Aufhebeungsvertrag mit Abfindung und bereits neuen Job vor Fristablauf. Gehts das?

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Ist der Aufhebungsvertrag schon abgeschlossen?

Wenn man einen Aufhebungsvertrag abschließt, sollte man als Arbeitnehmer darauf achten, dass man darin eine unwiderrufliche Freistellung bis zum Beendigungszeitpunkt vereinbart und NICHT eine Anrechnung von Zwischenverdienst! Für den Arbeitgeber gilt natürlich das Gegenteil. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Abfindungsanspruch (vertraglich vereinbart) hat eine andere Tätigkeit dann keine weitere Relevanz.

Nach Rechtsprechung des BAG (19.03.2002 - 9 AZR 16/01) gilt für die Anrechnung von Zwischenverdiensten bei unwiderruflicher Freistellung Folgendes:

§ 615 BGB findet keine Anwendung, dementsprechend auch nicht § 615 S. 2 BGB. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von seiner Arbeitspflicht freigestellt, kommen Ansprüche aus Annahmeverzug nicht in Betracht. Eine Anrechnung von Zwischenverdienst kommt nur dann in Betracht, wenn sie vertraglich vorbehalten wurde.

Es kommt also entscheidend auf den Aufhebungsvertrag an. Allerdings wäre ein Zwischenverdienst bei Kündigung und unwiderruflicher Freistellung ebenfalls wohl unproblematisch.

Am besten lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten. Kostenlose Rechtsberatung ist nämlich nicht erlaubt.

Viel Erfolg.

Rechtsanwalt Stephan Becker aus Berlin

Das kommt auf den Aufhebungsvertrag an. Ein gesetzliches Recht auf Abfindung gibt es nicht, nur auf Weiterbeschäftigung.

Es könnte sein, dass der AG sein Abfindungsangebot zurückzieht. Dann müsstest du den Midijob aufgeben und die alte Stelle annehmen oder auf die Abfindung verzichten.

Warum sagst du deinem ArbG nicht einfach, du möchtest den Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung schließen, weil du den Abfindungsbetrag gerne auch möglichst schnell hättest!? Ein Aufhebungsvertrag ist auch vor Ablauf der Elternzeit möglich und das Beendigungsdatum ist frei verhandelbar. Da musst du dich nicht auf Biegen und Brechen auf die Wünsche des ArbG einlassen. Von dem neuen Job würde ich ihm natürlich nichts erzählen.

Vielleicht kannst Du den neuen Job zunächst als unbezahlten Praktikum antreten und Dich mit Deinem neuen Arbeitgeber über einen finanziellen Ausgleich nach Ablauf der Praktikumszeit am 18.7. einigen :-)