Muss man für einen Mitarbeiter einspringen?

9 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Muss er jetzt einspringen

Grundsätzlich: Nein!

oder kann er auch "nein" sagen?

Grundsätzlich: Ja!

Das "Aber" kommt weiter unten ...

Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht kurzfristig zu einem Arbeitseinsatz beordern; Wenn es einen Dienst-/Schichtplan gibt, dann ist der verbindlich und darf vom Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers geändert werden.

Für die Beorderung zu einem Arbeitseinsatz hat der Arbeitgeber eine angemessene "Vorlaufzeit" von mindestens 4 Tagen einzuhalten; die Rechtsprechung orientiert sich dabei an einer Bestimmung im Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 2:

Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der
Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage
im Voraus mitteilt.

Eine Ausnahme davon ist nur gegeben in tatsächlichen Notfällen, in denen eine solche Vorlauffrist nicht eingehalten werden kann, oder wenn die Einhaltung dieser Vorschrift eine unzumutbare organisatorische oder personelle Belastung für den Arbeitgeber darstellen würde (das gilt entsprechend auch für Dienst-/Schichtplanänderungen).

Alleine die Erkrankung eines Arbeitnehmers berechtigt den Arbeitgeber allerdings nicht schon zu einer solchen Anordnung!

Besteht er aber darauf und folgt ihr der Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber die Kosten zutragen, die sich für den Arbeitnehmer daraus ergeben - in Deinem Fall hier: nur die Kosten für Deinen Freund und also nicht auch die Kosten, die sich für die Absage eines "Trips" auch für Dich ergeben würden.

So weit die rein rechtliche Seite.

Es ist nun allerdings die Frage, in wieweit es sich Dein Freund "erlauben" kann, auf seinem Recht zu bestehen! Da er mit größter Wahrscheinlichkeit ja noch in der Probezeit (mindestens 1 Monat) seiner Ausbildung befindet, ist er nicht gerade in der "stärksten" Position, Rechte einzufordern (zurückhaltend formuliert), da das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit von beiden Seiten jederzeit "normal" fristlos gekündigt werden kann.

Mit anderen Worten: Dein Freund wird es sich (leider) kaum erlauben können, auf seinem Recht zu beharren und "Nein!" zu sagen. Hier muss man wieder feststellen, dass "Recht haben" und "Recht bekommen" leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge sind.

Nein! Und das ist auch gut so. Er würde es ja sowieso nicht bezahlt bekommen.

Es wäre eine Frechheit, wenn der Auszubildende einspringen müsste, und dann auch noch in einer ganz anderen Filiale. Da sollte eigentlich eher jemand mit mehr Erfahrung einspringen, der es dann auch bezahlt bekommt.

Dein Freund muss nur in seiner eigenen Filiale arbeiten und nur so viel, wie in seinem Ausbildungsvertrag festgelegt wurde. Normal ist es so, dass man in der Ausbildung nie länger als 9-10 Stunden pro Tag am Arbeitsplatz ist und nur 5 Tage pro Woche arbeitet.

Wenn er dafür einen anderen Tag frei machen darf bzw. die Überstunden abbauen kann, dann wäre es nicht so schlimm und es wäre für das Betriebsklima gut, wenn er einspringen würde. Ausbezahlen der Überstunden hätte keinen Sinn, da man in der Ausbildung sowieso nur wenig verdient und das Geld von den Ämtern angerechnet wird.

 

Das ist nicht ganz so einfach.

Gibt es für diese Filiale die möglichkeit ohne den ausgefallenen Mitarbeiter zurecht zu kommen?
Oder gibt es die Möglichkeit, das jemand anderes einspringt?

Dann kann er auch nein sagen.
Ist dieser Trip bereits bezahlt? Dann müssen die das sogar bezahlen, wenn er arbeiten kommen muss. (muss vorher gesagt werden)

Es ist denke ich aber vor allem eine Kollegiale entscheidung ob man nein oder ja sagt. Auch gerade in der Ausbildung würde ich mir das überlegen.
Klar will man nicht, aber man ist ja doch 3 (2) Jahre an diesen betrieb gebunden. wenn das betriebsklima schlecht ist, kann selbst 1 Jahr zur hölle werden.

"Muss er jetzt einspringen"?

Rechtlich: Nein, wenn er nach Arbeits-/Schichtplan frei hat. Ist die Arbeitszeit einmal bekannt, hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht verbraucht. Hier kann er nur den AN bitten. Außerdem ist eine "Vorankündigungsfrist " von vier Tagen zu beachten.

oder kann er auch "nein" sagen?

Können kann er schon. Ich sehe hier allerdings das Problem, dass Dein Freund die Ausbildung erst angefangen hat und deshalb sehr wahrscheinlich noch in der Probezeit ist (die muss zwischen einem und vier Monaten betragen).

Während der Probezeit einer Ausbildung kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Begründung fristlos gekündigt werden.

Ich habe hier nur die rechtliche Seite und die evtl. entstehenden Konsequenzen geschrieben. Entscheiden muss Dein Freund alleine.

 

 

Klar kann er auch Nein sagen.

Doch sollte er das? So was sieht nie gut beim Filialleiter aus.

Es dürfte zwar schwierig für KIK sein, seine Ausbildung deswegen zu beenden aber die Arbeitgeber finden immer einen Grund wenn sie einen los werden wollen.


Familiengerd  22.09.2017, 17:34

Es dürfte zwar schwierig für KIK sein, seine Ausbildung deswegen zu beenden

Überhaupt nicht ...

Denn wenn er erst seit einem Monat in der Ausbildung ist, dann ist er mit allergrößter Wahrscheinlichkeit noch in der Probezeit (mindestens 1 Monat, höchstens 4 Monate); das Ausbildungsverhältnis kann also so lange jederzeit problemlos fristlos gekündigt werden.

ch62718ris  22.09.2017, 22:09
@Familiengerd

Wie Du oben vom Erperten lesen kannst. Selbst in der Probezeit muss ein Grund genannt werden. Also darf der Arbeit geber nicht weil in Grönland schnee fällt kündigen. Selbst wenn er es an sich darf.

Familiengerd  23.09.2017, 00:04
@ch62718ris

Was soll denn der Unsinn heißen: Darf nicht kündigen, selbst wenn er es an sich darf?

Während der Probezeit darf das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Begründung fristlos gekündigt werden (jedenfalls in Deutschland): Berufsbildungsgesetz BBiG § 22 "Kündigung" Abs. 1.

ch62718ris  23.09.2017, 09:55
@Familiengerd

Und was ist mit dem Betriebsrat den KIK sehr wahrscheinlich hat? Was soll denn der Unsinn, den Du geschrieben hast.

Gegen eine Kündigung die Ausgesprochen werden kann ist nichts zu machen, wie ich schon gesagt habe BBiG § 22 ...

Nur der Rattenschwanz der entstehen kann hält, beide Seiten davon ab ohne Begründung was zu machen.

Wie war es noch als nach Jahren die ArbeitsGerichtes die Fristlose Kündigung gegen eine Fristgerechte Kündigung gewechselt haben weil eine Kassiererin das Geld einer nicht eingelösten Pfandquittung in die eigene Tasche gesteckt hatte.

Ich bin weder Richter noch Anwald noch habe ich direkt im Betriebsrat gearbeitet. Also kenne ich die Paragraphen nicht die je nach Fall zutreffen können.

Ich weiß nur im Laufe meines Lebens hat ein AGRichter zum Beklagten Arbeitgeber gesagt: "Wir sind hier nicht um ein sehr Gutes Arbeitszeugnis zu formulieren, sondern um aus einem unzweifelhaft nach 2 Jahren geschriebenen schlechten Zeugnis ein befriedigendes zu machen."

Familiengerd  23.09.2017, 11:40
@ch62718ris

"Was soll denn der Unsinn, den Du geschrieben hast."

Und WAS soll da Unsinn sein an meinem Hinweis auf das hier anzuwendende BBiG? Aber das wirst Du mir selbstverständlich nicht sagen können!

Der Betriebsrat hat bei einer Kündigung in der Probezeit praktisch keine Handlungsmöglichkeiten. Und da hilft dem Gekündigten auch keine Klage.

Mir ist auch schleierhaft, was Du mit dem konfusen Rest Deiner Erwiderung sagen willst, der mit der Frage hier überhaupt nichts zu tun hat.

ch62718ris  23.09.2017, 13:51
@Familiengerd

An Deinem Hinweis ist nichts Unsinn. Nur das Du sagst, was ich gesagt habe ist Unsinn. Klar hat das was ich zusätzlich gesagt habe an sich nichts mit dem Thema zu tun. Nur nicht alles was in dem einen Gesetz steht muß auch so in dem anderen Gesetz stehen und der Richter muß entscheiden wer Recht hat. Aber so weit will es sicher keiner kommen lassen. weder der AG noch der Auszubildende.

Und wie Du richtig gesagt hast der Betriebsrat hat praktisch keine Handlungsmöglichkeiten und praktisch keine Möglichkeiten heißt, er hätte schon wenn er nur will.

Familiengerd  23.09.2017, 15:03
@ch62718ris

praktisch keine Möglichkeiten heißt, er hätte schon wenn er nur will.

Eben nicht!! Das hat nichts mit "Wollen" zu tun!!

Nebenbei ist Deine Aussage völlig unlogisch

Zwar muss der Betriebsrat auch bei einer Kündigung in der Probezeit eines Ausbildungsverhältnisses "gehört" werden (er muss bei jeder Kündigung gehört werden).

Für ihn besteht das Problem bei einer Kündigung in der Probezeit aber darin, dass der Arbeitgeber für eine Kündigung keine Begründung geben muss, gegen die sich der Betriebsrat wenden könnte.

Die An­ga­be, dass kein In­ter­es­se an der Fort­set­zung des
Ar­beits­ver­hält­nis­ses be­steht, ge­nügt in der War­te­zeit für ei­ne
An­hö­rung des Be­triebs­rats: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom
12.09.2013, 6 AZR 121/12


https://www.hensche.de/Anhoerung\_Betriebsrat\_Kuendigung\_Probezeit\_Anhoerung\_des\_Betriebsrats\_bei\_Wartezeitkuendigung\_BAG\_6AZR121-12.html  )

Der Betriebsrat hat damit keine Handhabe gegen die Kündigung - und das hat dann überhaupt nichts damit zu tun, ob er - wie Du meinst - will oder nicht!!