Muss ich meinem Untermieter beweisen, dass seine Überweisung nicht angekommen ist?

10 Antworten

Nicht Du hast eine "Holschuld", sondern der Mieter / Untermieter hat eine "Bringschuld".

Die Tatsache, dass er versehentlich woanders hin überwiesen hat, ändert nichts daran, dass er Dir gegenüber verpflichtet ist, fristgerecht seine Miete zu zahlen.

Rechtlich sauber wäre also: er überweist den Betrag noch einmal, nämlich an Dich, und kümmert sich selbst um die Rückholung des fälschlich überwiesenen Betrages.

Würde mir jemand etwas fälschlich überweisen und mir dann sagen, überweise bitte weiter auf So-und-so-Konto, dann würde ich ihm antworten: "Gib mir deine Kto-nr., ich überweise zurück. Die Sache mit Deinem Vermieter klärst Du bitte allein."

Wenn derjenige, der das Geld nun zu Unrecht empfangen hat, meint, es nicht rausrücken zu müssen, dann muss Dein Untermieter gegen ihn auf Herausgabe klagen. Er hat Dich auf Grund seines Fehlers schadfrei zu halten.

dein Untermieter muss beweisen. die nicht bezahlte miete kannst du auch ohne Anwalt einklagen oder per Mahnbescheid. ob sich was lohnt, wird sich weisen. nur schnell aufgeben würde ich an deiner stelle nicht. manche leute prozessieren wegen ein paar hundert euro

Nein, der Mieter muss in dem Fall belegen, das er Bezahlt hat. Auch wenn es von einem Anderen Konto überwiesen wurde, muss er das belegen können.

Wie soll der Vermieter denn beweisen, das er kein Geld bekommen hat, man legt doch nicht seine Konten offen, gegenüber dem Mieter.

Am 3. Werktag des laufenden Monats muss der Mieter die Gesamtmiete laut Vertrag an den Vermieter bezahlen. Geht die Miete nicht zeitgerecht ein, befindet sich der Mieter als Schuldner im Verzug. Dieser Verzug rechtfertigt eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter, eine gerichtliche Mahnung auf jeden Fall und schließlich eine erfolgreiche Zahlungsklage, deren Kosten der Schuldner zu tragen hat. Da möge der Herr cand. jur. bereits das 1. Examen hinter sich haben, es nützt ihm nix, er muss zahlen.

Die fehlende Kaution berechtigt zur fristlosen außerordentlichen Kündigung und kann ebenso eingeklagt werden. Der Mietschuldner verletzt seine Pflicht aus dem Mietvertrag nach §535 BGB. Die Kaution muss daher auch nach Kündigung dem Vermieter noch übergeben werden.

Lass dir nicht auf der Nase rumtanzen und zieh hier richtig durch. Die Neunmalklugen denken sich immer andere Tricks aus, um ihren Vertrag nicht zu erfüllen.

Zur Prüfung der Angaben aus dem Mietvertrag kannst du persönlich mit dem MV bei der kommunalen Meldestelle Erkundigungen einholen. Nimm den Mietvertrag mit und hinterfrag auch seine Heimatadresse. Sind die Angaben gesichert, dann ans Werk. Solange er bei dir wohnt, hat er eine Zustelladresse. Nicht mehr Reden sondern handeln.

Ja, ja und ja : Der Mieter ist in der Beweispflicht hinsichtlich der pünktlichen Mietzahlung.

 

lordbuerzel 
Fragesteller
 15.10.2016, 13:58

"Dieser Verzug rechtfertigt eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter"

Aber was ist mit den üblichen Regelungen, wie sie im Gesetzestext sehen? Danah reicht ein 14tägiger Verzug noch längst nicht für die ordentliche Kündigung. 

Was kostet das Einholen dieser Mieterinformation bei der Meldestelle?

Geh einfach morgen zur Bank, zieh den letzten Kontoauszug und leg das Ding vor. Soviel Zeit ist das nicht. Und ja, es ist völlig wurscht, ob der Bekannte sonstwas überwiesen hat, Dein Untermieter steht in der Schuld.

Hast Du eine Kaution von ihm verlangt? Die kannst Du natürlich einbehalten, falls er die Miete schuldig bleibt.Ansonsten, wenn er sich versucht, aus der Affäre zu ziehen, bleibt nur der Anwalt. Oder irgendwelchen ekligen Manöver kurz vor Auszug.

lordbuerzel 
Fragesteller
 14.10.2016, 20:54

Verlangen kann ich ja viel. Die Kaution hat er natürlich auch noch nicht überwiesen und wird dies auch nicht mehr tun, weil er meint, er zieht ja eh bald wieder aus. Er muss die zwar trotzdem zahlen, aber er wird sich wohl irgendwie versuchen zu drücken.