Reinigung der Arbeitskleidung durch den Arbeitgeber wird vom Lohn abgezogen, ist dies zulässig?

6 Antworten

Die Reinigungskosten für gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung muß der ArbG zahlen; das kann auch nicht durch Arbeitsvertrag auf den ArbN abgewälzt werden; für Berufs- oder Arbeitskleidung, für die es keinen gesetzlichen Zwang gibt, kann im Arbeitsvertrag auch eine Beteiligung des ArbN enthalten sein.

Vertragliche Reinigungspauschalen, die monatlich vom Gehalt einbehalten werden, sind jedoch unwirksam, wenn diese die Pfändungsschutzvorschriften umgehen (wenn Nettoeinkommen unter dem Pfändungsfreibetrag liegt).

Ferner sind solche Klauseln dann unwirksam, wenn die Kosten pauschal erhoben werden, unabhängig davon, ob der ArbN Urlaub/dienstfrei hat oder krank ist.

Durch solche Klauseln wird der ArbN unangemessen benachteiligt.

BAG, Urteil vom 17. 2. 2009 - 9 AZR 676/07

Sollten zulässige Beteiligungen des ArbN vereinbart sein, sind die Reinigungskosten Werbungskosten.

Schließlich kann man die Reinigung steuerlich als Werbungskosten geltend machen.

Richtig, das kannst Du als Mitarbeiter tun.

Die Kostenumlage für die Reinigung auf den Mitarbeiter ist nicht unüblich und auch zulässig.

Was ist mit selber waschen?

Der Preis ist günstig.

ischdem  28.06.2015, 18:14

nicht erlaubt die "Selbstreinigung"  hyg. Vorschrift

Hallo Nexis!

In vielen Betrieben mit Dienstkleidung ist es so, dass die AN die Kleidung mit nach Hause nehmen und dort auf eigene Kosten waschen bzw. reinigen, weil es einfach praktischer ist.

Aus diesem Umstand allerdings abzuleiten, es gehöre zur Pflicht und damit zum Kostenanteil des AN, finde ich schon recht abenteuerlich.

Bisher ist das wohl rechtlich noch nie gerichtsfest untersucht worden, weil das immer stillschweigend akzeptiert wurde. Aber ich vermute, sollte das vor Gericht kommen, würde der AG hier den Kürzeren ziehen.

Teile des ÖD. mit Dienstkleidungsvorschrift haben übrigens ihre eigenen Reinigungsstätten. Und das sicher nicht ohne Grund.

Gruß Navvie