Welche Kündigungsfrist gilt bei Mietvertrag aus DDR-Zeiten?

4 Antworten

Das kommt darauf an:

  1. Ist die Kündigungsfrist von 14 Tagen mietvertrglich ausdrücklich nach gesetzlicher Bestimmung des § 120 II ZGB (DDR-Recht) bestimmt, ist diese Rechtsvorschrift entfallen und es gilt ab dem 03.10.1990 bundesdeutsches Recht nach § 565 BGB a. F. bzw. seit der Mietrechtsreform § 573c BGB n. F.
  2. Vertraglich geregelte Kündigungsfristen, die vor dem Inkrafttreten des ZGB im Jahre 1976 geschlossen wurden, sind entsprechend Artikel 232 §2 EGBGB die Fristen des BGB anzunehmen.
  3. Wenn im Mietvertrag aber eine Klausel enthalten ist, die der Regelung des § 120 Abs. 2 BGB nach 1976 und inhaltlich entspricht, gilt n. h. M. das ursprüngliche Gesetzesrecht als Vertragsrecht. Denn der wörtlichen oder sinngemäßen Wiedergabe von gesetzlich verbindlichen Rechten und Pflichten in Formularverträgen müsse in der ehemaligen DDR "nicht nur eine rechtserläuternde, sondern ausdrückliche vertragsgestaltende Funktion beigemessen werden".

Hier wäre also Kenntnis der wörtlichen Klausel und Mietvertragsdatum entscheidend, um belastbar und zielführend zu antworten.


G imager761


Nein. lt. Einigungsvertrag bleibt die KF für Mieter bei 14 Tagen. Für Vermieter gilt die neue gesetzliche KF von drei Monaten die sich bei 40jähriger Mietdauer auf 9 Monate erhöht.

Ist nicht rechtens.

Der Vertrag und die darin vereinbarte Kündigungsfrist für den Mieter gelten unverändert weiter.

Die Statuten der Genossenschaft ändern daran nichts.

solange die Frist nicht schriftlich mit beiderseitigem einverständnis geändert wurde gilt der alte Mietvertrag