Nachehelicher Unterhalt bei Schwangerschaft?

3 Antworten

Zunächstmal ist es ganz wichtig, das sofort nach der Geburt des Kindes die Vaterschaft gerichtlich angefochten wird. Rechtlich sind wenn Sie nämlich der Vater, wenn das Kind während der Ehe geboren wird.

Ehefrau hat mich verlassen wegen einem anderen, ist jetzt schwanger von dem und wir leben im trennungsjahr bis ende November.

Bei einen Ausbrechen aus der Ehe, d.h. wenn aus einer intakten Ehe heraus eine eheähnliche Beziehung zu einen anderen Partner eingeht, wird der Unterhaltsanspruch regelmäßig verwirkt. Dies betrifft auch den Trennungsunterhalt. Insoweit hat lediglich das gemeinsame Kind einen Unterhaltsanspruch. Das neue Kind hat nur dann einen Unterhaltsanspruch gegen sie, wenn sie die Vaterschaft nicht anfechten. Was aber wie gesagt zwingend erforderlich ist.







Der Erzeuger des Kindes wird die Vaterschaft anerkennen bzw. Bemüht sich darum, da muss ich wohl nichts einklagen oder?

@A6Tuner

Ok dann geht es auch über §1599 Abs 2 BGB. Sie müsser der Anerkennung allerdings zustimmen.

@A6Tuner

Die Darstellung von @ichweisnix ist genau richtig. top.

Der Erzeuger des Kindes wird die Vaterschaft anerkennen bzw. Bemüht sich darum, da muss ich wohl nichts einklagen oder?

Wenn das so wäre, käme wohl kaum die Frage nach nachehelichem Unterhalt. Natürlich musst Du für Deinen Sohn sorgen (was Du wohl auch gerne machst, wie schon bewiesen), aber gäbe es das neue Kind nicht, könnte Deine Nochehefrau jetzt schon arbeiten, weil Dein Kind in der Schule ist.

@wfwbinder

Naja meine Frau ist bis August arbeiten gegangen (30std/w) , danach wurde der Vertrag gekündigt bzw. Ist ausgelaufen wegen der Schwangerschaft, jetzt Weiss ich nicht so recht ob ihr da was zusteht oder nicht. 

§ 1579 BGB

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder
zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil



1. die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,

2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
 [...]

Ihr wart nur ein Jahr verheiratet und sie hat ein Kind mit einem Neuen, mit dem sie wahrscheinlich zusammen Leben wird.





Ohne die erneute Schwangerschaft müsste Deine Frau in Vollzeit arbeiten, soweit dies durch eine Tagesbetreuung des gemeinsamen Kindes machbar wäre. Die Höhe des Ehegattenunterhalts, den Du zahlen musst, berechnet sich anhand eines fiktiven Einkommens Deiner Frau aus einer Vollzeittätigkeit. Mit anderen Worten es wird geschätzt, wie viel sie bei einer Vollzeittätigkeit verdienen könnte, und danach richtet sich ihr etwaiger Unterhaltsanspruch gegen Dich. 

Dass sie in Wirklichkeit wegen ihrer Schwangerschaft gar nicht arbeiten gehen kann, ist grundsätzlich ja nicht Deine "Schuld", d.h. im Übrigen muss der Kindesvater ihr Unterhalt leisten.