Welche Lohnsteuerklasse muss jeweils angegeben werden bei einem Frewilligendienst und einem gleichzeitigen Nebenbeschäftigungsverhältnis?

3 Antworten

Du gibts dem jeweiligen Arbeitgeber deine Steueridentifikationsnummer an und dieser meldet dich bei ELSTAM an. Die Steuerklasse richtet sich dann danach, ob das als erstes oder als zweites Arbeitsverhältnis angemeldet wird.

Das Taschengeld ist gem. § 3 Nr. 5. Buchstabe f in Verbindung mit § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei.

Daher sollte in der Zeit, in der sich die beiden Tätigkeiten überschneiden, der Freiwilligendienst als Nebenarbeitgeber (mit Steuerklasse VI) angemeldet werden.

Trotz Steuerklasse VI wird dann keine Lohnsteuer einbehalten, da das Taschengeld ja steuerfrei ist.

Es sollte nun sinnvoll durch die ArbG bei ELSTAM (elektronisches Abrufverfahren der Lohnsteuermerkmale beim Finanzamt) angemeldet werden.

Wichtig ist nun, wer sich als Hauptarbeitgeber und wer sich als Nebenarbeitgeber anmeldet:

Freiwilligendienst beginnt vor Job an der Uni:

Dann zunächst der Freiwilligendienst normal als Hauptarbeitgeber (Steuerklasse I) anmelden - bei Beginn Uni-Job --> Anmeldung des Uni-Jobs als Hauptarbeitgeber --> dann wird Freiwilligendienst automatisch auf Nebenarbeitgeber mit Steuerklasse VI gesetzt.

Job an Uni beginnt vor Freiwilligendienst

Dann normal Uni-Job als Hauptarbeitgeber (Steuerklasse I) - bei Beginn Freiwilligendienst --> Anmeldung als Nebenarbeitgeber (erhält dann Steuerklasse VI) --> dann bleibt Uni-Job bei Steuerklasse I.

Beide beginnen am gleichen Tag

Uni-Job --> Hauptarbeitgeber (Steuerklasse I) + Freiwilligendienst Nebenarbeitgeber (Steuerklasse VI).

Beide Arbeitgeber sind entsprechend von Dir auch auf die jeweilige Anmeldung als Haupt- oder Nebenarbeitgeber hinzuweisen - denn ansonsten meldet jeder seinen Job meist als Hauptarbeitgeber an, was dann ggf. (vorübergehend) nachteilig sein könnte.

Wenn du bei deinem Studienjob laut Vertrag nich mehr als 450 € Brutto im Monat verdienst,dann ist das ein Minijob,es würde also meiner Ansicht nach bei Steuerklasse 1 bleiben !

Denn du bist ja dann über deinen freiwilligen Dienst abgesichert,der gilt dann also wie eine versicherungspflichtige Beschäftigung,es werden also auch Beiträge in die RV - ALV - abgeführt.

Es besteht dann auch in diesem Jahr wieder Anspruch auf Kindergeld,solange du noch keine 25 bist.