sparbuches nach dem Eintritt des Erbfalls der Bank das Sparbuch vorgelegt und wurde die Sparforderung daraufhin an den Besitzer des Sparbuches ausgezahlt, dann ist das Geld erst einmal weg.

Die Bank ist ausdrücklich nicht dazu verpflichtet, die Berechtigung desjenigen zu überprüfen, der das Sparbuch bei der Bank vorlegt und um Auszahlung nachsucht.

Wurde die Sparforderung vom Erblasser geschenkt?

Derjenige, der das Geld mit Hilfe des Sparbuches abhebt, muss natürlich berechtigt sein, das Geld auch behalten zu dürfen.

Macht der Erbe dem Sparbuchbesitzer das Geld streitig, muss der Sparbuchbesitzer vortragen und nötigenfalls auch beweisen, aus welchem Grund er das Geld behalten will.

In aller Regel wird in solchen Fällen vom Sparbuchbesitzer behauptet, dass ihm Forderung und Sparbuch vom Erblasser zu dessen Lebzeiten geschenkt worden ist.

Ob diese Behauptung zutrifft, muss im Streitfall von einem staatlichen Gericht geklärt werden.

erbrecht-ratgeber

Mit den passenden Unterlagen und einer gewissen Wartezeit sollte es möglich sein das Geld auch ohne Sparbuch auszuzahlen.

Aber das dauert eben. Von heute auf morgen geht das nicht.