Nach Party Fahrer zu besoffen - ich m 17 Steuer übernommen - Kontrolle?

6 Antworten

Hallo,

die Auflagen deines Führerscheins umfassen eine nüchterne (!) Begleitperson bzw. eine, die weniger als 0,5 Promille im Blut hat.

Dennoch ist der Fall ein wenig kompliziert, da dein Freund nicht Fahrzeugführer war, demzufolge nicht gegen das Gesetz verstoßen hat, während du, als minderjähriger Fahrzeugführer, der nur mit Begleitung fahren darf, einschätzen konntest, dass dein Freund angetrunken ist, ergo wissentlich gegen deine Auflagen verstoßen hast. Das könnte eventuell ein kleineres Bußgeld zur Folge haben. Das größere Problem wird sein, dass die Polizei den Vorfall an die Fahrerlaubnisbehörde melden wird. Je nach Promillegehalt deines Freundes kann es sein, dass ihm die Tauglichkeit als Begleitperson aberkannt wird. Weil dein Freund jedoch keine eingetragene Begleitperson sein kann, da er unter 30 Jahren ist und weniger als 5 Jahre den Führerschein hat, darf er das nämlich gar nicht, gilt es als Fahren ohne Begleitperson, wodurch dir der Führerschein im schlimmsten Fall entzogen werden könnte.

die Auflagen deines Führerscheins umfassen eine nüchterne (!)
Begleitperson bzw. eine, die weniger als 0,5 Promille im Blut hat.

und die zudem auch weitere Anforderungen zu erfüllen hat und eingetragen sein muss.

Das könnte eventuell ein kleineres Bußgeld zur Folge haben.

Mit welcher Begründung?
"Der Andere kann ich fahren also darf ich gegen Gesetze verstoßen?!

Je nach Promillegehalt deines Freundes kann es sein, dass ihm die Tauglichkeit als Begleitperson aberkannt wird.

Nein, das ist Unsinn.

@Crack

Pardon, ich kann die Relevanz deines Kommentars nicht gänzlich nachvollziehen. Ersteres erwähnte ich weiter unten in meiner Antwort. Der Verstoß gegen Auflagen hat natürlich ein Bußgeld zur Folge, denn auch der minderjährige Fahrer hat darauf zu achten, dass der Beifahrer seiner Aufgabe als Begleitperson nachkommen kann, was nun einmal Nüchternheit bzw. weniger als 0,5 Promille fordert. Hat der Beifahrer mehr intus, fällt ein Bußgeld an, welches je nach Höhe des Promillegehalts variiert, da es ein Verstoß gegen die Auflagen ist. Und es ist auch kein Unsinn, dass einem die Tauglichkeit als Begleitperson aberkannt werden kann. Wo bliebe denn der Sinn, wenn die eingetragene Begleitperson den minderjährigen Fahrer jedes Wochenende als Chauffeur benutzt, denn eben das soll schließlich vermieden werden.

@ArcadiaMcDowell

Ersteres erwähnte ich weiter unten in meiner Antwort

Deine Antwort ist in sich teilweise widersprüchlich,
ich habe nur korrigiert.

Hat der Beifahrer mehr intus, fällt ein Bußgeld an, welches je nach Höhe des Promillegehalts variiert, da es ein Verstoß gegen die Auflagen ist.

Es ist ein Auflagenverstoß, richtig.
Der wird aber nach klaren Vorgaben geahndet - ob die Begleitperson dann 0,6 oder 2,0‰ hat ist egal - sie zählt dann als nicht vorhanden.

Und es ist auch kein Unsinn, dass einem die Tauglichkeit als Begleitperson aberkannt werden kann.

Als Begleitperson darf man nur dann nicht mehr fungieren wenn man selbst keine Fahrerlaubnis mehr hat - eine Fähigkeitsprüfung o.ä. gibt es nicht.

Hallo extrakt,

die Polizei wird gegen Dich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten, da Du gegen die Auflage Deiner Fahrerlaubnis verstoßen hast.

Zunächst erwartet Dich laut bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog folgender Bußgeldbescheid:

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Tatbestandsnummer: 248612

Tatvorwurf: Sie führten ein Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person.

Ordnungswidrigkeit gem.: § 48a Abs. 2, § 75 FeV; § 24 StVG; 251a BKat

Bußgeld: 70,00 Euro plus 28,50 Euro an Verwaltungsgebühren

Punkte: 1

Fahrverbot: Nein

A - Verstoß

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Ein A - Verstoß hat in der Regel zur Folge, dass

  1. ein kostenpflichtige Aufbauseminar angeordnet wird und
  2. sich die Probezeit um zwei Jahre verlängert

Allerdings sieht die Sache bei einem Verstoß gegen die Auflage eine zugelassene Begleitperson dabei zu haben anders aus. In der Regel wird die Fahrerlaubnis widerrufen.

Erst nach Absolvierung des Aufbauseminars kann eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Die Folgen der Fahrt sind für Dich also folgende

  • Widerruf der Fahrerlaubnis
  • Bußgeldbescheid der mit 98,50 Euro zu Buche schlägt
  • kostenpflichtiges Aufbauseminar (Kosten ca. 300 ~ 400 Euro)
  • Nach Absolvierung des Aufbauseminars kannst Du den Antrag auf eine neue Fahrerlaubnis stellen. Kosten für den Antrag ca. 100 ~ 200 Euro. Fahrstunden oder eine neue Prüfung muss in der Regel nicht gemacht werden.

Schöne Grüße
TheGrow

Fahren ohne Begleitperson (BF17) ist ein schwerer Verkehrsverstoß. Du wirst damit rechnen müssen, dass Dir die Fahrerlaubnis widerrufen wird und ein ordentliches Bußgeld auf Dich zukommt. Die Kosten für das fällige Aufbauseminar übernimmst Du selbst, vorausgesetzt Du willst deine Fahrerlaubnis jemals wieder haben. Die Ausrede, Du wolltest doch nur eine Trunkenheitsfahrt verhindern, kannst du gleich vergessen, da gibt es deutlich mehr und vor allem bessere Alternativen, als sich selbst OHNE gültige Fahrerlaubnis ans Steuer zu setzen.

du hättest nicht fahren dürfen - und der betrunkene natürlich auch nicht.

korrekt wäre gewesen, das auto stehen zu lassen.

was es dafür "gibt"...?

geldstrafe, entzug des b 17, verlängerte probezeit, erneute prüfung mit 18... irgend sowas.

richtig ist, dass du den betrunkenen fahrer am fahren hindern musst. da du aber im besitz eines "auflagenführerscheins" bist, durftest du in keinem fall fahren. die begleitperson muss nüchtern sein, ein bestimmtes mindestalter haben und darf nicht mehr in der führerschein-probezeit sein... 

das weisst du aber wahrscheinlich besser als ich.

nützt nix. da musst du jetzt durch.

mir fällt dazu grad noch was ein - für dich gilt das jugendstrafrecht, da du noch nicht volljährig bist.

erneute prüfung mit 18

Nein.

die begleitperson muss nüchtern sein

Sie darf 0,499‰ haben.

und darf nicht mehr in der führerschein-probezeit sein... 

Das kann man überhaupt nicht da man mindestens schon 5 Jahre die FE haben muss.

für dich gilt das jugendstrafrecht, da du noch nicht volljährig bist.

Wegen einer OWi wird niemand verurteilt.

Du wirst wohl Ärger bekommen, eventuell eine Nachschulung, weil auch Du nicht fahren durftest.

Hättest Du einen Unfall gebaut, hätte die Versicherung dich in Regress nehmen können, weil Du nicht fahren durftest.

Das einzig richtige wäre ein Taxi gewesen.