Kündigungsfrist im Einzelhandel

4 Antworten

Du hast immer die vier Wochen Kündigungsfrist, entweder zum Monatsende oder zum 15. des Monats. Von daher dürfte es kein Problem sein, dich von dem Unternehmen zu lösen. Das größere Problem ist sicher das, eine Alternative zu finden. Ich drück dir die Daumen.

Familiengerd  03.12.2014, 22:43

Du hast immer die vier Wochen Kündigungsfrist

... wenn nicht arbeitsvertraglich (soweit ein schriftlicher Vertrag vorliegt, da eine anderslautende mündliche Vereinbarung kaum beweisbar sein würde) oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag Anderes vereinbart wurde!

Perfetto 
Fragesteller
 03.12.2014, 22:45

Vielen Dank für Deine freundliche Antwort und netten Wunsch! Perfetto

"Kündigungsfristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 622 geregelt. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten einheitliche Fristen. Die Grundkündigungsfrist – die sowohl bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber als auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer einzuhalten ist - für beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Diese Frist bleibt grundsätzlich für den Arbeitnehmer immer gleich lang. Lediglich für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist bei längerer Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers."

http://www.arbeitnehmer-kuendigung.de/kuendigungsfrist.php

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Für Arbeitgebern gelten andere Fristen, nämlich sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats, Ansonsten lohnt ein Blick in den AV.

Geht das nicht aus deinem Arbeitsvertrag hervor? Ich kann nur vom Öffentl. Dienst reden.

Familiengerd  03.12.2014, 22:47
Geht das nicht aus deinem Arbeitsvertrag hervor?

Sofern es denn überhaupt einen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt!

Blaukissen2014  03.12.2014, 22:48
@Familiengerd

Sollte den nicht jeder haben?

Familiengerd  04.12.2014, 14:08
@Blaukissen2014

Sollte, ja - - zumindest die verpflichtende Festschreibung der wesentlichen Vertragsbedingungen nach dem Nachweisgesetz NachwG § 2.

Aber eine sehr hohe Zahl von Arbeitnehmer hat eben keinen schriftlichen Arbeitsvertrag und noch nicht einmal den genannten Nachweis.