Welche Strafe bekommt man wenn man ohne begleitperson fährt?

10 Antworten

Das  Fahren ohne eingetragene Begleitperson stellt einen schweren Verkehrsverstoß dar und führt zum Widerruf der Fahrerlaubnis für die Klasse B, zu einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg. Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist die erfolgreiche Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar (Nachschulung) nach § 2a Abs. 2 StVG. Das Fahren ohne Begleitperson führt zudem zu einer  Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre.

(aus https://www.bf17.de/so-funktioniert-bf17/rechtliche-aspekte.html)

...also besser nicht riskieren!

Zu finden auf der Seite Bußgeldkatalog: Begleitetes Fahren: Ohne Begleitperson droht ein Bußgeld

Wer einen Führerschein mit 17 besitzt und ohne Begleitperson unterwegs ist, muss nicht nur ein Bußgeld bezahlen. Das Fahren ohne Begleitperson gleicht der Strafe für Fahren ohne Fahrerlaubnis. Laut § 21 Straßenverkehrsgesetz kann eine Geldstrafe sowie eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden. In der Regel werden jedoch eine Geldbuße von 70 Euro und ein Punkt vergeben. Außerdem verhängt die Fahrerlaubnisbehörde einen Widerruf des Führerscheins. Dieser wird erst wieder neu erteilt, sobald ein Aufbauseminar für Fahranfänger absolviert wurde. Verursacht der Fahranfänger einen Unfall und ist ohne Begleiter unterwegs, wird die Fahrerlaubnis widerrufen. Trotz Widerruf bleiben die Führerscheinklassen, welche vor dem Führerschein mit 17 erlangt wurden, bestehen.

Wer mit dem Führerschein mit 17 alleine fahren will, sollte also beachten, dass dies teuer werden kann und ungewünschte Folgen hat. Bestimmte Verstöße werden im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen und können bei jedem Antrag, welcher bei diversen Behörden gestellt wurde, wieder abgerufen werden.

Laut § 21 Straßenverkehrsgesetz kann eine Geldstrafe sowie eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden

Der Fragesteller ist aber im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis und begeht nur einen Auflagenverstoß, aber keinesfalls eine Straftat nach § 21 StVG

@TheGrow

Lies mal den Satz davor: Das Fahren ohne Begleitperson gleicht der Strafe für Fahren ohne Fahrerlaubnis.

@sternchen01973

….der Satz ist nun mal völlig falsch, da dies eben nicht so ist.

Fahren ohne eingetragene Begleitperson ist ein Auflagenverstoß und nicht eine Straftat nach StVG §21 "Fahren ohne Fahrerlaubnis", aus dem ganz einfachen Grund, weil die Fahrerlaubnis vorhanden und zu diesem Zeitpunkt erteilt ist.

@sternchen01973

Und wenn es noch tausendmal da steht, so ist das rechtlich wie auch faktisch nicht korrekt.

@Antitroll1234

Leute wer lesen kann ist klar im Vorteil. Lest euch den Text doch mal richtig. Es ist doch nicht euer Ernst das ich euch jedes einzelne Wort erklären muß. Auch da steht "In der Regel..."

@sternchen01973

Das stimmt, wer lesen kann ist im Vorteil. Wer die Gesetze kennt ist im noch größeren Vorteil. Im Nachteil ist derjenige der von einer Seite zitiert welche völligen Murks schreibt und auch noch meint, dass dieser Murks richtig sei.

Jeder der die Gesetze kennt, weiß das dies immer ein Auflagenverstoß ist und NIE eine Straftat nach StVG §21, noch diesem auch nur ansatzweise gleicht.

Was ist denn die Seite Bußgeldkatalog?

Diesen "ominösen Bußgeldseiten" darf man oft nicht die Hälfte von dem glauben, was da geschrieben steht.

Eine Ordnungswidrigkeit - was das Fahren ohne Begleitperson ist - kann nicht einer Straftat gleichen.

Gruß Michael

@19Michael69

Kein wunder das es für jeden pups in Deutschland ein Gesetz geben muß....wieviele Siten mit Bußgeldkatalog in der URL mag es wohl geben. Internet einschalten, das schafft ihr gerade noch..aber das wars dann auch.

@sternchen01973
Internet einschalten, das schafft ihr gerade noch..aber das wars dann auch.

Schreibt gerade Jemand wie Du, dessen Beiträge hier zu diesem Thread schichtweg ergreifend falsch sind.

@TheGrow

... und lediglich von irgendwo aus dem Internet stammen ;-)

@TheGrow

Aha...was andere schreiben ist richtig, wenn ich aber dasselbe schreibe ist es falsch. Gut dann nochmal zur Erklärung:

Das Fahren ohne Begleitperson gleicht der Strafe für Fahren ohne Fahrerlaubnis. Laut § 21 Straßenverkehrsgesetz kann eine Geldstrafe sowie eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden. In der Regel werden jedoch eine Geldbuße von 70 Euro und ein Punkt vergeben. Außerdem verhängt die Fahrerlaubnisbehörde einen Widerruf des Führerscheins.

Was sagt also die Nennung"In der Regel" aus? Das normalerweise also in der Regel eine Geldbuße von 70 Euro und ein Punkt vergeben werden. Die Betonung liegt auf "In der Regel". Nochmal? Traurig das Manche echt die einfachsten Worte nicht verstehen. Soviel nochmal zum Thema..Wer lesen kann ist klar im Vorteil, und, Lesen und verstehen sind 2 Grundlegend verschiedenen Dinge die ihr allem Anschein nach nicht beherrscht.

@sternchen01973

Nur das es da nichts außerhalb der Regel gibt! Wer die Fahrerlaubnis im Rahmen des Begleiteten Fahrens mit 17 erworben hat, kann sich schlichtweg nicht wegen des Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar machen, nur weil er gegen die Auflage verstößt die eingetragene Begleitperson nicht dabei hat.

Aber ich denke Dir kann man noch zehnmal erläutern, dass Jemand der eine entsprechende Fahrerlaubnis hat, nicht wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden kann. Du scheinst ja offensichtlich nicht in der Lage zu sein, einen so einfachen Sachverhalt rechtlich zu verstehen.

@sternchen01973

Du hast NICHT dasselbe geschrieben und traurig ist nur, dass du das nicht einsehen willst.

Du hast es doch eh nicht gewusst, sondern hast einfach nur schlecht "gegoogelt".

Es gibt nämlich massig dieser Bußgeldseiten und nicht nur die eine.

Vielleicht gibt es sogar welche, auf denen es richtig steht.

§ 21 StVG hat in einem Artikel über das Fahren ohne Begleitperson absolut nichts verloren.

Maximal der Hinweis, dass es keine Straftat ist.

Deine lediglich ohne zu überlgen kopierte Antwort suggeriert jedem, der es nicht besser weiß - so wie auch du - dass dies auch als Straftat geahndet werden kann.

Und das ist nunmal vollkommen falsch!

Gruß Michael

- 1 Punkt in Flensburg

- Bußgeld in Höhe von 70€

- widerrufen der Fahrerlaubnis und erneute Erteilung nach einem Aufbauseminar (200-500€)

Auflagenverstoß - der Führerschein auf Probe wird widerrufen, du bekommst die Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar verordnet. Erst wenn du dieses Bestanden hast, kannst den FS wieder bekommen, auf Antrag.

Dir können jede Menge Sozialstunden aufgebrummt werden https://www.bf17.de/so-funktioniert-bf17/rechtliche-aspekte.html.

Dir können jede Menge Sozialstunden aufgebrummt werden

Sicher nicht, denn der Fragesteller begeht ja keine Straftat, sondern nur eine OWi die mit 70 €, plus 1 Punkt, plus Eintrag als A-Verstoß zur Folge hat

Das ist ein Auflagenverstoß, 1 Punkt, 70,-€ Bußgeld, 8,50,-€ Gebühren.

Zudem wird die Fahrerlaubnis widerrufen und kann erst nach Absolvierung eines Aufbauseminares neu erteilt werden.