Ich habe das Umgangsrecht alle 14 Tage. Arbeitgeber interessiert es nicht und plant mich für diese Samstage mit ein. Gibt es gesetzl. Regulungen?

5 Antworten

Wenn Du mein Kollege wärst, würde ich mich schön bedanken, wenn Du jeden 2. Samstag frei haben willst. Das heißt ja, dass ein anderer für Dich arbeiten muss.

Meinst Du nicht, dass das etwas viel verlangt ist?

Die anderen wollen auch mal mit ihrer Familiel am Samstag was machen.

Kann zwar verstehen, dass Dich das nervt, aber dazu hast Du den falschen Job.

Das heißt ja, dass ein anderer für Dich arbeiten muss.

Und soll nur der Fragesteller immer am Samstag arbeiten?!?!

Ganz so platt ist der Fall hier nicht zu behandeln!

Siehe mein eigene Antwort!

@Familiengerd

Nein, natürlich nicht. Auch er soll freie  Samstage haben. Ich wollte damit sagen, dass er nicht erwarten kann, dass er immer seinen Umgangstag frei haben kann.

@Allexandra0809

Unter Beachtung des "billigen Ermessens" hat der Arbeitgeber die persönlichen Belange des Fragestellers zwingend zu berücksichtigen - was hier aber anscheinend (nach der kolportierten Äußerung) nicht ansatzweise geschieht.

@Familiengerd

Wenn das bei einem meiner Mitarbeiter der Fall wäre, würde ich selbstverständlich zusehen, dass dieser seine freien Samstage hat. Allerdings möchten die Kollegen auch mal ihren freien Samstag. Das sollte eben auch berücksichtigt werden.

Ich gönne jedem sein freies Wochenende und ich weiß, was das heißt, da ich seit Jahren eine 6-Tage-Woche habe.

@Allexandra0809

Selbstverständlich sollte man zu einer Regelung kommen, die möglichst weitgehend die gegenseitigen Bedürfnisse berücksichtigt.

Ich kenne auch noch die 6-Tage-48-Stunden-Woche.

@Familiengerd

kann er doch versuchen. der arbeitgeber muss garnichts tun. es gibt einen schichtplan und dem hat der umgangskv seinen umgang anzupassen. wenn er das nicht kann muss er die betreuung des kindes darum bauen. wie macht es denn die km den rest des monats?

@markusher

Deine Erwiderung zeigt deutlich, dass Du nicht in der Lage bist, die Problematik dieses Konflikts sachlich-objektiv und unter rechtlicher Abwägung überhaupt zu erfassen - sondern nur entsprechend Deiner eigenen, allein subjektiven Meinung dazu.

das muss deinen arbeitgeber auch nicht zu interessieren, wie du die betreuung deiner kinder sicher stellst. normalerweise holen umgangselternteile ihre kinder ab und wenn sie arbeiten müssen dann haben sie großeltern, die neue partnerin, freunde oder eben eine tagesmutter für die kinder in der zeit.

du hast keine möglichkeiten das wochenende gegen deinen arbeitgeber durchzusetzen. du kannst reden, aber mehr auch nicht.

Du solltest Dich erst einmal mit den grundsätzlichen rechtlichen Rahmenbedingungen dazu vertraut machen - und dann versuchen (wobei ich bei Deiner rein subjektiv-individuellen Herangehensweise zweifle, dass Du dazu in der Lage bist), den Konflikt objektiv-sachlich zu "beleuchten".

Alleine schon Dein rabiates "das muss deinen arbeitgeber auch nicht zu interessieren" zeigt, dass Du von den rechtlichen Bedingungen entweder nicht die blasseste Ahnung hast - oder sie Dich (so scheint es jedenfalls) schlichtweg nicht interessieren.

@Familiengerd

doch habe ich, nur du hast keinen schimmer. beschäftige dich mit sachen von denen du was weißt.

Gar keine. Du kannst höchstens versuchen, die besagten Samstage auf einen anderen Tag legen zu lassen. Du hast mit deinem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag. Dieser teilt dich nach betrieblichen Erfordernissen ein. Er könnte dir entgegen kommen, macht er jedoch nicht.

Gar keine.

Das ist grundsätzlich falsch!

Dieser teilt dich nach betrieblichen Erfordernissen ein. Er könnte dir entgegen kommen, macht er jedoch nicht.

Hast Du schon einmal etwas von der zwingenden Erfordernis des "billigen Ermessens" gehört?

Siehe dazu meine eigene Antwort!

@Familiengerd

Nein, aber guter Punkt. Kenne ich so nicht aus Fällen, die ich schon begleitet habe.

@Familiengerd

das spielt hier keine rolle. die antwort ist völlig korrekt.

@markusher

@ markusher:

Offensichtlich kannst Du mit dem Begriff "billiges Ermessen" überhaupt nichts anfange, und kannst auch die Voraussetzungen, die ich in meiner eigenen Antwort angeführt habe, nicht einordnen, wie ich Deinem Kommentar dazu entnehme.

Du setzt Dich auch überhaupt nicht mit dem grundsätzlichen Problem widerstreitender persönlicher und betrieblicher Belange auseinander, sondern folgst nur "triebgesteuert" Deiner eigenen individuellen Meinung zu dem Thema.

@Familiengerd

doch kann ich, du aber nicht. sonst würdest du es nicht falsch anwenden.

@markusher

Ach, Jüngelchen! Werde erst einmal "grün hinter den Ohren", was Arbeitsrecht betrifft; lerne fleißig, versuche zu verstehen (da bin ich allerdings skeptisch), vielleicht kannst Du dann großkotzig hier rumtönen.

Aber was soll ich hier auf jemanden, der begriffsstutzig ist, einreden "wie auf ein krankes Pferd"? Das ist wie "Perlen vor die Säue werfen".

Und jetzt ist für mich Schluss mit Deinen Dummheiten!

such dir nen anderen Job

wenn du den Anforderungen nicht nachkommen kannst

also sollen wegen dir andere Mitarbeiter grundsätzlich deinen Samstag mitarbeiten ?

also sollen wegen dir andere Mitarbeiter grundsätzlich deinen Samstag mitarbeiten ?

Und soll immer nur der Fragesteller jeden Samstag arbeiten? - könnte man jetzt Gegenfragen!

such dir nen anderen Job wenn du den Anforderungen nicht nachkommen kannst

Das klassische Totschlagargument!

Ganz so "simpel gestrickt" ist das Problem denn doch nicht zu behandeln - vor allem dann nicht, wenn es statt Sachargumenten lediglich polemische Äußerungen gibt!!

Siehe dazu meine eigene Antwort.

@Familiengerd

Und soll immer nur der Fragesteller jeden Samstag arbeiten?

das ergibt sich aus der Frage nicht !

@Familiengerd

 so sieht das Modell aus der arbeite an 5 von 6 Samstagen

1. Mo .... Freitag 

2, Dienstag .... Sam

3. Mittwoch .... Mon

4. Donnerstag ... Dienstag

5. Freitag ... Mittwoch

6. Samstag ... Donnerstag

also ich würde keine Extrawurst braten mein Schichtmodel infrage stellen

oder glaubst du beim Daimler Porsche Bosch kann einer in Wechselschicht beschäftigter sagen, die Spätschicht sagt mir nicht zu

ist das Polemik ! darauf hinzuweisen

@sagitarius01

Doch, das ergibt sich aus der Frage, wenn es um einen Samstag alle 2 Wochen geht und Du ihm diesen Samstag verwehren willst.

Das bedeutet dann: Arbeit an jedem Samstag!

@Familiengerd

über was streiten wir eigentlich ?

wäre er Friseur hätte er Montags frei und müsste jeden Samstag Haare schneiden ...

was wäre dann ?

der hat sich nen Job gesucht bei dem er weiß dass er an gewissen Tagen arbeiten muß generell auch Samstags


 

@sagitarius01

ist das Polemik ! darauf hinzuweisen

Es gab nichts, worauf Du in Deiner Antwort "hingewiesen" hättest!

Dein Antwort ist Polemik - und um die Antwort ging es bei meinem Kommentar, nicht um diese Erwiderung jetzt.

Es geht auch nicht einfach nur darum, dass dem Fragesteller voraussetzungslos irgendetwas einfach nur "nicht zusagt"!

Für seinen Wunsch hat er eine berechtigende Begründung, die Du nicht einfach aus Deiner bloßen Ansicht heraus vom Tisch wischen kannst.

Was Dein Schichtmodell in Deiner Erwiderung soll, weiß ich nicht.

@sagitarius01

generell auch Samstags

Erstens ist davon nirgendwo die Rede, und zweitens brauchst Du nicht über irgendwelches "Was-wäre-wenn" zu spekulieren.

Lies einfach meine eigene Antwort, dann weißt Du, worum es geht und worauf es ankommt - und brauchst nicht so völlig unnütz herum zu spekulieren!!

Wir arbeiten an 5 Tagen in der 6 Tage Woche und da kann ich keine Rücksicht auf einzelne Mitarbeiter nehmen!

Da ist Dein Arbeitgeber grundsätzlich im Irrtum - und ganz so einfach kann er es sich denn doch nicht machen!

Zwar:

Wenn die 5 Arbeitstage bei 6 Werktagen in der Woche nicht vertraglich festgelegt sind, hat der Arbeitgeber nach der Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrecht des Arbeitgebers" Satz 1 das Recht,

Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher [zu] bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Aber:

In diesem Satz ist auch ausdrücklich vom "billigen Ermessen" die Rede!

Das heißt konkret, dass der Arbeitgeber bei seinen Entscheidungen die persönlichen Belange des Arbeitnehmers berücksichtigen und mit den betrieblichen Belangen abwägen muss.

Wenn die persönlichen Belange objektiv die betrieblichen Belange überwiegen, darf der Arbeitgeber seine Weisung nicht durchsetzen. Wann das dann konkret der Fall sein würde, müsste im "Fall des Falles" unter Umständen ein Gericht klären.

Auf Deine Situation bezogen heißt das:

Wenn es keine zwingende betriebliche Notwendigkeit gibt, dass Du an bestimmten Samstagen arbeiten musst - und ausgerechnet an den Samstagen, an dem Du das Besuchsrecht hast -, wenn andererseits sich die Besuchsregelung nicht ändern und an Deine Samstagseinsätze anpassen lässt, dann ist es denkbar, dass Du ein Recht darauf hast, an den fraglichen Samstagen nicht arbeiten zu müssen, um Dein Kind sehen zu können!

Letztendlich aber könnte sich die Situation ergeben, dass das Arbeitsgericht das entscheiden müsste.

Wie sich das dann auf das Arbeitsverhältnis auswirken würde, ist dann noch eine ganz andere Frage - denn "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge ...

deine antwort ist grober unsinn. der umgangskv hier hat kein kind und kein kegel und muss somit selbst sehen, wie er die betreuung in seiner umgangszeit sicher stellt. das muss die km in ihrer eigenen umgangszeit ebenfalls. wenn er das nicht kann, dann muss er das kind eben nach der arbeit abholen. das kind ist da um den alltag zu leben, also auch arbeitszeiten des kv. ein arbeitsgericht entscheidet hier garnichts, da es nix zum angreifen gibt.

@markusher

deine antwort ist grober unsinn.

Du solltest hier weniger polemisch rumpoltern und einfach nur Deine eigene Meinung zum Maß der Dinge machen, als vielmehr Dich sachlich mit dem Problem auseinandersetzen.

Aber dazu bist Du offensichtlich nicht in der Lage.

Ich habe die gesetzliche Bestimmung angeführt, erläutert, was "billiges Ermessen" bedeutet, und Bedingungen genannt, unter welchen Voraussetzungen das hier von Bedeutung sein könnte!

Was daran also ist "grober Unsinn" - außer, dass Dir das aus möglicherweise ideologischen Gründen nicht passt?

@Familiengerd

die "gesetzliche bestimmung" hast du nicht genannt, da es keine gibt dafür. auf den umgang in der freizeit des kv, muss der arbeitgeber keine rücksicht nehmen. somit ist und bleibt deine antwort grober unsinn.

@markusher

die "gesetzliche bestimmung" hast du nicht genannt

Selbstverständlich habe ich sie genannt, aber offensichtlich bist Du geistig nicht in der Lage das zu begreifen.

Klar, es gibt keine spezielle gesetzliche Bestimmung "Rücksichtnahme des Arbeitgebers auf Besuchsrecht des Arbeitnehmers"; aber die Bestimmung die hier angewendet werden könnte - wenn die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind -, ist der genannte § aus der GewO.

Und die Beachtung des "billigen Ermessens" -, ist gesetzlich zwingend!!

Dass Du die zitierte Vorschrift, die Beachtung des "billigen Ermessens", meine Formulierung der Voraussetzungen, unter denen sie anzuwenden ist, stumpf ignorierst und weiter von "grobem Unsinn" faselst, ist für mich ein Zeichen geistiger Beschränktheit und völliger Ahnungslosigkeit in arbeitsrechtlichen Fragen!

Du magst vielleicht von Familienrecht, Sorgerecht, Umfangsrecht eine Ahnung haben, aber jedenfalls nicht vom Arbeitsrecht - dazu reicht Dein "Horizont" nicht! Also werde diesbezüglich erst einmal "trocken hinter den Ohren" und komm' von Deinem hohen Ross runter, wenn ausgerechnet Du meinst, mir etwas "erzählen" zu können!

Damit ist die Sache für mich jetzt "gegessen"!