Schornsteinfeger zahlen, wegen versäumten Termin?

8 Antworten

§ 3 KÜO: Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters (1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister hat den Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

Ich denke damit dürfte die Sache geklärt sein.

@Fragnicht321

er hat es ja nicht angekündigt, denn er hat ja niemanden getroffen, dem er seine ankündigung machen konnte....

@dollgar

Selbstverständlich hat er das, und zwar schriftlich.

@Fragnicht321

davon steht nichts in der frage

@Fragnicht321

Und genau DAVON hab ich leider nichts.

Danke, diese Antwort ist sehr hilfreich. Er sagte mir am Telefon, dass er sich "NACH Weihnachten" anmeldete für den 02.01.12. Ich werde mir mal den Paragraphen ausdrucken und ihm morgen vor der Nase halten. Fünf Werktage... Das hieße, er hätte spätestens am 23.12.11 bescheid geben müssen. Oder wird der Samstag (24.12. und 31.12.) in diesen Fall als Werktag gezählt? Wenn diese mit gezählt werden, als Wektag, hätte er am 27.12.11 bescheid geben müssen.

Ich weiß nicht, WIE er Bescheid gab. In meinem Briefkasten fand ich keinerlei Anzeichen darauf, dass er am 02.01.12 kommt. Lediglich halt an meiner Tür, dass er HEUTE NOCHMALS kommen wolle.

Der Hinweis auf die 5 Werktage Anmeldefrist nach KÜO ist nur dann relevant, wenn der Bezirksschornsteinfeger eine Feuerstättenschau durchführen will.

Ansonsten (für Prüfungen und Kehren) heißt es in § 1 (1) SchfHwG: "Der Eigentümer hat zu BEAUFTRAGEN." Die Feger haben noch nicht mitbekommen, dass seit 2008 ein NEUES Gesetz gilt. Für HANDWERKLICHE Arbeiten kann ja prinzipiell auch ein alternativer (bis Ende 2012 jedoch nur aus dem EU-Ausland) Feger beauftragt werden. Der Bezirksfeger kann somit gar nicht davon ausgehen, dass er den Auftrag erhält. Er kann nicht einfach von sich aus Terminzettelchen verteilen.

Diese stellen (außer bei einer angekündigten Feuerstättenschau) lediglich ein Vertragsangebot dar. Dieses kann, muss man aber nicht annehmen. Irgendwelche Rechnungsbeträge für's "Nichtdasein" auf keinen Fall bezahlen. Analog zur Rechtsprechung bei Mietern, die bei der ersten angekündigten Ablesung der Heizungsmessgeräte nicht anwesend waren, und für die EIN Ersatztermin KOSTENFREI angeboten werden muss, wird der Schornsteinfeger seine Forderung wohl kaum gerichtlich durchsetzen können.

Ich würde mich weigern, habe das auch noch nie gehört. Man muß doch in Urlaub fahren können, ohne dass der Schornsteinfeger Strafen erhebt.

Da hast du wohl recht, erklär ihm einfach dass du weggefahren bist bevor er sich angemeldet hat. Wird denn bei euch nicht vorher bekanntgegeben in welchem Monat er antreten wird? Wenn du wegfährst mach vorher selber einen Termin mit ihm aus!

Hallo Livira,

also konkret: zwischen Weihnachten und Neujahr anmelden, am 2.1. kommen und danach gleich extra verlangen, das geht nach meiner Meinung gar nicht. Die Gebühr gibt es zwar, aber sie sollte vorsichtig angewandt werden. Jedenfalls nicht schon beim 1. Versuch, wenn niemand da war. Über den Jahreswechsel sind viele verreist. Den Verstand, das zu erkennen, sollte mein Kollege haben. Und er sollte ihn auch beweisen, indem er auf die 12 € verzichtet und sich entschuldigt. Ich würde nicht zahlen.

MfG.

Storteper