Plastikspielhaus verursacht durch Sturm Schaden am Nachbarauto

Spielhaus - (Haftpflichtversicherung, Sturmschaden) betroffenes Auto - (Haftpflichtversicherung, Sturmschaden)

6 Antworten

Wenn Du Deine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt hast, bist Du als Eigentümer ggfs. haftbar zu machen. Grundsätzlich hängt das vom Einzelfall und insbesondere auch von der tatsächlich amtlich festgestellten Sturmstärke ab - lag hier eine Windstärke von mehr als Stärke 8 (auch in Böen) vor, übernimmt nämlich die Teilkasko des Fahrzeughalters die Regulierung.

DerHans  24.09.2014, 15:21

Der Geschädigte ist hier in der Beweispflicht, dass der Grundstückseigner seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Genau dagegen hilft ihm seine Haftpflichtversicherung (auch vor Gericht)

Es war aber dein Spielhaus, welches den Schaden verursacht hat! Man sollte eine entsprechende Vers. haben, die den Schaden übernimmt. Wenn es nicht anderweitig versichert ist, aus eigener Tasche.

DerHans  24.09.2014, 15:25

Wenn er Schuld hat zahlt seine Haftpflicht. Wenn er keine Schuld hat, muss er auch nicht persönlich zahlen

Anton96  24.09.2014, 16:48

Er schreibt doch das seine Haftpflicht keine Haftung seitens ihres Versicherungsnehmers sieht. Der Geschädigte kann jetzt sein Glück mit einer Klage versuchen und wenn er gewinnt zahlt die Versicherung auch. Hier scheint es Sinnvoller wenn der Geschädigte wenn wirklich ein Sturm vorlag seine Teilkasko in Anspruch nimmt. Wer last sein Auto den auch bei Sturm vor der Tür stehen. ;-)

peterobm  24.09.2014, 16:52
@Anton96

Stell dir vor, es soll sogar Personen geben, die keine Garage haben ...

Anton96  24.09.2014, 21:55
@peterobm

Wirklich hätte ich jetzt nicht gedacht.

So was geht über eine Hausratversicherung

koten  24.09.2014, 09:56

Die Hausratversicherung zahlt nichts. Über diese Versicherung ist Dein Hausrat gegen bestimmte Schäden versichert. Für ein fremdes Auto wird da gar nicht gezahlt.

Grundsätzlich gilt: Eigenversicherung vor Fremdversicherung.

Hier wäre also als erstes die Teilkaskoversicherung des PKW-Halters gefragt

Haftbar kann der Halter dich nur machen, wenn du den Schaden verschuldet hat. Das hat deine Haftpflichtversicherung also bereits richtig abgelehnt.

Wenn er weitere Forderungen stellt, kannst du diese nur an deinen Versicherer weiter leiten. Der leistet in diesem Fall Rechtsschutz um den unberechtigten Anspruch abzuweisen.

Der Geschädigte ist in der Beweispflicht, dass dieses Spielgerät dort fahrlässig aufgestellt wurde. dAS KANN UND WIRD IHM NICHT GELINGEN:

Wenn er keine Teilkaskoversicherung hat, ist das sein eigenes Problem.

Oder hast du den Sturm gemacht?

####

koten  24.09.2014, 14:53

Ach, der "Versicherungsexperte" :(

Natürlich hat er den Sturm nicht gemacht. Aber er hat dafür gesorgt, daß der Sturm etwas fand, das er dann herumschmeißen konnte. Genau das ist fahrlässiges Handeln. Die Alternative wäre Vorsatz, das will ich aber dem Plastikhaus-Besitzer nicht untzerstellen.

DerHans  24.09.2014, 15:20
@koten

Ein Spielhaus für Kinder muss man nicht jeden Abend aus dem garten herein holen.

Sturm ist höhere Gewalt, Genau deswegen hat ja die Haftpflichtversicherung die Regulierung abgelehnt.

Dafür gibt es ja die Teilkaskoversicherung

koten  24.09.2014, 16:14
@DerHans

Wenn ich Gegenstände im Garten liegen lassen, mit denen der Wind Beschädigungen verursachen kann, dann ist das ja wohl bedinger oder Eventual-Vorsatz.

Loroth  24.09.2014, 16:27
@DerHans
Sturm ist höhere Gewalt,

Das ist in dieser pauschalen Aussage falsch.

Eine rechtlich gebräuchliche Definition von "Höherer Gewalt" lautet:

Höhere Gewalt liegt nach Definition und Maßstäben, welche die Rechtsprechung setzt dann vor, sobald ein betriebsfremdes, von außen durch Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis eintritt, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nahezu unvorhersehbar ist und auch durch den Einsatz äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden kann.

Dies ist hier nicht zweifelsfrei gegeben. Je nach Situation ist es genauso gut denkbar, dass das bloße Hereinholen oder Verzurren des Plastikhauses den Schaden hätte verhindern können.

Und insofern ist folglich auch nicht ausgeschlossen, dass die PHV hier in einer Regulierungspflicht ist...

Anton96  24.09.2014, 16:35
@koten

Zunächst einmal hafte ich bei verschulden. Hier muss der Geschädigte beweisen das der Schaden dadurch entstanden ist das der Schädiger gegen seine Pflichten gehandelt hat. Bei einem starken Sturm kann alles Mögliche durch die Gegend fliegen und da die Teilkasko hier greift hat der Geschädigte nicht mal einen Nachteil wenn er seine Versicherung nutzt.

koten  24.09.2014, 16:37
@Loroth

Was ich sage.

Ich wohne in Münster. Hier hat es vor etwa einem Monat so geregnet, daß sich sogar die Landesregierung damit beschäftigen mußte. Das war höhere Gewalt. Daß da die Außenstelle der Stadtbücherei abgesoffen ist, konnte niemand vorhersehen, damit verstieß auch niemand gegen Verkehrsicherungspflicht.

Beim Hans stelle ich mir langsam die Frage, ob man einen Kaufmannsgehilfenbrief auch in einer Lotterie gewinnen kann.

Anton96  24.09.2014, 16:40
@Loroth

Stimmt, aber der Geschädigte ist hier in der Beweispflicht.

koten  24.09.2014, 16:48
@Anton96

Es ist zwar richtig, daß es bei der TK keine Rückstufung gibt. Deine Argumentation setzt aber voraus, daß es für die Wagen eine TK oder VK gibt. Und es gibt durchaus viele Leute, die keine Kasko abgeschlossen haben.

koten  24.09.2014, 16:51
@Anton96

Daß es das Plastikhaus war, ist ja unstrittig. Bleibt die Frage nach dem Sturm. Da kann einem der Wetterdienst helfen. Der zeichnet so etwas auf.

FordPrefect  24.09.2014, 17:04
@koten

Das stimmt. Was aber dem OP egal sein kann; nur wenn es für den Geschädigten schlecht läuft und er keine TK hat, bleibt er auf dem Schaden schlicht sitzen.

koten  24.09.2014, 20:14
@FordPrefect

Kurze Frage: Was bedeutet der Begriff "OP"? GS als Kürzel für den Geschädigten kenne ich ja, ober OP?

FordPrefect  25.09.2014, 15:28
@koten

OP == OriginalPoster, wird in Foren auch mal als TO (ThreadOpener) abgekürzt, und meint denjenigen, der das Thema (hier: die Frage) eröffnet hatte.

Loroth  24.09.2014, 16:39
Grundsätzlich gilt: Eigenversicherung vor Fremdversicherung. Hier wäre also als erstes die Teilkaskoversicherung des PKW-Halters gefragt

Das ist zwar grundsätzlich richtig. Jedoch kann der Geschädigte - ein Verschulden des TO vorausgesetzt - z.B. eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung als Schadenersatz geltend machen.

Außerdem besteht die Möglichkeit, dass der Geschädigte gar keine TK-Versicherung hat und dann sehr wohl den Schaden in Gänze geltend machen kann.

Haftbar kann der Halter dich nur machen, wenn du den Schaden verschuldet hat. Das hat deine Haftpflichtversicherung also bereits richtig abgelehnt.

In Unkenntnis der genauen Schadensituation und nur auf der Grundlage der nicht detaillierten Schilderung ist ein derart definitive Aussage überhaupt nicht zu treffen, sorry.

Der Geschädigte ist in der Beweispflicht, dass dieses Spielgerät dort fahrlässig aufgestellt wurde. dAS KANN UND WIRD IHM NICHT GELINGEN:

Und die nächste unbelegte Behauptung. Da nützt auch kein CapsLock.

Wenn er keine Teilkaskoversicherung hat, ist das sein eigenes Problem.

Siehe vorne: Falls (!!) den TO hier ein Verschulden trifft, ist er sehr wohl in der Haftung und der Geschädigte hat auch ohne Teilkasko Anspruch auf eine Leistung.

Oder hast du den Sturm gemacht?

Es wird der Eindruck vermittelt, dass nur unter dieser (mit Verlaub: dummdreisten) Voraussetzung, der TO haften muss. Dem ist aber - je nach Situation - eben nicht so.

Und nur weil irgendein Sachbearbeiter den Schaden im ersten Schritt abgelehnt hat, ist dies noch kein Gottesurteil, an dem nie und nimmer ein Zweifel herrschen darf.

Anton96  24.09.2014, 16:52
@Loroth

Stimmt, aber der Geschädigte darf hier wenn die Haftpflichtversicherung nicht zahlen will nur der Klageweg und er ist auch in der Beweis Pflicht.

FordPrefect  24.09.2014, 17:00
@Loroth
Das ist zwar grundsätzlich richtig. Jedoch kann der Geschädigte - ein Verschulden des TO vorausgesetzt - z.B. eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung als Schadenersatz geltend machen.

Richtig. Wenn ich mir das Foto des OP allerdings so ansehe, dann wird das mit Sicherheit eine interessante Verhandlung vor Gericht (denn dort wird der Fall zweifellos landen). Das ist nicht gerade ein Objekt, das man mal schnell ins Haus zurückbringt. Ob sich der OP hier tatsächlich einer Unterlassung schuldig gemacht hat, indem er das Spielhaus nicht fest verzurrte respektive bei Sturmwarnung gesichert hatte, würde ich doch stark bezweifeln. Es braucht schon eine beträchtliche Windböe (m.E. mit mindestens Stärke 8 oder mehr), um das hochzuwerfen. Ob das für grobe Fahrlässigkeit genügt?

Und nur weil irgendein Sachbearbeiter den Schaden im ersten Schritt abgelehnt hat, ist dies noch kein Gottesurteil, an dem nie und nimmer ein Zweifel herrschen darf.

Sehr wahr. Es ist die Aufgabe einer PHV, ihre Versicherten vor unrechtmäßigen Ansprüchen zu schützen. Deswegen wird der Fall auch garantiert vor Gericht enden.

Loroth  25.09.2014, 18:23
@FordPrefect

Nicht missverstehen: Mir geht es nicht darum, eine Aussage über die Haftung zu treffen. Schon gar nicht, dass der TO definitiv haftet.

Ich sage nur, dass man umgekehrt auch nicht mit einer derartigen unzweifelhaften Bestimmtheit wie "Der Hans" es tut, sagen kann, dass es NICHT so ist.

Man beachte seine folgenden sinngemäßen Aussagen: "Die Haftpflichtversicherung hat zu Recht abgelehnt.", "Der Geschädigte kann definitiv nicht nachweisen, dass ein Verschulden vorliegt.", "Nur die Teilkasko hat zu zahlen", "Wenn der Geschädigte keine TK hat, bleibt er auf dem Schaden definitiv sitzen"" und "Wenn man den Sturm nicht selbst gemacht hat, muss man auch nicht haften."

Vor dem Hintergrund, dass hier ein Versicherungslaie fachmännischen Rat sucht, wird er mit solchen Aussagen, die vermeintlich sicher, weil ja so schön definitiv, erscheinen, mitunter ganz hübsch auf die falsche Fährte gelockt!

koten  26.09.2014, 08:48
@Loroth

Wie der Hans an seinen Kaufmannsgehilfenbrief gekommen sein will, ist mir jedenfalls ein Rätsel. In seinem Profil behauptet er ja "Versicherungskaufmann" zu sein. Diesen Ausbildungsberuf sollte man nicht mit den sog. "selbständigen Versicherungskaufleuten" verwechseln. Letzteres sind häufig schlecht ausgebildete Leute, die eine Versicherungsagentur betreuen. Natürlich gibt es unter diesen auch Versicherungsfachwirte. Aber das ist eine seltene Ausnahme.

Haften musst Du, welche Versicherung da eintritt musst Du mal sehen WAS Du alles hast.
Wenn die Privathaftpflicht nicht zahlen will, dann vielleicht die Hausrat.
Wäre es Dein Auto gewesen, würdest Du ja auch wollen, dass das wieder
ordentlich gemacht wird, egal wer bezahlt.

koten  24.09.2014, 09:57

Auch hier gilt: Die Hausratversicherung hat damit gar nichts zu tun, da das Auto nicht Teil Deines Hausrates ist.

Koifrau  24.09.2014, 10:14
@koten

Welche Versicherung ist dann zuständig?! Also ich hätte jetzt Privathaftpflicht vermutet..

koten  24.09.2014, 11:22
@Koifrau

Natürlich die Privathaftpflicht. Aber nur dann, wenn man schuldhaft gehandelt hat.

Wieso stand das Plastikhaus bei dem Sturm draußen? Konnte vermuten, daß es sich durch den Wind selbständig machen würde? Wer hat das Haus draußen hingestellt? Spielten die Kinder während des Stums mit dem Haus? Wie alt sind die Kinder?

Koifrau  24.09.2014, 14:25
@koten

Holst Du abends oder auch tagsüber alles rein, wenn Kinder nicht mit
den Sachen spielen? Macht doch kein Mensch.

koten  24.09.2014, 14:49
@Koifrau

Keine Ahnung, wie das die meisten machen. Zum einen habe ich keine Kinder, zum anderen wohne ich zur Miete. Aber das ist jetzt nicht der Punkt.

Wenn man die Sachen draußen läßt, dann trägt man die Verantwortung, falls die Dinger sich selbständig machen. Wie viele Leute verantwortungslos handeln, spielt dabei absolut keine Rolle.

Anton96  24.09.2014, 16:44
@koten

Das stimmt so allgemein gesagt auch nicht. Ich muss gegen meine Sicherungspflichten verstoßen. Nur weil ich irgend etwas draußen stehen lasse verstoße ich aber noch gegen keine Sicherungspflichten.

koten  24.09.2014, 16:54
@Anton96

Wennh es anfängt stark zu stürmen und ich dann die Sachen draußen liegen lasse, verstößt man damit durchaus gegen seine Verkehrsicherungspflichten. Aus meiner Sicht wäre das sogar Eventualvorsatz und nicht nur Fahrlässigkeit.

FordPrefect  24.09.2014, 17:08
@koten

Nein, so einfach ist das nun nicht. Es gibt zudem genügend Beispiele, wie Fahrzeuge und Häuser gerade bei Sturm beschädigt werden, ohne dass ein Fremdverschulden konstatiert werden kann. Demzufolge gehen Geschädigte leer aus, wenn keine Gebäudehaftpflicht leistet, und dem/den Eigentümern kein direktes Verschulden nachweisbar ist. Siehe u.a.

http://recht.mein-schoener-garten.de/?seite=content/sturmschaeden/sturmschaeden03.html

koten  24.09.2014, 22:44
@FordPrefect

Dachziegel sind doch wohl etwas anderes als eine solche Hundehütte. Es wäre maßlos übertrieben, zu erwarten, daß jeder Hauseigentümer jeden Dachziegel noch einmal fest verbindet. Es ist aber durchaus zumutbar, diese Hütte mittels eines Strickes o.ä. fest mit dem Haus, z.B. mit dem Geländer der Kellertreppe, zu verbinden.

Anton96  25.09.2014, 12:44
@koten

Bei so etwas geht es aber nicht nur um zumutbarkeit. Musste der Besitzer der Hundehütte wirklich damit rechnen das die Hundehütte Flügel bekommt?

koten  25.09.2014, 13:11
@Anton96

Doch, es geht auch um Zumutbarkeit.

Ob das Haus Flügel bekommen kann, hängt vom Gewicht ab. Nur auf Grund des Photos kann ich die nicht schätzen.

Anton96  25.09.2014, 16:31
@koten

Das nur überlesen?

koten  25.09.2014, 16:39
@Anton96

?? Nix verstehen :(

Anton96  25.09.2014, 20:29
@koten

Ich habe nur kritisiert das die Aussage man müsse alles zumutbar zur Sicherungen auch durchführe. zu allgemein gehalten ist, Klar wird ein Kriterium sein die Sicherung muss zumutbar sein nur muss ich auch mit dem Schadensverlauf rechnen können.

koten  26.09.2014, 08:51
@Anton96

O.k.. Zumutbar muß man ergänzen um "erkennbar notwendig".

Für mich sieht das Foto so aus, als wenn das Haus nicht viel wiegt, also auch schnell weggepustet werden kann. Fotos sind da leider nicht sehr aussagekräftig.

DerHans  24.09.2014, 15:22

Wer SCHULD hat muss zahlen. § 823 BGB. Aber diese Schuld muss nachgewiesen werden

Koifrau  24.09.2014, 15:34
@DerHans

Und was heißt das nun Hans?

DerHans  24.09.2014, 22:39
@Koifrau

Das heißt, dass hier die Schuld lediglich BEHAUPTET wird.

Koifrau  25.09.2014, 06:00
@koten

Ich wollte wissen welche Versicherung zuständig ist :-(

Anton96  25.09.2014, 16:24
@Koifrau

Deine Privathaftpflicht ist schon die richtige Versicherung die hilft dir auch wenn du vom Geschädigten verklagt wirst.

Anton96  25.09.2014, 16:27
@koten

Vom Geschädigten? Auch scheint es hier ein paar zu geben die das so sehen.

Anton96  25.09.2014, 20:21
Wäre es Dein Auto gewesen, würdest Du ja auch wollen, dass das wieder ordentlich gemacht wird, egal wer bezahlt.

Es gibt aber nun mal Situationen in denen kein andere für eine Schaden einstehen muss. Das Egal könnte also durchaus auch mal bedeuten das du selber zahlen musst.