kann das jobcenter gemeinschaftkonto anrechnen

5 Antworten

Diese Möglichkeit gibt es durchaus. Das JobCenter geht in solchen Fällen davon aus, dass der Hartz-IV-WEmpfänger auch eine gewisse Verfügbarkeit über dieses Konto hat. Es wird hier darauf ankommen, exakt und glaubhaft darzulegen, wie viel Geld der Vater für sich beransprucht und wie viel sie zur Verfügung hat. Ich halte es für ratsam, dieses Gemeinschaftskonto so zu verändern, dass nur noch der Vater das Verfügungsrecht über das Guthaben hat. Dann ist die Sache klar. Dass die Freundin dennnoch eine Kleinigkeit von ihrem Vater bekommt (am besten bar), wird ja dadurch nicht ausgeschlossen.

Wer verdient gut und wie alt ist die Freundin ?

Wenn ich nach deiner Frage gehe,dann verdient der Vater gut und sie bekommt ALG - 2,dann muss deine Freundin ja schon min.25 sein,dann stellt sie ihre eigene BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) dar und mit dem Vater zusammen eine HG - ( Haushaltsgemeinschaft ) in der er dann normalerweise nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet ist.

Das ändert aber dann das gemeinsame Konto,denn dann geht das Jobcenter davon aus,dass sie Unterstützung vom Vater bekommt und das wird dann mit Sicherheit zu Problemen führen.

schmatzy1707 
Fragesteller
 24.04.2015, 09:58

Sie will das geomeinschaftkonto eigentlich nur als sparkonto machen will aber vermeiden das das amt nicht rankann und der vater bezahlt nur an festtagen wie weihnachten und geburtstag ein

isomatte  24.04.2015, 10:19
@schmatzy1707

Das beantwortet noch nicht meine Frage nach dem Alter der Freundin !

Gemeinschaftskonto hin oder her,angeben muss sie das in jedem Fall,denn dann läuft es ja auch auf ihren Namen.

Sie darf doch Vermögen haben ( Schonvermögen ,dass beträgt min. 3100 € + einmalig 750 € für notwendige Anschaffungen,allgemein gilt,pro vollendetem Lebensjahr 150 € + diese einmaligen 750 €.

Und was sie sich von ihrem Regelsatz angespart hat,interessiert hier überhaupt nicht,denn das darf nicht als Vermögen angesehen werden.

DerHans  24.04.2015, 10:26
@schmatzy1707

Schon die Absicht, ein Konto am JobCenter vorbei zu führen, könnte man als Betrugsversuch auslegen.

Wenn ein gemeinsames Konto existiert wird davon ausgegangen, dass gemeinsam gewirtschaftet wird oder zumindest dass der Vater deine Freundin unterstützt.

Sparen kann sie auch auf einem normalen Sparbuch was nur auf sie läuft. Sie kann von ihrem Regelsatz und anderem Einkommen (Job, Kindergeld o.ä.) sparen so viel sie will. Wobei das Amt da auch fragen wird wie sie von 399€ ALG II 500€ im Monat sparen kann wenn sie doch Strom, Lebensmittel etc. zu zahlen hat.... das is aber ein anderes Thema.

Sie kann bis zu 750€+150€ pro Lebensjahr sparen. das ist nicht zu berücksichtigendes Vermögen. §12 Abs. 2 SGB II

(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1.
ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person
.....
4.
ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.

Ich weiss es zwar nicht, aber vom logischen Standpunkt sehe ich da die Gefahr, dass das Jobcenter sagt, wenn man ein gemeinsames Konto hat, dann wirtschaftet man auch zusammen und das bedeutet, dass jeder fuer den anderen einsteht, wie in einer Beziehung. Und die Konsequenz darauf waere schon, dass man dann auch das Geld des Vaters beruecksichtigt. Wohnen die denn auch zusammen? Dann kann man das als Bedarfsgemeinschaft sehen.

Von einem Gemeinschaftskonto kann sie ja jederzeit Geld abholen, wenn sie welches braucht, daher hat sie ja Geld zum Leben in ausreichendem Mass und muss nicht der Allgemeinheit zur Last fallen.

Ausserdem, wie wollen die dann Zahlungseingaenge pruefen und einordnen koennen. Ich wuerde mir daher als aller erstes mal ein eigenes Konto anlegen.

Was anderes waere es, jeder hat ein eigenes Konto, aber es gibt ein zusaetzliches Gemeinschaftskonto, wo jeder Geld drauf ueberweist. Dann koennte man sagen, da schmeisst man wie bei einer WG das Haushaltsgeld drauf. Oder wenn wenigstens sie ein eigenes Konto hat, aber das Konto des Vaters mit verwaltet, weil er es nicht mehr alleine kann, aber keine eigenen Zahlungen damit taetigt.

Wenn sie über das Konto verfügen kann, stellt sich die Frage der Bedürftigkeit.