P-konto Postbank, Lastschrift wiedersprochen Gutschrift wird gefändet

6 Antworten

Hier die Antwort zu dieser nicht seltenen Fragestellung aus dem Umsetzungsleitfaden des ZKA (jetzt: Die Deutsche Kreditwirtschaft - DK, also dem Dachverband aller Banken und Sparkassen in Deutschland) zum P-Konto vom 02.06.2010 (S. 34):

Bei der Lastschrift wird der vorhandene Freibetrag in Anspruch genommen. Reicht dieser für den Lastschriftbetrag nicht mehr aus, wird das kontoführende Kreditinstitut innerhalb der Prüfungsfrist die Lastschrift wegen fehlenden Pfändungsfreibetrages zurückgeben. Da eine Lastschrift bis zu ihrer Genehmigung nur eine vorläufige Belastung des Kontos darstellt, kann auch die Anrechnung auf den Freibetrag nur vorläufiger Art sein und ist rückgängig zu machen, wenn mit der Rücklastschrift auch die Lastschrift rückgängig gemacht wird. Dies ist unabhängig davon möglich, ob zwischenzeitlich eine Auskehrung an den Gläubiger erfolgt ist, denn durch die Rücklastschrift erhält das Konto wieder eine Gutschrift in gleicher Höhe, so dass jedenfalls Guthaben zur Verfügung steht. Die Rückberechnung wird immer ergeben, dass der Freibetrag des Monats, in dem die Rücklastschrift erfolgt, um den Betrag der Rücklastschrift zu erhöhen ist: Dadurch, dass der Betrag der Lastschrift im Monat der Lastschrift nicht zur Verfügung stand, entsteht bei der Rückberechnung eine Übertragung des nicht genutzten, aber von einem (rückwirkend erhöhten) Freibetrag gedeckten Guthabens in den Folgemonat. Da im Folgemonat bei Rückberechnung ein Guthaben in Höhe der Lastschrift besteht, das ebenfalls nicht genutzt worden ist, entsteht auch in diesem Monat zum Folgemonat ein Übertrag in Höhe des Lastschriftbetrages. Zwar entfällt die Möglichkeit, den nicht genutzten Freibetrag des ersten Monats, auch in den dritten Monat zu übertragen, aber da Verfügungen zunächst auf den übertragenen und danach auf den Freibetrag des aktuellen Monats anzuwenden sind, steht nicht genutzter Freibetrag des aktuellen Monats zur Verfügung, der in den Folgemonat - also in den dritten Monat nach Lastschrift - übertragen werden kann. Folglich wird bei einer Rücklastschrift der Freibetrag des Monats, in dem die Rücklastschrift erfolgt, um den Betrag der Rücklastschrift erhöht. Eine rückwirkende Neuberechnung von Freibeträgen und anzurechnenden Verfügungen erübrigt sich somit.

Somit ist festzuhalten, daß sich in Ihrem Fall die Postbank falsch verhalten und gegen die gesetzlich begründeten Vorgaben des eigenen Dachverbands verstoßen hat.

Natürlich wäre jedes Guthaben, auch das durch Gutschrift einer Lastschriftrückbuchung, oberhalb des Pfändungsfreibetrages pfändbar - was denn sonst? Genau dafür hat der Gläubiger einen Titel :-)

Wenn man den weiss, dass sein Kontostand dadurch irgendwann mal um XXX EUR und damit über den Freibetrag steigt, muss man eben entsprechend handeln :-O

G imager761

Frankie4  06.01.2013, 11:08

Falsch - Da eine Lastschrift bis zu ihrer Genehmigung nur eine vorläufige Belastung des Kontos darstellt, kann auch die Anrechnung auf den Freibetrag nur vorläufiger Art sein und ist rückgängig zu machen, wenn mit der Rücklastschrift auch die Lastschrift rückgängig gemacht wird.

das mag ja gut sein, aber der Punkt ist ja, der Besitzer des P-Konto bekommt am Monats Anfang 717euro Hartz IV und am 8. des Monats kommt eine Lastschrift von 383, dieser wird nun wiedersprochen, weil diese Lastschrift nicht gerechtfertigt war, dafür gibt es ja einen wiederuf, nur bin ich jetzt der Meinung das ich die bezüglich sogar mal etwas bei ZKA gelesen hätte aber ich finde es leider nicht mehr.

Frankie4  06.01.2013, 11:08

Richtig - vgl. den Umsetzungsleitfaden des ZKA (jetzt: Die Deutsche Kreditwirtschaft - DK, also dem Dachverband aller Banken und Sparkassen in Deutschland) zum P-Konto vom 02.06.2010 (S. 34)

Das ist schon richtig ,mit dem Widerspruch kommt ja das Geld wieder auf dein Konto.

Frankie4  06.01.2013, 11:09

Falsch!

Das hat schon seine Richtigkeit,das wird ja wieder als Geldeingang gewertet.

Frankie4  06.01.2013, 11:07

Falsch - Da eine Lastschrift bis zu ihrer Genehmigung nur eine vorläufige Belastung des Kontos darstellt, kann auch die Anrechnung auf den Freibetrag nur vorläufiger Art sein und ist rückgängig zu machen, wenn mit der Rücklastschrift auch die Lastschrift rückgängig gemacht wird.