Muss ich Gläubigerkosten zahlen (Schweizer Recht)?
Hey liebe Community
Ich habe es fertig gebracht eine Rechnung lange genug nicht zu zahlen, um von einer Inkassofirma eine Rechnung zu erhalten. Nebst Ursprünglichem Betrag und Mahngebühren fordert diese nun noch Gläubigerkosten in der höhe von 200 chf die ich mit begleichen soll. Schenke ich dem Internet glauben, muss ich dies allerdings nicht und Inkassofirmen sind zu solchen Unkostenabwälzungen gar nicht berechtigt. Ich fand auch einen Musterbrief mit dem ich die Zahlung formell verweigern kann. Wie geht man hier nun am besten vor? Ist eine einfache Zahlungsverweigerung (lediglich des zusätzlichen Betrags) schon das Ende vom Lied oder müsste ich mich auf einen Papierkrieg gefasst machen? Könnte sich das Inkassounternehmen doch noch durchsetzen und ich muss im Endeffekt noch mehr zahlen als nur die ursprünglichen Gläubigerkosten.
Leider bin ich jung und (besonders in diesem Bereich) unerfahren, hat sich also jemand, vielleicht sogar jemand mit Expertise, diese Frage ganz durchgelesen, bin ich Dankbar für jeden Rat :)
3 Antworten
Salue
Die Inkassobüro vertrauen darauf, dass die Schuldner dies auch noch bezahlen. Sieht man aber die Gerichtsentscheide in solchen Fällen sagen die Gerichte, dass jedem Gläubiger zugemutet werden kann, das Geld nach dem offiziellen Verfahren geltend zu machen und der Gläubiger nur den Vorschuss für eventuelle Kosten des Betreibugsamtes übernehmen muss.
Für solche manchmal "Verzugskosten" oder ähnliche genannte Forderungen gibt es keine rechtliche Grundlage.
Meistens haben die Inkassobüro solche Forderungen dem Rechnungssteller abgekauft und versuchen nun noch möglichst viel Geld zu holen. Möglichst noch mehr, als sie eigentlich rechtlich dürften.
Unterschreibe keine Ratenvereinbarungen. Bezahle die effektive Rechnung und eventuelle Zinsforderungen. die 200 Franken bezahlst Du nicht. Du wirst sehen, Du hörst nichts mehr von denen. Die haben für die Forderung nur einen Bruchteil bezahlt und sind schon sehr zufrieden, wenn sie überhaupt noch die Forderung zu klingender Münze machen können.
Die kennen die Gerichturteile ja auch und wissen, dass wenn sie auf den 200 Franken bestehen, Ihnen jedes Gericht diese Forderung ablehnen würde und sie noch die Gerichtskosten bezahlten müssten.
Dies sind meine eigenen Erfahrungen, ich mache in meiner Freizeit Budgetberatungen und befasse mich mit solchen Dingen bei der Erledigung von Altlasten.
Es grüsst Dich
Tellensohn
Musst du nicht:
https://www.konsumentenschutz.ch/online-ratgeber/muss-ich-den-verzugsschaden-bezahlen/
Nimm diesen Musterbrief und passe ihn an und sende den demInkassobüro eingeschrieben:
Schau auch hier hinein:
https://www.schuldeninfo.ch/files/_documents/stichwoerter/inkasso-bueros.pdf
Wenn du durch deine Nichtzahlung Kosten verursacht hast, musst du diese ebenfalls erstatten. Das sollte doch wohl logisch sein?
Natürlich kann der "Gläubiger" nicht einfach Kosten behaupten,, sondern muss sie belegen.
Würde es also Sinn machen, ohne gleich mit der Zahlungsverweigerung anzumarschieren, ungezwungen nach einem Beleg für diese Kosten zu fragen?
Fragen kostet nichts
Ist aber nach Schweizer Rechtpraxis falsch. Der Auftrag für zusätzliche Bemühungen zum Geld zu kommen, stammt ja nicht von unserem Fragesteller.
Jede Rechnung für eine Dienstleitung bedarf eines Auftraggebers. In diesem Fall ist dies das Inkassobüro. Dieses kann keine Forderungen geltend machen für Aufträge, die es sich selber auferlegt hat.
Tellensohn
Kosten die dem ursprünglichen Gläubiger durch den Zahlungsverzug entstanden sind, kann er einfordern.
Der urspüngliche Gläubiger kann, wenn dies in den allgemeinen Verkaufsbedingugen so vorgegeben ist, z.B. Mahngebühren oder die Vorschüsse an das Betreibungsamt (falls es überhaupt zu einer Eingabe dort gekommen ist) geltend machen.
Wenn der aber jemanden den Auftrag gibt, die Forderungen beim Gläubiger zu holen oder wenn er die Forderung verkauft, dass stammt der Auftrag von ihm, dem Gläubiger und er muss diese übernehmen. Die Gerichte sind der Meinung, dass das normale Betreibungsverfahren einfach ist und jedem, ohne weitere Kosten zu erzeugen, zugemutet werden kann.
Der Kassensturz, eine Organisation die sich um Verbraucherrechte kümmert, hat entsprechende Urteile veröffentlicht. Meine Erfahrung bestätigt diese Anwendung der Schweizer Rechts.
Tellensohn
In der Schweiz steht im Gesetz dass die Kosten für ein Inkasso nicht dem Schuldner verrechnet werden dürfen. Nur Zinsen und die Kosten der Betreibung sind erstattungsfähig. Art 27 SchKG
Leider Nicht! Wir sind hier nicht in Deutschland!
Erschien mir eben genau so logisch, doch diverse Internetquellen liessen mich stutzen. Bewusst habe ich die vorsichtige Formulierung "Schenke ich dem Internet glauben" gewählt, da man nie weiss was alles stimmt, doch zumindest einer der gefundenen Quellen halte ich für vertrauenswürdig. Hier zwei Beispiellinks: https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/post-vom-inkassobuero-das-sind-ihre-rechte
https://www.konsumentenschutz.ch/online-ratgeber/muss-ich-den-verzugsschaden-bezahlen/