Kann man die Polizei rufen, wenn die Eltern einen rauswerfen?

15 Antworten

Ihre Eltern "dürfen" sie rauswerfen, aber ganz so einfach ist die Sache dann doch nicht. Wenn sich deine Freundin noch in der Schule oder in der Erstausbildung befindet, sind ihre Eltern dazu verpflichtet ihre Tochter zu finanzieren. Wenn die Eltern sich dazu entscheiden, dass sie ihre Tochter nicht mehr bei sich wohnen lassen wollen, dann sind sie dazu verpflichtet Unterhalt zu bezahlen. Das Kindergeld kann übrigends ab den 18. Lebensjahr auf das Konto des Kindes überwiesen werden. Ein Anruf bei der Kindergeldkasse genügt um das zu regeln. Sie kann sich sicherlich an die Polizei wenden um die akute Situation zu klären. Letzten endes ist aber ein Anwalt wohl der richtige Ansprechpartner um den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern geltend zu machen

Stimmt alles, bis auf das rauswerfen dürfen. Fristlos darf dies ohne triftigen Grund nicht geschehen, dazu siehe Mietrecht.

Ansonsten alles richtig.

@Philmor

Die Kündigungsfristen stehen dann ganz sicher in dem Mietvertrag der Tochter ;)

@Cerealie

Wer weiß.

Gibt übrigens mindestfristen, die man natürlich nicht kennt, wenn man sich von Anderen was vorgoogeln lässt (:

Sie ist volljährig und für sich allein verantwortlich.

Hallo, wäre die Tochter minderjährig. wäre vielleicht die Polizri angebracht, aber sie ist 21! Gg

Wenn sie kein Einkommen hat und so zum Sozialfall wird, müßen die Eltern sie bis zum 25. Lebensjahr versorgen. Das heißt, wenn sie sie raussetzen, müßen sie ihr die Wohnung bezahlen und Unterhalt.

Richtig. Und zwar nicht nur im Sozialfall-Fall, sondern immer wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und das Einkommen einen (unrealistisch hohen) betrag nicht übersteigt.

@Philmor

Aber nur während der ersten Ausbildung - oder dem ersten Studium. Falls z.Bsp. schonmal ein Studium oder eine vorige Ausbildung abgeschlossen, bzw. abgebrochen worden wäre, müssten die Eltern hier nicht mehr bezahlen soweit ich weiß.....

@Heidichen82

stimmt so.

Doch auch hier gilt, Ausnahme von der Ausnahme von der Ausnahme: Wenn die Zweitausbildung (oder das Zweitstudium) direkt auf dem erststudium aufbaut, stichwort, Konsekutiver Studiengang, kann unter umständen auch dieses gefördert werden.

Doch, die können sie einfach so vor die Türe setzen ohne was ...

wenn deine Freundin in der Ausbildung ist, kann sie auf Unterhalt von ihren Eltern klagen und ihr Kindergeld beanspruchen, aber rausschmeißen dürfen die sie.

Nein, dürfen sie nicht. Auch wenn kein förmlicher Mietvertrag besteht, die Eltern haben für Unterkunft zu sorgen hier ist es besonders eindeutig, weil das Mädel ja 200€ monatlich zahlt, was auch schon nicht zulässig ist.

@Philmor

dazu hätte ich dann gerne den entsprechenden Paragraphen genannt bekommen :)

Kostgeld ist übrigens nicht = Miete

@Cerealie

Kannst du dir selbst suchen. Schau mal im BaföG (Ja, ist ein Gesetz, das sich nur damit befasst, das durchkämme ich nicht extra, weil einer sich nicht auskennt.)

@Philmor

nö, kann ich mir nicht selber suchen ...

du behauptest es, also beleg es bitte auch

@Cerealie

Und ich glaube, Kostgeld gibt es nichtmehr, vielleicht bist du einfach nicht ganz auf dem aktuellsten Stand.

@Philmor

lächel

gut, wenn du es nicht belegen kannst :) lassen wir es also so stehen 8)

@JaAl11

Komm mal runter.

  1. sagte ich, ich glaube

  2. Sind 200€ viel zu viel als Beteiligung für Kost und Logis (und auch dann kann man nicht rausgeschmissen werden, dieses ist der Miete gleichwertig, warum sollte es das auch nicht sein

  3. Gibt es den Begriff "Kostgeld" soweit ich weiß nicht. Ich habe ihn zumindest nicht gehört.

Inhaltlich hab ich nichts falsches gesagt.

@Cerealie

Dein "Doch, können sie" ist auch eine Behauptung, die im gegensatz zu meiner falsch ist. Es ist ein Irrglaube, dass jeder auf Kommando alles belegen muss, was er behauptet.

Manchmal muss man eben entweder selbst ran, oder sich von anderen sagen lassen, dass man unrecht hat.

@Philmor

Inhaltlich ist falsch, dass ihre Eltern sie nicht rauswerfen können, denn das können sie, und sie müssen sich nicht mal darum scheren, ob sie dann unter einer Brücke schläft oder nicht mit 21 Jahren ...

Prozentual kann sie die 200 Euro, die sie diesen Monat noch nicht abgewohnt/abgegessen hat, aber sicher zurück-erklagen ...

Im Gegenzug sind die Eltern verpflichtet, ihr das Kindergeld zu überlassen, und ihr Unterhalt zu zahlen, wenn sie sie nicht bei sich wohnen lassen ...

aber in ihrer Wohnung ertragen müssen sie sie ganz sicher nicht

@Cerealie

Ja, das stimmt. Also, wie schon gesagt, du kannst jeden, der bei dir nicht das Hausrecht hat, der Wohnung verweisen, aber zumindest fristlos nicht das eigene Kind, welches auch noch "Kostgeld" bezahlt. Wie ich schon sagte, dieses ist ein Mietvertrag, auch wenn es kein bisschen unterschriebenes Papier gibt.

Oh, und es gibt, falls man rausgeschmissen wird natürlich noch juristische Spielereien á la "Meine Eltern verweigern mir den Zugang zu meinem Hab- und- Gut", bei denen die Polizei nützlich ist, und die die Eltern sicherlich dazu bewegen, ihre Entscheidung nochmal zu überdenken. Dieses kann man ja quasi beliebig oft spielen.

@Philmor

lächel

intelligente Eltern packen die Plürren ihrer lieben Kinderlein und stellen sie ihr schon in den Flur, so dass sie sie nur noch abholen muss :)

Aber wer weiß, wenn sie die Polizei mitbringt, hilft die vielleicht sogar, das Zeug mit runterzutragen, wenn sie sie ganz lieb bittet :)