Wie hoch dürfen bearbeitungsgebühren bei einer Inkassofirma sein?

5 Antworten

Wenn die Rechnung gerechtfertigt ist überweise die 150 Euro mit der Anmerkung mit der Hauptforderung zu verrechnen. Inkasso Firmen sind sowieso dämlich. Ist die Forderung gerechtfertigt kann sich das Unternehmen das komplett sparen..

Gib mal mehr Infos

Lastschriftrückläufer ?

Wie oft gemahnt ?

Ich empfehle das 1 Schreiben des Inkassobüros zunächst komplett zu ignorieren und die unstrittige Hauptforderung plus 2,50 € pro vom Gläubiger verschickten Mahnbrief unangekündigt und zweckgebunden (nur Hauptforderung) direktauf das Konto des Gläubigers ( nicht aufs Inkassokonto ) zu überweisen Anmerkung : Gerichte anerkennen zwischen 1 € (z.b AG Bad Segeberg Urt. v. 25.11.2011 − 17 C 160/11)und 2,50 € (z.b AG Brandenburg a.d. Havel Urteil vom 25.1.2007 – 190/0631 C ) an Mahngebühren pro Mahn Schreiben

Handelt es sich um einen Lastschriftrückläufer mangels Kontodeckung dann ca 6 € dazurechnen (Bankstornogebühren) Resultiert dieser Lastschriftstorno aus einer mangels Kontodeckung fehlgeschlagenen EC Zahlung dann nochmals 6 - 8 € dazurechnen (Kosten einer EMA Anfrage/Adressermittlung)

Eventuell Angefallene Verzugszinsen ebenfalls dazurechnen

Du musst gar keine Inkassokosten tragen. Auch Kontofürhungsgebühren sind rechtlich nicht durchsetzbare Hirngespinste von Inkassounternehmen.

Zu zahlen ist die Hauptforderung zzgl. der Verzugszinsen hieraus evtl. Mahngebühr von 2,50 € pro Mahnung die du vom Rechnungssteller erhalten ist und evtl. Rücklastschriftgebühren.

Zahlungen sind an den Gläubiger zu leisten NIEMALS ans Inkassobüro.

nein. Die Rechnung selbst ist unstrittig? Dann überweise die 150€ zzgl. vielleicht 5€ für Briefporto und Zinsen. Im Verwendungszweck dazu schreiben "HF+Briefporto+Zinsen".

Wenn das Inkasso arg zu sehr nervt, kurz per Einschreiben antworten "Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Weitere Schreiben werde ich ignorieren, einem Mahnbescheid widersprechen. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien. Wegen der unzulässigen Gebührenforderung werde ich mir vorbehalten, beim zuständigen Aufsichtsgericht Beschwerde einzulegen."

Hallo Aleksa93,

ich bin registrierte Inkassounternehmerin und kann dir hierzu sagen, dass die Inkassogebühr analog dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet (RVG) wird und somit streitwertabhängig ist. In dem Fall bis 500 € (nach dem 2. KostRMoG). Demnach beträgt die Mittelgebühr (1,3) 58,50 € + 11,70 € Auslagen + 13,34 € Ust. = 83,54 €. Die Gesamtforderung inkl. Inkassokosten müsste sich somit auf 233,54 € belaufen.

Vielleicht erläuterst du kurz die Gebühren in dem Aufforderungsschreiben.

Viele Grüße

Debittec Inkasso

Stimmt aber nicht ( Bin ehemalige MA eines großen IB )

**AG Dieburg Entscheidungsdatum: 20.07.2012 Aktenzeichen: 20 C 646/12 ** Leitsatz

Die Geltendmachung von sog. Inkassokosten im Wege des Schadensersatzes verstößt regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht. (Auszüge) Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dieburg sind Inkassokosten in aller Regel wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB nicht zu erstatten. Anwaltskosten sind bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, nicht zu berücksichtigen. Rechtsanwälte sind anders als Inkassounternehmen Organe der Rechtspflege. Das RVG kann deshalb zur Rechtfertigung von Inkassokosten nicht herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um ein Sondergesetz, das nur für Rechtsanwälte anwendbar ist und diese als Teil der Rechtsordnung privilegiert.Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.Dies ergibt sich auch aus einem qualitativen Unterschied. Der Anwalt hat die geltend zu machenden Ansprüche selbst zu prüfen und die Mandanten auf rechtlich unbegründete Forderungen hinzuweisen. Er haftet für seine Rechtsberatung, auf die sich der Mandant deshalb verlassen kann. Macht er bewusst unrechtmäßige Forderungen geltend, macht er sich neben dem Auftraggeber strafbar. Damit besteht auch für den Schuldner bis zu einem gewissen Grad eine Gewissheit der Rechtmäßigkeit der gegen ihn geltend gemachten Forderung. Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist. Die Kompetenz des von der Klägerin eingeschalteten Inkassounternehmens erhöht sich auch nicht durch ein eigenes Call-Center, in dem besonders geschulte Mitarbeiter vor allem telefonisch versuchen, gemeinsam mit den Versicherungsnehmern eine Möglichkeit der Regulierung der Angelegenheit zu erreichen.Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass Inkassounternehmen überhaupt eine für die Schuldner befriedigende Lösung finden wollen. Schließlich werden sie von den Gläubigern bezahlt und haben den Auftrag, möglichst viel Geld von den Schuldnern einzutreiben. Mangels Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung wären sie auch gar nicht in der Lage Belange der Schuldner zu berücksichtigen. Selbst wenn die Schuldner die Forderung mangels finanzieller Mittel nicht begleichen können, werden deren Belange nicht berücksichtigt, sondern die Kosten weiter in die Höhe getrieben, indem kostenpflichtige Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden, ohne Rücksicht darauf, dass Zinsen die Forderung weiter erhöhen, und der Schuldner auch bei Zahlungen die Forderung nie wird vollständig tilgen können. Die von den Inkassounternehmen "besonders geschulten Mitarbeiter" haben die Aufgabe ihre durch die Schulungen erworbenen Kenntnisse zugunsten des Inkassounternehmens einzusetzen. Erfolge werden nicht dadurch erzielt, dass die Schuldner von der Rechtmäßigkeit der Forderung überzeugt werden, sondern weil sie durch ständige Wiederholungen der "Nachteile" bei Nichtzahlung Ängste schüren und Schuldner zur Zahlungen bewegen, auch wenn die behaupteten Forderungen nicht berechtigt sind.

@rainerendres

Das RVG kann deshalb zur Rechtfertigung von Inkassokosten nicht herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um ein Sondergesetz, das nur für Rechtsanwälte anwendbar ist und diese als Teil der Rechtsordnung privilegiert.

=> siehe hierzu § 4 RDGEG: Demnach gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für registrierte Personen nach § 10 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz), somit auch für Inkassounternehmen.

=> § 10 RDG: Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

  1. Inkassodienstleistungen

  2. Rentenberatung ...

usw.

Inkassodienstleister sind somit auch Rechtsdienstleister, wenn sie nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz beim zuständigen AG oder LG registriert sind.

Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht.

=> siehe § 2 RDG: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Insofern ist jedes registriere Inkassounternehmen dazu verpflichtet, die Forderung vor Auftragsbestätigung rechtlich zu prüfen.

Ich habe bereits in mehreren großen Inkassounternehmen Forderungen beigetrieben und alle haben analog dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet und Forderungen abgelehnt, die strittig waren.

indem kostenpflichtige Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden,

=> lt. RVG entsteht eine Gebühr für den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung. Diese richtet sich nach dem Streitwert. Rechtsanwälte machen ebenfalls von dieser Gebühr Gebrauch.

Ich bin ein nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registriertes Inkassounternehmen und vermittele nach wie vor professionell zwischen Gläubiger und Schuldner. Dabei berüchsichtige immer die finanzielle Situation des Schuldners und finde eine für alle angenehme Lösung.

@Debittec

Sieh sollten entweder dem jeweiligen Gericht schreiben, das so argumentiert, oder es sein lassen. Das RVG gilt gerade nicht für Inkassobüros (noch nicht), weil es keinen Tatbestand "Inkasso-Mahnschreiben" im RVG gibt. Was richtig ist, sind die etwaigen Kostenlegungen für das Stellen eines Mahnbescheides oder das Betreiben von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Davon abgesehen macht ein Anwalt für eine 1,3 Gebühr gravierend mehr als ein Inkassobüro per Gesetz machen darf. Sich damit vergleichen zu wollen, verbietet sich, will man die Anwälte nicht wesentlich benachteiligen gegenüber einem Inkassobüro.

Die besondere Sachkunde anzuführen ist lächerlich. 400€-Jobber, die als Drücker vor der Haustüre stehen. Irgendwelche Hilfsarbeiter, die nach einem Kurz-Crach-Kurs an einer Hotline arbeiten, der Rest durch Software voll automatisiert...

Im Masseninkasso findet eine Einzelfallprüfung ausdrücklich nie statt. Das ist Ihnen bekannt. Das Gegenteil zu behaupten ist eine dreiste Lüge. Zudem: Inkassobüros ist es verboten, eine rechtliche Beratung durchzuführen und damit eine rechtlich verbindliche Einzelfallprüfung vorzunehmen. Es ist schon dreist, wenn Sie hier das Gegenteil behaupten. Das, was sie hier behaupten, ist Rechtsanwälten exklusiv vorbehalten.

lt. RVG entsteht eine Gebühr für den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung.

Und diese dreiste Lüge schlägt dem Fass den Boden aus. Die Einigungsgebühr entsteht ausschließlich, wenn ein Streit beigelegt wird unter Mitwirkung des Rechtsdienstleisters. Eine einfache Ratenvereinbarung ist das ausgerechnet nicht. Das wurde schon mehrfach so geurteilt. Hier das Gegenteil zu behaupten.

Sorry, bei all den Lügen kann ich nicht umhin, sie eine Betrügerin zu nennen. Oder drücken wir es vornehmer aus: Sie sind ausschließlich an den eigenen Profit orientiert und übernehmen die Lügen und verdrehten Vorstellungen der gesamten Branche. Jede noch so kleine Möglichkeit, irgendeine Gebühr zu rechtfertigen, egal wie oft sie schon vor Gericht zerrissen wurde, kommt Ihnen gerade Recht.

Man kann über Sinn und Unsinn eines Inkassos streiten. Man kann sogar sachlich drüber streiten, ob nun eine 10€-Pauschale für einen automatisierten Mahnbrief gerechtfertigt ist oder eine 0,3 gebühr oder gar eine 1,3 Gebühr. Die übrigen Lügen verdienen aber Konsequenzen. Wie gesagt hören sie demnächst vom OLG Düsseldorf, Guten Tag.

@Debittec

Noch ein Nachtrag:

=> siehe hierzu § 4 RDGEG: Demnach gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für registrierte Personen nach § 10 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz), somit auch für Inkassounternehmen.

Es ist schön, dass sie das wesentliche unterschlagen.

4) Die Erstattung der Vergütung von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung. Ihre Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist bis zu einem Betrag von 25 Euro nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erstattungsfähig.

  1. Zwangsvollstreckung. Das heißt: Die weiteren Maßnahmen, nachdem es einen Titel gab (Beauftragung GV usw.)
  2. Im gerichtlichen Mahnverfahren maximal 25€.

Wo also nehmen Sie her, dass Sie hier eine 1,3 Gebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit fordern dürfen, weil sie gemäß RDG wie Anwälte abrechnen dürfen? Das steht da nicht. Wo nehmen sie her, dass sie sogar im Mahnverfahren nach RVG abrechnen dürften? Das steht da nicht. Noch mehr von ihren Lügen?

LOL
Inkassoflat für 34,99 " Sie können beliebig viele Forderungen an Debittec Inkasso abgeben " (!!!)

Oben steht 83,54 (Mittelgebühr 1,3 )

Unabhängig von der ohnehin uneinheitlichen rechtsprechung :

Das diese Kosten nicht eingeklagt werden kann jeder einigermasen clevere Schuldner qwasi auf der HP nachlesen ;)

Der Auftraggeber riskiert wenn er Pech hat sogar eine Anzeige denn es wird ein Verzugsschaden geltend gemacht welcher nachweisbar überhaupt nicht entstanden ist

http://www.agens-wfi-inkasso.de/inkasso-blog/inkasso-kostenlos-hier-kann-besuch-vom-staatsanwalt-drohen-wenn-inkassofirmen-mit-kostenlosem-inkasso-werben-57

Nichts für ungut

@EXInkassoMA

Hierbei handelt es sich um eine erweiterte Dienstleistung für Kunden, die sehr viele offene Forderungen (auch Kleinstforderungen) haben. Unter anderem sind folgende Leistungen darin enthalten: Bis zu 10 Bonitätsanfragen im Jahr - Bis zu 10 Adressermittlungen im Jahr - Bis zu 20 Telefonermittlungen im Jahr - Das gerichtliche Mahnverfahren - Bis zur fünf Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle im Jahr (hier ist zu beachten, dass die entstandene Gebühr für eine Forderungsanmeldung ohnehin allein der Gläubiger trägt und diese nicht dem Schuldner auferlegt werden darf. Diese Gebühren sind mit der Inkassoflat abgegolten).

Nicht die Inkassoflat soll eingeklagt werden, sondern die Inkassokosten, die dem Schuldner auferlegt werden. Bis dato wurden die Inkassokosten im gerichtlichen Verfahren immer anerkannt.

Und noch einmal: Bei der Inkassoflat handelt es sich nicht um einen Verzugsschaden. Der Verzugsschaden sind die Inkassokosten, die der Schuldner trägt. Der Link tut hier überhaupt nichts zur Sache, da mit einem kostenlosen Inkasso nicht geworben wird.

@Debittec

Nicht die Inkassoflat soll eingeklagt werden, sondern die Inkassokosten, die dem Schuldner auferlegt werden

Schwachsonn. Die Begründung für die Kostenlegung der Inkassokosten ist ein beim Gläubiger aus Verzug des Schuldners entstandener Schaden, der im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht wird. Mit der Flatrate entsteht dem Gläubiger jedoch nur ein minimaler Schaden, gerade im Massenfall. Dann gegenüber dem Schuldner mehr zu fordern und das Schadensersatz zu nennen, ist, ich lege mich dabei fest, Betrug.

Vielleicht sollten Sie sich mit dem Fall FKH GbR, UGV Inkasso und Wehner und Kollegen beschäftigen. Die sitzen wegen Betrugs auf der Anklagebank. Ähnliche Argumentation: Es wurden vom Inkasso falsche Dinge behauptet, suggeriert, es würde eine Anwaltskanzlei involviert sein, obwohl sie das nie war.

@Debittec

Aber es kann doch nur der Verzugsschaden beansprucht werden welcher dem Auftraggeber auch entstanden ist - Der Auftraggeber / Forderungsinhaber macht den Verzugsschaden beim Schuldner geltent - Nicht das Inkassobüro - Der Schuldner schaut auf die HP und stellt fest : Mein Gläubiger zahlt nur 34,99 für xy Kunden ;)

Du schreibst : " ...Bis dato wurden die Inkassokosten im gerichtlichen Verfahren immer anerkannt..."

Komme selbst aus der Branche ( gr Masseninkasso Unternehmen ) Mir ist keine einzige Klage expl wg vorgerichtlicher Inkassogebühren bekannt geworden - Dies wurde den AG auch nie empfohlen

Kommt immer vor allem auf den Kenntnisstand des Schuldners an

Der Beweis, dass die Mandantin nicht vorsteuerabzugsberechtigt wäre, wäre noch zu erbringen. Zudem der Nachweis, dass es mehr ist als ein Schreiben einfacher Art (0,3 Gebühr). Auch wäre der Beweis noch zu erbringen, wieso die Kosten beim Inkassobüro mehr als die vom Gesetzgeber empfohlenen 10€ Pauschale sein würden.

Ach ja: Sie dürfen sich wegen Betrugs auf einiges gefasst machen. Ich wünsche Ihnen bereits viel Spaß mit dem OLG Düsseldorf. Streng genommen dürfte das, was sie hier machen, Betrug sein aus strafrechtlicher Sicht: Flatrates anbieten und zeitgleich gegenüber den Schuldnern behaupten, dem Gläubiger (!) würde ein Schaden in Höhe von RVG-Kosten entstehen.

@mepeisen

Diese Diskussionen führen hier zu nichts. Offensichtlich haben Sie schlechte Erfahrungen mit Inkassounternehmen gemacht und sind enttäuscht worden.

Es gibt sehr viele Unternehmen, die auf ihren Kosten sitzen bleiben und dadurch ihre Firmen schließen müssen. Ich kann von mir behaupten, dass ich ein seriöses Inkassounternehmen führe und für meine Auftraggeber rechtens offene Forderungen eintreibe. Zu Ihren Anschuldigen möchte ich mich daher nicht mehr äußern.

@Debittec

Ich verurteile nicht Inkassobüros als solche oder den professionellen Forderungseinzug. Ich verurteile nicht den Ansatz, der in der Branche verfolgt wird, nämlich das professionelle Mahnwesen. Ich bin selbst Unternehmen, weiß, wie nervig es ist, säumige Kunden zu haben und stets hinter her zu rennen. Ich verurteile nicht das professionelle Management von Ratenzahlungen und Bonitäten.

Aber ich bin auch ein Mensch und ein Verbraucher. Und ich bin durchaus, sagen wir mal, jemand mit Gerechtigkeitsempfinden oder nennen wir es Prinzipien. Andere Menschen anzulügen ist für mich einfach tabu. Es muss erlaubt sein, die Wahrheit zu sagen. Der Kern des Problems liegt nicht darin, für professionelle Dienstleistungen Geld zu verlangen. Das steht Ihnen frei. Wenn ich als Gläubiger diese professionelle Dienstleistung verlange, dann bezahle ich sie auch. Ihre Dreistigkeit, eine Flatrate anzubieten und dem Schuldner vorzulügen, es wäre seine Pflicht, die Inkassogebühren als Teil eines beim Gläubiger entstehenden Schadens zu bezahlen, das ist eine pure Lüge. Sie stehen damit aber nicht alleine, viele in der Branche machen das. Und die breite Masse in Deutschland lässt sich melken, es klingt schließlich hübsch und auch für Laien so, als sei alles richtig.

Schließlich hätte der Gläubiger auch einen Anwalt einschalten können. Ja, hätte er. Das hat er aber nicht. Warum? Weil er bei Ihnen eine Flatrate für 30€ kriegt. Weil er bei Ihnen billiger wegkommt. Schaden darf man nur verlangen für etwas, wo auch ein Schaden entsteht. Mit der Flatrate entsteht in der Summe beim Gläubiger ein Schaden von 30€, kein Cent mehr. Also darf man auch nur diese 30€ als Schaden auf die säumigen Schuldner umlegen. Wenn sie als Inkassobüro ehrlich wären, würden sie das transparent schreiben. Nach dem Motto "Anteilig sind von den Inkassobüro 5 Cent als Schaden für den Gläubiger entstanden (nur als Beispiel)". Aber natürlich sind sie nicht so ehrlich. Dann würde ja niemand mehr die Inkassogebühren zahlen.

Sie bleiben auf ihrem Standpunkt, ich auf meinem. Aber beschweren sie sich nicht hinterher, keiner hat es Ihnen gesagt... Was meinen sie, warum viele großen der Branche nicht derart offensiv mit ihren 0€-Flatrates werben? Damit man Ihnen keinen Strick draus drehen kann. Die Vertragsstrukturen im Masseninkasso sind besser gesichert als die Telefone der Kanzlerin. Das ist meine Meinung und mit Verlaub: Ob ich nun schlechte Erfahrungen gemacht habe oder nicht, sie können nichts an dieser Meinung ändern. Viel Spass bei der Rechtfertigung vor dem Aufsichtsgericht.

@mepeisen

Die 34 € sind ja für unbegrenzt viele Kunden ;)

Die Dame weiß auch Das Du recht hast - ist halt ein Werbeposting in eigner Sache

Der Fragesteller hat sich übrigens auch nicht mehr gemeldet (grübel grübel)

@EXInkassoMA

tut mir leid bin neu hier dachte nicht das so schnell so viele antworten kommen ;) danke schonmal ! hab jetzt mal schnell alles so überflogen

finds einfach unglaublich wie viel da verlangt wird .war das erst mal das ich mit einer inkassofirma zu tun hatte die inkassovergütung beträgt 67,50 und die grundvergütung 13,50 und wie zum teufel die drauf kommen das ich dann noch so viel draufzahlen muss konnte er sich selber nicht erklären zahle jetzt mal 100 euro ein und warte dann bis er mir nochmal schreibt...

@aleksa93

Unbedingt im Verwendungszweck der Überweisung "Nur Hauptforderung" schreiben. Damit du wirklich die Schulden abbezahlst und nicht deren Unfugsgebühren.

@aleksa93

Wo zahlst du die 100 € ein? Mach jetzt keinen Fehler - Lies die Antworten und überflege sie nicht...

Du wirst doch nicht an das Inkassobüro bezahlen?!!!