Wird Miete im ideellen Bereich oder der Vermögensverwaltung gebucht?

3 Antworten

Die Mieteinnahmen gehören zur Vermögensverwaltung.

Eine bloße Vermietung stellt keine gemeinnützige Tätigkeit dar, auch wenn die Vermietung an andere gemeinnützige Vereine oder an hilfsbedürftige Personen erfolgt.

Steuerlich ist das ohne Bedeutung, da die Einnahmen sowieso steuerfrei sind.

Es muß nur darauf geachtet werden, daß keine Spendenmittel für den Erhalt der Immobilien verwendet werden dürfen (z. B. müssen Instandhaltungskosten aus den Vermögenserträgen bestritten werden).

Bei einem Defizit in der Vermögensverwaltung darf das aber aus Gewinnen (also nach Steuern) aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausgeglichen werden, denn durch die Vermietung wird dennoch ein gemeinnütziger Zweck an den Bedürftigen erfüllt -> nämlich die Hilfe, Obdach zu gewähren; nur ist eben die Vermietung selbst kein gemeinnütziger Zweck.

Die Vermietung von Wohnraum steht zwar im Vereinszweck, aber deshalb gehören die Einnahmen noch lange nicht zum ideellen Bereich. Meiner Meinung nach gehören sie entweder, wie richtig geschrieben zur Vermögensverwaltung oder aber zum Zweckbetrieb. In der Vermögensverwaltung ohne Steuer, im Zweckbetrieb kann man sich überlegen, ob man mit oder ohne Steuer die EInkünfte buchen will. Beides hat Vor- und Nachteile. Mit Steuer gebucht hat man weniger Nettoeinnahmen, kann aber alle Kosten, die der Wohnraum verursacht auch mit Steuer buchen und so den Staat an Verlusten beteiligen. Ohne Steuer gebucht, hat man mehr Nettoeinkommen, kann aber keine steuerbaren Kosten gegenrechnen. Es kommt also auf den EInzelfall an, was günstiger ist. Wo die Mieteinahmen keinesfalls hingehören ist der ideelle Bereich.

https://www.vereinswelt.de/vereinswissen/details/article/vermoegensverwaltung.html

Vermögensverwaltung Die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung sind steuerfrei

... Vermietung von Plätzen, Räumen und Gebäuden: Die Vermietung einer Sporthalle, eines Sportplatzes oder auch nur einzelner Räume in einem Gebäude (z. B. Tagungszimmer) gehört zur freien Vermögensverwaltung. Das gilt dann, wenn es sich um eine Dauervermietung handelt.