kaffee-partner vertrag kündigen nach 5 tagen ist es möglich?

6 Antworten

...es ist ein weitverbreiteter Irrtum, daß man jeden Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen könnte! Dieses Widerrufsrecht gilt nur für Haustürgeschäfte + sog. Fernabsatzverträge. Hier, aber nur hier, wird der Verbraucher geschützt, weil er entweder keine ausreichende Zeit zum Überlegen o. zum Prüfen der Ware hatte. Für alle anderen Verträge gilt: Pacta sunt servanda = Verträge sind einzuhalten...

Bist du ueberhaupt Verbraucher? Die Angebote von Kaffee-Partner richten sich ja eigentlich an Betriebe und sind fuer Privathaushalte auch nicht unbedingt geeignet. Hast du diesen Vertrag wirklich fuer deinen privaten Haushalt abgeschlosen? Wenn nicht, dann bist du auch kein Verbraucher und das gesetzliche Ruecktrittsrecht bei beispielsweise "Fernabsatzvertraege" gilt dann sowieso nicht fuer dich.

Aber selbst wenn du tatsaechlich Verbraucher sein solltest, haettest du hier nur dann ein gesetzliches Ruecktrittsrecht, wenn der Vertrag im Rahmen des "Fernabsatzes" oder als "Haustuergeschaeft" geschlossen worden waere. Wurde er aber beispielsweise auf einer Messe, in den Raeumen des anbieters oder bei einem verabredeten Vertreterbesuch geschlossen, hast du auch als Verbraucher kein Ruecktrittsrecht.

Ob Dir ein Widerrufsrecht zusteht, hängt von der Frage ab, ob Du gegenüber Kaffee Partner als Verbraucher aufgetreten bist oder eben nicht.

Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Hast Du die Maschine beispielsweise für deinen Gewerbebetrieb gekauft (Kiosk, Sportstudio) bist Du nicht als Verbraucher aufgetreten.

Auf die Umstände des „Haustürgeschäftes“ kommt es damit gar nicht an. § 312 BGB erlaubt ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften nur bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. „Haustürgeschäfte“ zwischen Unternehmern werden von der Schutzvorschrift also nicht erfasst.

Gleiches gilt für das 14-tägige Widerrufsrecht bei Verträgen, die im Rahmen eines Fernabsatzes (Internet ect.) geschlossen werden (§ 312b BGB).

Im Ergebnis bleibt es damit bei dem von Nordanwalt zitierten römischen Rechtsgrundsatz der auch Eingang in das deutsche Zivilrecht gefunden hat: Verträge sind einzuhalten!

Die Widerrufsfrist in den Vertragsbedingungen herauszunehmen geht nur dann, wenn für die Leistung ein exakter Zeitraum der Leistungserbringung festgelegt ist, z.B. einer Reise. Ansonsten halte ich diese Klausel für nichtig.

bei einem Vertrag auf Basis des Fernabsatzgesetzes, hast du ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, nach Erhalt der Belehrung. Wenn also der Vertrag online oder an der Tür geschlossen wurde, kannst du diesen Widerrufen.