Kann das Amt mir das Geld für das Führerscheinsparen meiner Kids anrechnen?

7 Antworten

Du hast das zwar auf deinen Namen laufen,aber erstens kommst du nach deiner Aussage derzeit gar nicht an diese Gelder heran und zweitens sind diese zweckgebunden,also dürften nicht anrechenbar sein !

Die Verträge hast du zwar abgeschlossen,sie werden doch aber sicher auf den Namen des jeweiligen Kindes laufen ?

Denn wenn das so sein sollte,dann ist es bis zum Schonvermögen von min. 3100 € + einmalig 750 € für notwendige Anschaffungen so oder so sicher.

Das würde dann auch für ein Konto oder Sparbuch gelten,dass muss dann auf den Namen des Kindes ausgestellt sein und natürlich auch angegeben und die Höhe des Vermögens nachgewiesen werden.

Du darfst ein Schonvermögen von 150 € pro vollendetem Lebensjahr haben + diese einmaligen 750 €.

Über das Vermögen deines Kindes,welches nicht bei dir lebt,musst du auch keine Angaben machen,weil es nicht in der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) lebt.

gernemama01 
Fragesteller
 10.06.2015, 09:10

Vielen vielen Dank für Deine Antwort. Das was da alles zusammen kommt, habe ich gar nicht und ja diese Sparbücher sind zweckgebunden und da können wir gar nicht vorher dran.

Gut dann gebe ich das Kind was nicht bei mir lebt auch nicht an.

Lieben Dank nochmal

Lange Rede kurzer Sinn, Nein wird nicht angerechnet. In manchen Fällen, bekommst du den Führerschein sogar bezuschusst. Wenn der Arbeitgeber eine Arbeitsaufnahme in Aussicht stellt, vorausgesetzt du hast einen Führerschein. Hättest du einen Arbeitgeber, der dich einstellen könnte? Sogar für den Kauf eines PKWs wird ein Zuschuss hier im Jobcenter in Höhe von 2000 Euro für den Kauf eines PKW bei Arbeitsaufnahme gewährt. WENN die Arbeitsstelle schlecht mit den öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen ist. Die Höhe des Zuschusses ist in jedem Jobcenter anders. Wenn du mehr Fragen hast, kannst du mich anschreiben!

gernemama01 
Fragesteller
 09.06.2015, 16:47

Hallo vollewolke, es ging dabei um die Führerscheinsparverträge meiner Kids. Ich habe den Führerschein. Ich Danke Dir ;-)

Ergänzend zur Antwort von isomatte (sie ist in Sachen Hartz IV sehr erfahren), meine Hinweise zum

Umgang mit Sozialbehörden

Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen). Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift bestätigen. (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum und Unterschrift“).

Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird. - Wiederum dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen.

Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt wird).

Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten). - Nicht (oder angeblich nicht) abgegebene Unterlagen kann als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gedeutet werden, was zu Sanktionen führen kann = Kürzung von Geld. - Und: Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß allgemein die Sache zügiger bearbeitet.

Falls Du meinst, ich würde übertreiben, google mit jobcenter unterlagen verloren.

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Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein. Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos im Vertrauen landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“ (wie es vollmundig bei Sozialbehörden heißt) verwendet werden.

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Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen. Dieser muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Der Beistand kann aber auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google mit 13 sgb 10):

  • (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Für einen ehrenamtliche Behördenbegleiter = Beistand google jeweils mit Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit

Ämterlotsen

Behördenlotsen

Behördenbegleiter

Hartz IV Mitläufer

Hartz IV Gegenwind e.V.

Wir gehen mit org

Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und (die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus. (Sag beim Amt niemals, Du hättest einen Zeugen dabei! Zeugen dürfen des Raumes verwiesen werden - Beistände dagegen nicht, auf die hast Du ein Recht.)

Lebst Du in einer Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft): Andere Mitglieder solch einer Gemeinschaft können für Dich kein Beistand sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.

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Und google mit

legitimation eines beistands pdf

und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu lassen.

Auch erfährst Du so, dass wenn Dein Beistand für Dich etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es gesagt.

Ein Konto, das auf deinen Namen läuft, musst du natürlich angeben.

Das fällt dann aber ins Schonvermögen von 150 € je Lebensjahr (mindestens 3.100 €)

Ein Verschweigen ist auf jeden Fall schlecht. Das kann als Betrugsversuch ausgelegt werden.

gernemama01 
Fragesteller
 10.06.2015, 10:22

Ich möchte nichts verschweigen, deshalb erkundige ich mich lieber vorher und wie gesagt, ich hab ja immer noch die Hoffnung, das ich es nicht brauche. LIeben Dank

Hallo,

ich möchte dich auch noch ein bisschen beruhigen. Jedes Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft hat einen Grundfreibetrag von mindestens 3.100 Euro (d. h. schon mal 6.200 Euro für dich und deine Tochter), dann kommen noch pro Mitglied der BG 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen dazu, damit wären wir dann bei 7.700 Euro. 

Und dann gilt ja noch die Regel, dass der Freibetrag 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr gilt (oder eben MINDESTENS 3.100 Euro). Nehmen wir an du bist 40 Jahre alt, hättest du schon einen Freibetrag von 6.000 Euro (150 * 40). Ich denke/hoffe für dich, dass du mit dem Führerscheinsparen nicht über den genannten Zahlen liegst.

Und selbst falls du da unsicher bist, gilt auch, dass Vermögen verwertbar sein muss, d. h. du müsstest darüber verfügen können. Wenn du nicht an das Geld kommst und das Geld z. B. erst an deine Kinder ausgezahlt wird, wenn sie volljährig sind, ist es für dich nicht verwertbar und dürfte dann unter Umständen auch gar nicht berücksichtigt werden.

Falls du mehr Infos brauchst, kann ich dir eine Fachberatungsstelle für Arbeitslose bzw. von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen empfehlen, z. B von Diakonie oder Caritas (gibst in jeder größeren Stadt und ist kostenlos).

gernemama01 
Fragesteller
 09.06.2015, 16:48

Dankeschön. Nein über diese Beträge komme ich bei weitem nicht raus. Das beruhigt mich sehr.