Neuer Arbeitsvertrag da Juniorchef die firma übernimmt... was ist mit meiner Betriebszugehörigkeit?

8 Antworten

Bei einer Betriebsübernahme gehen gemäß § 613 a BGB auch die bisherigen Arbeitsverträge mit über. Natürlich kann man auch neue Verträge machen, dann ist aber darauf zu achten, dass die für den AN günstigeren Regelungen übernommen werden. In deinem Fall würde ich den Aufhebungsvertrag und neuen Vertrag nicht unterzeichnen. Man könnte einen Änderungsvertrag machen, der z.B. die "Umschreibung" auf die neue GmbH beinhaltet - mehr braucht es nicht.

Lass die Finger von einem Aufhebungsvertrag.

Hier handelt es sich um einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB. Da tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

Vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs dürfen die Arbeitsbedingungen nicht zum Nachteil des AN geändert werden. Wenn der Junior Dir jetzt einen Aufhebungsvertrag unterschieben will, wird Du bestimmt keine gleichen oder gar besseren Konditionen vorfinden.

Kündigungen des Arbeitsverhältnisses eines AN durch den bisherigen AG oder durch den neuen Inhaber wegen Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils sind unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt (§ 613 a Abs. 4 BGB).

Deine Betriebszugehörigkeit bleibt beim Betriebsübergang auch erhalten.

Dem Junior ist wohl bekannt, dass er jetzt keine Änderungen des Arbeitsvertrags durchsetzen kann. Daher versucht er es jetzt mit Aufhebungsverträgen. Diesen kannst Du, wenn Du möchtest, annehmen wenn Dir dafür eine gute Abfindung geboten wird oder eben ablehnen. Das kann aber nicht zu einer Kündigung führen.

Sollte der neue AG kündigen, sofort zum Anwalt/Gewerkschaft und Kündigungsschutzklage einreichen (innerhalb von drei Wochen). Wenn Du keinen Rechtsschutz hast oder kein Gewerkschaftsmitglied bist, kannst Du das bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts selbst kostenlos machen.

Wenn du einen Aufhebungsvertrag freiwillig unterschreibst, hast du verloren.

So, der Betrieb in dem ich angestellt bin, hat gerade genau das Gleiche vollzogen, begleitet von dem Steuerberatungsbüro. Es wurden keine neuen Verträge gemacht, außer eben die für den/die Geschäftsführer. Alle anderen Arbeitsverträge wurden, gerade hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit, übernommen. Das stand gar nicht zur Debatte.

Ansonsten, müsste ja der alte Betrieb den/die Arbeitsverträge erstmal fristgemäß kündigen.

Also, keinesfalls einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Wenn neuer Arbeitsvertrag, dann mit Passus der Anerkennung der Betriebszugehörigkeiten.

Mit der Abfindung sehe ich das genauso. Wenn Du einen neuen Arbeitsvertrag unterschreibst, fällt die Abfindung weg. Das wird mit Absicht gemacht, um nicht zahlen zu müssen. nichts unterschreiben. Bei meinem Mann war es genauso. Firma dicht, neuer Inhaber Keine Abfindung.Alle Mitarbeiter haben unterschrieben und später den nassen Sack um die Ohren gekriegt. Hat nicht lange gedauert, Firma wurde dicht gemacht.

Bevor du irgendwas unterschreibst, lass Dich unbedingt von Fachleuten beraten.

Das könnte sein: Betriebsrat, Gewerkschaft, IHK oder Handwerkskammer, ein Anwalt...

Wenn die GmbH die Rechtsnachfolge der Einzelunternehmung übernimmt, müssten nach meinem Dafürhalten die Verträge auch alle einfach übernommen werden - ohne Aufhebung und Neuvertrag. Aber ich bin wenig fachkundig, und das ist nur mein "Gefühl"...

schtomp  12.03.2015, 10:10

BR und Gewerkschaft helfen gern weiter. Die Kammern allerdings erzählen einem ratsuchenden Arbeitnehmer nur Müll, denn die sind eindeutig arbeitgeberorientiert.

anjanni  12.03.2015, 10:12
@schtomp

Man sollte nach meinen Erfahrungen sämtliche möglichen Beratungen nutzen. Auch Betriebsräte sind hin und wieder arbeitgeberorientiert, da sie ja auch irgendwie vom Chef abhängig sind.