Sonderurlaub-studentische Aushilfe

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In der Regel wird die Frage, wann (wenn überhaupt) Sonderurlaub gewährt wird, im Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag oder ggfls in einer Betriebsvereinbarung geregelt.

Allgemein kannst Du Dich auf das Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung" Satz 1 berufen - sofern die Geltung dieses Paragraphen nicht vertraglich ausgeschlossen wurde (was erlaubt ist):

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Allerdings ist nirgendwo definiert, was eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" und wann genau ein "in der Person liegender Grund ohne sein Verschulden" gegeben ist. Allgemein werden aber z.B. Todesfälle/Beerdigungen naher Angehöriger, eigene Eheschließung (eigene oder eines Kindes), Geburt des eigenen Kindes und ander Fälle als solche Gründe die die Beurlaubung von 1 bis zu mehreren Tagen darunter gefasst.

Ein Anspruch (sofern er nicht generell arbeitsvertraglich ausgeschlossen wurde) nach dem BGB besteht bei einem Umzug nur je nach den konkreten Umständen der Veranlassung (z.B. betrieblich bedingt wegen Versetzung), aber nicht bei einem rein privat veranlasst Umzug (z.B. wegen gemeinsamer Wohnung nach Eheschließung).

Weitere Inforamtionen zum Thema "Sonderurlaub" findest Du zahlreich im Internet, z.B. hier: http://www.sns-anwaelte.de/recht/arbeitsrecht/sonderurlaub.html