Kann ein Versammlungsleiter auch gleichzeitig Protokollführer sein
Fall: Ein Versammlungsleiter (Vereinsvorsitzender) leitet eine Versammlung und schlägt sich zum Protokollführer vor, da die Schriftführerin verhindert ist. Die Versammlung stimmt zu, wenn eine weitere Person das Protokoll "für die Richtigkeit" gegenzeichnet.
Das vom Versammlungsleiter als auch von einem Teilnehmer "für die Richtigkeit" unterschriebene Protokoll erweist sich später als lückenhaft. Der Versammlungsleiter streitet dies ab.
Die Vereinssatzung besagt, dass "... ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Beginn zu bestimmenden Protokollführer zu unterschreiben ist ...
Die Geschäftsordnung ist konkreter und besagt, "... die Protokolle sind jeweils von der Versammlungsleitung und vom Protokollführer zu unterschreiben ..."
Die Wortwahlen <jeweils> und <und> lassen für mich den Schluss zu, dass es sich um zwei Personen handeln muss.
Gibt es hierzu entsprechende Rechtsprechungen?
Vielen Dank den Antwortenden!
3 Antworten
Ich denke nicht, dass das etwas mit Rechtssprechung zu tun hat. Viel wichtiger wäre da die Frage, ob es einen entsprechenden Passus in euer Vereinssatzung gibt.
Im Grunde könnte die Passagen in eurer Ordnung und euer Satzung auch bedeuten, dass euer Versammlungsleiter dann doppelt unterschreiben muss.
Wurde dass Protokoll denn von einer weiteren Person gegengezeichnet, wie gefordert? Wurde dieses von dieser Person nicht ordnungsgemäß kontrolliert?
Für gewöhnlich wird das Protokoll den Versammlungsmitgliedern zugestellt. Im Folgenden können die Versammlungsmitglieder dann Beanstandungen ansprechen.
Der Versammlungsleiter leitet zwar die Sitzung, er fällt jedoch für gewöhnlich keine eigenen Entscheidungen. Wird etwas mit demokratischer Mehrheit gegen den Versammlungsleiter entscheiden müsste dieser sich somit dieser Entscheidung beugen.
Heißt nach meinem Verständnis auch, dass wenn ihr demokratisch beschließt, dass das Protokoll fehlerhaft ist, diese Passagen entsprechend geändert werden müssten.
Am Schluss kommt es jedoch auf eure Satzung an.
Genau, daran hängt es: Schluss kommt es jedoch auf eure Satzung an.
Natürlich hat der Versammlungsleiter nicht doppelt unterschrieben. Die benannte Person "für die Richtigkeit" hat unterschrieben aber nicht kontrolliert, weil mit Verlaub etwas einfach gestrickt.
Habe selbst Einspruch nach Erhalt des Protokolls erhoben.
Die Versammlung wird vermutlich inhaltlich wegen weiterer Mängel in der Durchführung wiederholt.
Ist aber unsere Geschäftsordnung nicht eindeutig genug, die ja von "jeweils der Versammlungsleitung UND vom Protokollführer ..." spricht?
Es wurde ja schon alles gesagt.
Wenn es in der Satzung nicht ausdrücklich festgelegt ist, kann der Versammlungsleiter auch das Protokoll führen.
Ich halte es aber für nicht sinnvoll so zu verfahren, wie der geschilderte Fall ja auch bestätigt.
Ich hoffe die Antwort war hilfreich Mit freundlichem Gruß Theo Stadtmüller theo@stadtmueller.info
Das kann ich erst beurteilen, wenn ich die gesamte Satzung kenne. Ich bin gerne bereit dann entsprechend zu formulieren.
Ich hoffe die Antwort war hilfreich
Mit freundlichem Gruß Theo Stadtmüller
Das hängt zuletzt wohl auch davon ab, was in der Satzung steht!?
andererseits, gehe ich davon aus, dass ein Versammlungsleiter in Personalunion mit einem Protokollführer seiner Aufgabe nicht regelrecht nachkommen kann:
Überwachung der Protokollführung Wenn auch der Protokollführer selbst die Verantwortung für eine korrekte Protokollführung trägt, so gehört es doch auch zu den Aufgaben des Versammlungsleiters, darauf zu achten, dass im Protokoll der wesentliche Gang der Verhandlung festgehalten wird. Vor allem bei Abstimmungen und bei der Fassung von Beschlüssen soll sich der Versammlungsleiter vergewissern, dass das Stimmenverhältnis und möglichst der genaue Wortlaut festgehalten werden.
Was in der Satzung steht hebe ich doch beschrieben. Ebenfalls, was die Geschäftsordnung dazu hergibt.
hier hab ich auch gleich mal eine Satzung gefunden, wo das auch ausdrücklich ausgeschlossen ist:
§ 35 Personalunion Jedes Vorstandsmitglied kann gleichzeitig in mehreren Vorstandsämtern gewählt werden. Der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart können nicht gleichzeitig ein anderes dieser drei Ämter verwalten.
Solche Ausschlüsse bei Ämtern gibt es bei uns auch. Nur ist Schriftführer bei uns kein Vorstandsamt. Dies übernimmt in aller Regel der Geschäftsführer.
Häufig wird nicht das getan, was auch sinnvoll ist - leider. Die weitere Frage ist, ob nicht der Passus in unserer Geschäftsordnung ausreichend für den Ausschluss dieser Doppelfunktion ist.