Hartz4 für Alleinerziehende Mutter

6 Antworten

Erst mal zur Wohnung,die dürfte bei 2 Personen zwischen 60 qm - 65 qm haben,was sie bei euch dann kosten dürfte,dass kann sie nur direkt beim zuständigen Jobcenter erfragen !

Um einen ersten Überblick zu bekommen,kann sie im Internet eingeben ,, Harald - Thome - örtliche - Richtlinien " oder ,, KDU - Rheinland - Pfalz " , da findet sie sicher etwas.

Die angegebenen Beträge enthalten nur die Kaltmiete inkl.Neben / Betriebskosten,die Heizkosten kommen da noch dazu.

Ihr noch Ehemann müsste Trennungsunterhalt an sie zahlen,wenn sie diesen bei ihm geltend macht,dazu sollte sie sich einen Anwalt nehmen,zur Scheidung braucht sie so oder so einen,da gibt es auch Gerichtskostenbeihilfe,die dann der Anwalt beantragt.

Also einen Anwalt für die Scheidung suchen und er übernimmt dann auch die Schreiben an den noch Ehemann wegen dem Trennungsunterhalt,sollte er überhaut leistungsfähig sein,der Selbstbehalt liegt nämlich bei bereinigten 1200 € Netto,wenn es um ihren Unterhaltsanspruch geht.

Wenn der noch Ehemann das Kind nicht adoptiert hat,dann ist der leibliche Vater zum Unterhalt verpflichtet,wenn dieser auch nicht leistungsfähig sein sollte,dann muss sie einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.

Dieser würde 180 € pro Monat betragen,diesen würde sie noch bis zur Vollendung des 12 Lebensjahres bekommen,wenn sie ihren max. Anspruch von 72 Monaten noch nicht aufgebraucht hätte.

Sowohl der Trennungsunterhalt als auch der Unterhalt / Unterhaltsvorschuss + Kindergeld,würden auf den gesamten Bedarf angerechnet.

Unterhaltszahlungen + Kindergeld ist dann Einkommen des Kindes und wird auch vorrangig nur auf dessen Bedarf angerechnet.

Dieser Bedarf würde dann betragen,267 € Regelsatz ( 6 - 13 Jahre,ggf.Mehrbedarf ) + den Kopfanteil der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) ,dass würden dann bei 2 Personen im Haushalt jeweils 50 % sein,dass ist dann der gesamte Bedarf des Kindes und davon wird dann Kindergeld + Unterhalt / Unterhaltsvorschuss abgezogen.

Würde dann noch ein Bedarf bleiben,bekäme sie für das Kind eine Aufstockung ( Sozialgeld ) gezahlt.

Ihr würden 399 € Regelsatz zustehen,dazu ein Alleinerziehenden Mehrbedarf von 12 % ihres Regelsatzes = 47,88 € für 1 Kind unter 18 Jahren,dazu ihren Kopfanteil der KDU - von 50 % und ggf.ein noch zustehender Mehrbedarf.

Davon würden dann auch ggf.der Unterhalt abgezogen,falls ihr etwas zustehen würde bzw.gezahlt würde,angerechnet dürfen solche Gelder erst werden,wenn sie auch tatsächlich bezogen werden.

Solange muss dann erst einmal das Jobcenter zahlen,diese müssen dann ggf.auch ihre Arbeitsfähigkeit prüfen lassen,denn wenn sie nicht wenigstens für 3 Stunden am Tag arbeiten kann und das auf Dauer,dann hätte sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB - ll vom Jobcenter,dann würde ihr ggf.nur eine Aufstockung nach dem SGB - Xll - vom Sozialamt zustehen.

Sie müsste dann eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen,dann wird entschieden ob es eine teilweise oder sogar eine volle Erwerbsminderung auf Dauer bekommt.

  1. Ehemann muss Trennungsunterhalt bezahlen, davon kann sie mieten, was immer sie möchte
  2. Kindsvater muss Kindesunterhalt zahlen
  3. Scheidung - Richter legt fest, wieviel Unterhalt ihr vom Ehemann zusteht und wieviel vom Kindsvater für das Kind
  4. Reichen die Unterhaltszahlungen nicht, beantragt sie ALG 2
  5. Da sie arbeitsunfähig ist, sollte sie Erwerbsminderungsrente beantragen (dauert viele Monate bis zu einem halben Jahr)
  6. Bekommt sie Erwerbsminderungsrente und diese reicht nicht zum Leben und auch der Unterhalt von Ehemann und Kindsvater nicht, kann sie Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Dieser ist dann so hoch wie der ALG 2-Satz
  7. Bekommt sie keine Erwerbsminderungsrente zugesprochen, erhält sie ALG 2, muss jedoch alles tun, um aus der Bedürftigkeit herauszukommen, also auch schlecht bezahlte Jobs annehmen, für die sie geistig und gesundheitlich geeignet ist. Kann sie mehr als 3 aber weniger als 6 Stunden arbeiten, ist sie teilweise erwerbsgemindert. Kann sie nur weniger als 3 Stunden arbeiten, ist sie voll erwerbsgemindert. Auch teilweise erwerbsgeminderte können gleichgestellt werden, wenn aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeitsmarkt für sie verschlossen ist.

P.S.: Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt, ist die Wohnungsgröße (je nach Stadt zwischen 45-50 qm + 15 qm für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft) sowie die Kaltmiete (je nach Stadt unterschiedliche Sätze, orientiert sich am untersten Wert des Mietspiegels) maßgeblich. Was diese Vorgaben übersteigt, wird nicht von der Sozialhilfe gedeckt.

Wenn man Gesundheitlich AU ist, bekommt man Frührente. Unterhalt vom Mann, Unterhalt für des Kind, Kindergeld und wenn das nicht reichen sollte, kann man Aufstocken. Dann ist die Wohnungsgröße auf 59m² und den Rest, muss das Amt entscheiden.

erst einmal ist der Ehemann dran. Er ist verpfichtet, Unterhalt zu zahlen.

Und zudem wäre die Sozialhilfe zuständig.

@Fabio1993

Sozialhilfe ist seit vielen Jahren abgeschafft und heißt heute Hartz IV

@musso

Hartz IV heißt gar nichts wenn entweder ALG 2 oder Hilfe zum Lebensunterhalt.

@musso

Hartz IV gibt es für arbeitsfähige Personen (ALG 2) und Sozialhilfe weiterhin für nicht arbeitsfähige Personen, deren Rente nicht zum Leben reicht oder die aus anderen Gründen für ALG 2 nicht in Frage kommen.

@BIattIaus

Die Mutter eines 8 jährigen Kindes kann aber halbtags arbeiten, dazu gibt es recht eindeutige Rechtsprechung

@musso

Sie hat aber geschrieben, dass sie erwerbsunfähig ist. Wenn der Amtsarzt feststellt, dass sie weniger als 3 Stunden arbeiten kann, dann ist sie voll erwerbsunfähig, bei über 3 und unter 6 Stunden teilweise erwerbsunfähig, wobei sie hier eine Gleichstellung beantragen kann, wenn dadurch der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Auch bei Halbtagstätigkeit ist es nicht auszuschließen, dass sie weiterhin auf Unterhalt angewiesen ist, wenn sie zuwenig verdient.

Der ehemalige Ehepartner und Kindsvater ist auch unterhaltspflichtig.

der Ehemann ist aber nicht der Kindsvater. Ist er trotzdem verpflichtet Unterhalt zuzahlen ? Und wenn ja wie berechnet sich das ?

@Kaiserslautern

Ehemann ist für deinen Unterhalt verpflichtet. Kindsvater ist für den Unterhalt des Kindes verpflichtet.