Kann man das Trennungsjahr verkürzen?

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Grundsätzlich kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn sie gem. § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB gescheitert ist. Gescheitert ist die Ehe dann, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und in Zukunft nicht wieder auflebt.

Gem. § 1566 Abs. 2 BGB ist das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit 3 Jahren getrennt leben. Gem. § 1566 Abs. 1 BGB kann eine Ehe auch gescheitert sein, wenn beide Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt.

Gem. § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe auch schon vor Ablauf eines Jahres geschieden werden. Jedoch müssen hier Gründe in der Person des anderen Ehegatten liegen, die für einen selbst eine unzumutbare Härte darstellen. An die unzumutbare Härte werden jedoch sehr strenge Anforderungen gestellt.

Unzumutbare Härte muss vor allem objektiv nachvollziehbar sein. Sie kann vorliegen, wenn schwere Beleidigungen oder grobe Verletzungen zugefügt werden. Die subjektive Kränkung "der andere will mich nicht mehr" ist nicht ausreichend. Ebenfalls nicht, wenn der andere bereits einen neuen Partner hat (aber auch hier gibt's Ausnahmen, auf die ich nicht eingehen kann, zu umfangreich).

Es ist alles Einzelfallabhängig. Leider gibst du zu wenig Preis um feststellen zu können, ob hier wirklich eine unzumutbare Härte vorliegt. Nach meinem Gefühl her reicht es bislang noch nicht aus für eine Härtefallscheidung.

Im schlimmsten Fall kann deine Frau dich noch sehr viel weiter blockieren, indem sie der Scheidung nicht zustimmt. Dann bist du 3 Jahre gebunden, soweit die Härtefallscheidung nicht durchgeht.

Ein Grund für eine Härtefallscheidung läge meines Dafürhaltens vor, wenn deine Frau dich aufgrund von Verletzungen der Kinder anzeigt, sie den Kindern diese Verletzungen beigebracht hat, du deswegen ein Strafverfahren an die Backe bekommst, dort stellt sich heraus das du unschuldig bist und deine Frau war es und du konntest deinem Beruf nicht nachgehen ("Missbrauch staatlicher Organe zur Gefährdung oder Vernichtung einer Existenz"). Da läge ein Grund in der Person des anderen Ehegatten.

Nur weil die Frau die Kinder terrorisiert ist das kein Grund für dich eine Härtefallscheidung durchzuboxen, wohl aber ein guter Grund das Aufenthaltsbestimmungsrecht einzuklagen. Auch das hinterherreisen reicht leider nicht aus. Da müsste es schon zu massiven Stalkingattacken und ggf. Morddrohungen kommen.

Wwfkln 
Fragesteller
 31.10.2016, 23:42

Danke für den ausführlichen Beitrag.  im Augenblick ist der Aufwand durch die ungewisse Situation der Kinder sehr hoch. Dieses wird auch mein Berufstätigkeit gefährden. Ich werde auf jeden Fall mit dem Jugendamt Rücksprache halten, ob nicht hier vielleicht auch eine Lösung zu finden ist.


Meine Frau hält sich nämlich an gar keine Regeln, grundsätzlich nicht. 

Die Ehe kann in Deutschland nur dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es wird vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Das sogenannte Trennungsjahr ist damit grundsätzlich einzuhalten.

Ein Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs (=Härtefallscheidung) ist nur dann möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe durch Gründe, die im Partner liegen, unzumutbar ist. An die Unzumutbarkeit sind strenge Anforderungen geknüpft. Anerkannt  wurden im Einzelfall: Alkoholismus, körperliche Gewalt, seelische Gewalt und ähnliches. Dies heißt keineswegs, dass diese Gründe prinzipiell für eine Härtefallscheidung ausreichen. Denn die Prüfung erfolgt im Einzelfall. Dennoch kann es einem sicherlich ein Gefühl geben, was vorliegen muss, damit das Gericht einer Härtefallscheidung stattgibt. Vielleicht hilft dir diese Liste auf der Seite mit möglichen Gründen für die Anerkenntnis einer Härtefallscheidung: https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungsrecht/aktuell/137-alhohol-gewalt-die-haertefallscheidung 

"Grundsätzlich kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn sie gem. § 1565
Abs. 1 Satz 1 BGB gescheitert ist. Gescheitert ist die Ehe dann, wenn
die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und in Zukunft nicht wieder
auflebt."

Also reiche deine Scheidung einfach online (z.B. bei www.ehe-scheidung-online.com) direkt ein und warte auf das erste Schreiben von deinem Gericht - dann weißt Du woran Du bist und wie lange es noch dauert. Mein Tip Gib als Trennungsdatum den Zeitraum an, wo ihr euch auseinandergelebt habt.

Schon heftig was sie abzieht,die Kinder mit reinziehen das allerletzte .

Wen du mit ihr nicht reden kannst frag deinen Anwalt ob es da einen Weg gibt. Viel Glück 

Nein Jahr ist Jahr und Punkt