Junge vermisst, geholfen wie hoch ist die Strafe?

6 Antworten

wenn du Pech hast, dann wird  ein entführungsfall ausgelegt. und das wird dann bitter für dich. und dann noch die Polizei angelogen.auweh.

wenn du Pech hast, dann wird  ein entführungsfall ausgelegt.

Das ist ja wohl sehr an den Haaren herbeigezogen.

Das Unterschlupf gewähren eines Jugendlichen ist noch nicht einmal eine Straftat, und die Falschaussage vor der Polizei auch nicht.

Da wird einiges auf dich zukommen und das zu Recht!! Was im genauen wird der Staatsanwalt dir schon erzählen

Frage mich was ihm der Staatsanwalt erzählen soll bzw. was auf ihm zukommen soll?

Weder das Unterschlupf gewähren eines Jugendlichen ist eine Straftat, noch die Falschaussage vor der Polizei.

Hallo ronnyx3,

Dich erwartet gar keine Strafe, weil Du keinen Straftatbestand erfüllt hast.

Das Anlügen der Polizei ist genauso wenig strafbar, wie das Unterschlupfgewähren des Jugendlichen.

Es gibt zwar das folgende Gesetz:


§ 235 StGB - Entziehung Minderjähriger 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 

  1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder 
  2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger 

  1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
  2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat. 

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder 
  2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. 

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. 

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


Wenn man sich den Gesetzestext genau durchliest, stellt man zwar fest, das die Entziehung Minderjähriger zwar strafbar ist, aber nicht, wenn ein fünfzehnjähriger Jugendlicher freiwillig bei Dir Unterschlupf sucht und Du ihm diesen gewährst.

Etwas anderes währe es, wenn Du ihn  mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List dazu gezwungen hättest bei Dir zu bleiben oder wenn es sich nicht um einen Jugendlichen, sondern um ein Kind gehandelt hätte.

Aber so ist alles im grünen Bereich.

Schöne Grüße
TheGrow

es wird im Strafgesetz nur zwischen Geld und Gefängnisstrafe unterschieden. Ich denke dass du kein Gefängnis bekommst - so schlimm ist das ja nicht - der gut Wille zu helfen war da - allerdings die Falschaussagen - handeln dir schon eine Geldstrafe  - zu wie vielen Tagessätzen ist vom Richter abhängig. Und wie gut dein Anwalt ist - kostest nachtürlich dann dementsprechend der Anwalt.

lg lilao

Eine Geldstrafe oder eine Gefängnisstrafe ist aber nur dann möglich, wenn der Fragesteller eine Straftat begangen hätten.

Aber weder das Unterschlupf gewähren eines Jugendlichen ist eine Straftat, noch die Falschaussage vor der Polizei.

Nimm dir vielleicht lieber mal einen Anwalt, man kann bei wenig Einkommen auf dem Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Man muss seine Einkommensnachweise dabei haben.

Frage mich, wozu er einen Anwalt nehmen soll???

Einen Anwalt nimmt man, wenn man Beschuldigter in einem Strafverfahren ist.

Aber weder das Unterschlupf gewähren eines Jugendlichen ist eine Straftat, noch die Falschaussage vor der Polizei.

@TheGrow

Man kann sich von einem Anwalt beraten lassen bevor es zu einer Verhandlung kommt.

@PoisonIvy

Wie ich schon geschrieben habe, er hat keinen Straftatbestand mit dem Unterschlupfgewähren des Jugendlichen noch mit dem anlügen der Polizei begangen. Also zu welcher Verhandlung sollte es kommen, wenn er nichts verbotenes getan hat?

@TheGrow

Ich schrieb ja nicht, daß es zu einer Verhandlung käme. Bitte noch mal durchlesen. Ich habe nichts schlimmes geschrieben, da braucht man mich nicht so angehen. Es war gut gemeint, entschuldige bitte, daß ich deine Antwort nicht richtig gewürdigt habe.

@PoisonIvy

Das sollte nicht wie ein anmachen rüber kommen, sorry so war das nicht gemeint.

Wollte nur da drauf hin weisen, dass ein Rechtsanwalt nicht nötig ist, und reine Geldverschwendung wäre, da der Fragesteller nichts verbotenes getan hat.

Einen Rechtsanwalt sollte man sich frühestens dann nehmen, wenn ein Strafverfahren eröffnet wurde bzw. man als Beschuldigter in einem Strafverfahren geführt wird. Aber mit beiden ist nicht zu rechnen.

@TheGrow

Passt schon. Meine Erfahrung war halt folgende: Ich hatte schon mal eine Befürchtung wegen einer etwaigen Verhandlung (es kam dann zu keiner, aber die Angst stand im Raum), somit habe ich mir diesen Schein geholt und bei einem Anwalt telefonisch angefragt. Dieser gab mir eine kurze Beratung zu der Sachlage und hat keinen Schein verlangt, nur wenn ich noch weiteren Rechtsbeistand benötigt hätte. Dieses Telefonat hat mir damals jedenfalls sehr geholfen, es hat auch im übrigen gar nichts gekostet, ausser den Anruf. Das wollte ich dem Fragenersteller vermitteln.

der ist doch noch nicht volljährig!