Sonderurlaub als Azubi (bei Todesfall)?
Hallo, gestern ist meine Oma gestorben . Nächste Woche ist die Beerdigung, welche am einem regulären Arbeitstag stattfindet. Ich befinde mich seit 1 Monat in einer Ausbildung und bin daher noch in der Probezeit. An diesem Tag kann/werde ich nicht zur Arbeit gehen. Hab ich nun Recht auf Sonderurlaub oder muss ich mir den ganzen Tag dafür freinehmen? Und ist das freinehmen noch möglich, weil es kurzfristig ist? Ich werde das ganze am Montag mit meinem Chef abklären, möchte (da nun Wochenende ist) allerdings vorher diesbezüglich schon mal ein paar Infos einholen . Vielen Dank
5 Antworten
Zitat: "Sie als Arbeitnehmer haben in der Regel Anspruch auf Sonderurlaub, wenn ein Trauerfall in ihrem engeren Familienkreis eintritt. In vielen Fällen bezieht sich der Anspruch auf Sonderurlaub nur auf den 1. Verwandtschaftsgrad (beim Tod eines Elternteils, des Ehepartners, des Kindes) und nicht auf den 2. Verwandtschaftsgrad (Großeltern, Schwiegereltern)."
Sprich mit deinem Chef! Ansonsten kannst du dir einen Tag Urlaub nehmen.
Die Unterscheidung und Definition habe nicht ICH gemacht, sondern ist von einer ganz offiziellen Rechtsanwaltsseite...du kannst dich gerne da beschweren! Vielleicht wollen die ja noch was lernen von DIR!
Vielleicht ist Dir aufgefallen, dass im Zitat seht:
In vielen Fällen bezieht sich der Anspruch auf Sonderurlaub nur auf den 1. Verwandtschaftsgrad [...]
Bevor ich mich hier in weiteren Erklärungen verliere - siehe meine eigene Antwort.
Vielleicht wollen die ja noch was lernen von DIR!
Dazu gibt es erstens hier keinen Anlass für mich, und zweitens wäre es nicht das erste mal, dass ich auf einen Fehler oder eine nicht hinzunehmende Ungenauigkeit in einer Rechts-Seite (Rechtsanwalt, auch Gewerkschaft) hinweisen würde - und der Fehler auch korrigiert wurde.
Auf den Herrn da oben brauchst nicht wirklich hören 🤦♀️
... sagt jemand, der weder Ahnung hat, noch in der Lage ist, stimmige Antworten zu geben!
Man bekommt in Todesfällen frei, wenn es ein Verwandter 1. Grades ist. Also Eltern oder Geschwister. Oder Kinder.
Manchmal bei der Oma auch, aber das ist eher selten.
Wahrscheinlich wirst du dir Urlaub nehmen müssen. Aber das kann dir dein Chef sagen.
Entscheidend für einen möglichen Anspruch auf (bezahlten) Sonderurlaub ist zunächst einmal, ob es im Ausbildungsvertrag oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag Regelungen gibt, wann Sonderurlaub zu gewähren ist.
Gibt es solche Regelungen nicht, dann besteht Anspruch auf Sonderurlaub/bezahlte Freizeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung".
Nun nennt das Gesetz aber keine Fälle (anders als z.B. vertragliche Regelungen), wann genau Sonderurlaub vom Arbeitgeber gewährt werden muss; das orientiert sich allgemein an der Rechtsprechung.
Grundsätzlich besteht danach Anspruch auf Sonderurlaub beim Tod naher Angehöriger; dazu zählen hier in der Regel nicht z.B. die Großeltern. Es kommt aber immer darauf an, wie die konkreten Verhältnisse/Bedingungen sind (waren): Wohnte Deine Oma beispielsweise im gemeinsamen Haushalt, dann würdest Du - wenn Du Dich auf das Gesetz beziehen würdest, weil es keine vertragliche Regelung gibt - einen Anspruch auf Sonderurlaub haben wie beim Tod eines unmittelbaren Angehörigen.
Klarheit bringt Dir also nur das Gespräch mit Deinem Arbeitgeber, der Dir entweder Sonderurlaub gewährt oder (wenn darauf kein Anspruch besteht) Dir wenigstens als "verständiger" Mensch einen Tag regulären Urlaub gewähren sollte.
Und ist das freinehmen noch möglich, weil es kurzfristig ist?
Die Kurzfristigkeit darf hier keine Rolle spielen: Ereignisse wie der Tod eines Menschen haben in der Regel die Eigenschaft, nicht "planbar" zu sein und kurzfristig einzutreten.
Nein du hast kein Recht auf Sonderurlaub. Wenn deine Eltern oder Geschwister versterben würden.. dann würde dies zutreffen. In diesem Fall musst du dir wohl von deinem eigenen Urlaub was abzwacken.. oder mit deinem Chef sprechen dass er dich irgendwie frei tauscht
Die Unterscheidung zwischen 1. und 2. Verwandtschaftsgrad beim Anspruch auf Sonderurlaub ist so pauschal unzutreffend.
Es kommt vielmehr auf die ganz konkreten Umstände an: Wohnt z.B. ein Verwandter 2. Grades im gemeinsamen Haushalt, dann besteht genau so ein Anspruch wie bei einem Verwandten 1. Grades.
deswegen sagte ich ja, sie soll mit ihrem Chef sprechen---da kann man dann die konkreten Umstände erläutern.. was aber HIER her erst mal nicht gehört, und die Frage von mir korrekt beantwortet wurde
die Frage von mir korrekt beantwortet wurde
Nein!
Ich habe geschrieben, dass diese Aussage, es würde kein Anspruch bestehen, so "pauschal" nicht richtig ist.
Und das ist sie auch weiterhin nicht - abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen wie z.B. eine mögliche betriebliche oder tarifvertragliche Regelung (wozu der Fragesteller aber nichts sagt oder sagen kann); siehe meine eigene Antwort.
Doch ist sie...
Hallo zusammen,
leider mussten wir hier Kommentare entfernen, da die Diskussion von der sachlichen Ebene zunehmend ins Persönliche abdriftete. Bitte achtet darauf, dass ihr auch dann respektvoll miteinander umgeht, wenn Ihr unterschiedlicher Meinung seid, einander widersprecht, die Aussage eines anderen richtigstellt, etc. Das ist doch auch alles ohne persönliche Seitenhiebe und Provokationen möglich. Ein respektvoller Umgangston ist uns wichtig, siehe auch unsere Richtlinien unter http://www.gutefrage.net/policy
Bitte achtet also in der weiteren Diskussion darauf, dass ihr stets höflich und respektvoll bleibt, auch wenn ihr euch nicht einig seid. Also bitte einmal tief durchatmen und dann gerne weiterdiskutieren - aber auf einer sachlichen Ebene. Vielen Dank im Voraus!
Viele Grüße
Jenny vom gutefrage Support
Danke..
nach den von dir gegebenen Informationen hast du auf garnichts Anspruch. Jeder vernünftig denkende Chef wird seinem Azubi sagen, dass er dafür Urlaub nehmen soll und gut ist.
Die Unterscheidung zwischen 1. und 2. Verwandtschaftsgrad beim Anspruch auf Sonderurlaub ist so pauschal unzutreffend.
Es kommt vielmehr auf die ganz konkreten Umstände an: Wohnt z.B. ein Verwandten 2. Grades im gemeinsamen Haushalt, dann besteht genau so ein Anspruch wie bei einem Verwandten 1. Grades.