Pendlerpauschale bei Lohnsteuerklasse 6?

1 Antwort

Es kommt darauf an, ob du jeweils an unterschiedlichen Tagen jeweils nur einen Arbeitsplatz aufsuchst oder nach dem Erstjob zum Nebenjob fährst.

Dann gilt der Weg zur ersten Tätigkeitsstätte lediglich als Umweg. Es ist in dem Fall höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Die Gesamtstrecke ergibt sich aus Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte + Weg zwischen Wohnung und Nebenjob + Entfernung zwischen erster Tätigkeitsstätte und Zweitjob. Die Hälfte des so ermittelten Wertes kann dann im Rahmen der Entfernungspauschale geltend gemacht werden.