Roller zu schnell 45 km/h?

4 Antworten

Es kann sein, daß Du eine Anzeige wegen fahrens ohne Fahrerlaubnis, oder baulichen Veränderungen bekommst, da sich Dein Roller wohl kaum noch im Originalzustand befinden dürfte. Es würde mich auch wundern, wenn Du nach der Kontrolle weiterfahren durftest... oder ist das wieder nur ein Märchen nach dem Motto : "Was wäre wenn"?

Mein Roller ist CDI gedrosselt und ich habe dem Polizist dies auch gesagt.Ich habe sie an Ort und Stelle gedrosselt wieder und er sagte auch das ich ne Anzeige bekommen.Nach alldem durfte ich dann nach Hause fahren.Nur ich wollte halt wissen was ich jetzt ungefähr für eine Strafe bekommen da ich anstatt meiner 25 CdI eine 45 CDI angestöpselt hatte. :)

@SternAndi

Ehrlich gesagt ist das nicht meine Generation von Zweirädern. Was heist denn die Kürzel "CDI"?. Das kann ja nur eine Drosselung sein. Wäre schön wenn Du mich aufklärst. Ist das Serienmäßig ?

@reinermich

Ganz genau weiß ich den Namen nicht aber CDI ist eine Elektronische Drossel für Mofas. Sie ist mit verschiedenen Kabel an den Mofa gebunden und ganz leicht auszuwechseln (innerhalb 2 Minuten ungefähr). :)

@SternAndi

O.K, die CDI ist ein simpeles Steuergerät was den Zündzeitpunkt bestimmt (Googel, was ist CDI bei Rollern ?). Es scheint ja kein großer Aufwand zu sein die CDI umzustellen. Ich würde mal sagen, es verleitet geradezu die CDI umzustellen, wenn man mit 25 km/h duch die Gegend gondelt. Ich habe keine Ahnung was Dich jetzt bei der Polizei genau erwartet. Jedoch dürfte das mit der elektronischen Drosselung bekannt sein. Bei der Polizei werden sie Dir nachher sagen können, was Dich erwartet. Wäre nett von Dir wenn Du mich darüber unterrichtest ;)

Es kann sein, daß Du eine Anzeige wegen (...) baulichen Veränderungen bekommst

Dazu muss erst ein Erlöschen der Betriebserlaubnis vorliegen, was beim einfachen Entdrosseln nicht der Fall ist, da die Fahrzeugart (beides EG-Fahrzeugkategorie L1e, Zweirad bis 45 km/h) nicht geändert wird, keine Verschlechterung des Abgas/Geräuschverhaltens eintritt und keine technische Gefahr vom Fahrzeug ausgeht, wenn es in den Originalzustand versetzt wird.

@migebuff

Alles klar, wenn man weiß wovon man spricht, brauch man keinen Rat mehr  ;)

"Das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.11.2002- Aktenzeichen 1 Ss 73/02 hat bereits im Jahr 2002 entschieden, dass auch dann ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG vorliegt, wenn ein Leichtkraftrad auch ohne Vornahme technischer Veränderungen regelmäßig eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als die bauartmäßig Zulässige erreichen kann und damit an der Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahre 1978, NJW 1978, 332 f., festgehalten.
Dies trifft natürlich auch für Mofas und Kleinkrafträder zu."

Die Grenze, ab welcher solche ohne äußere Eingriffe aufgetretene Veränderungen als wesentlich anzusehen sind, bemisst der Senat vorliegend mit 20 %. 

Also auch ohne Änderung an der elektronischen Drossel und nur durch Erreichenh einer wesentlich höheren Geschwindigkeit würde schon ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegen.

Ein Erlöschen der Betriebserlaubnis dürfte nicht vorliegen, wohl aber ein Verstoß nach § 30 StVZO (Verwarnungsbereich, kein Bußgeld).

Grundsätzlich wird durch technische Änderungen (z.B. geschwindigkeitserhöhend)  das Kleinkraftrad L1e jetzt zum Krad L3e, da die Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen der Richtlinie 2002/24/EG nicht eingehalten werden. Erst durch ein Gutachten kann festgestellt werden, ob das genannte, technisch veränderte Kfz weiterhin unter die Klasse L1e fällt (bis 50 ccm, max. bbH 45 km/h).

Als jugendlicher Ersttäter vermutlich einige Sozialstunden und jeweils einen Vermerk in Dein Erziehungsregister wie eventuell auch an die Führerscheinstelle.

Eine Mofa-Prüfbescheinigung ist zwar keine Fahrerlaubnis nach FEV, aber Du willst ja gewiss einmal einen Rollerführerschein / Kleinkraftrad oder Auto machen.

Da KÖNNTE es dann auf nähereSicht u.U. ein paar Probleme geben.

Eventuell analog zur jugendrechtlichen Hauptstrafe noch ggf. ein Bussgeld im.Ordnungsverfahren wegen fehlender / erloschener ABE und Haftpflichtversicherung. ( rein fahrzeugbezogen als Folge der Manipulation bei Inbetriebnahme im öffentlichen Strassenverkehr )

Wie kann eine Haftpflichtversicherung erlöschen? Warum ist der Inhalt des Pflichtversicherungsgesetzes falsch? Wie muss es deiner Meinung nach umgeschrieben werden, damit es deiner Rechtsprechung entspricht?

@migebuff

Entschuldige bitte, dass ich mich verschrieben hatte. Ich meinte natürlich die KFZ-Haftpflicht für den Fall, dass durch eine Manipulation gleichzeitig auch die ABE erlöschen könnte. Das scheint in DIESER Anfrage aber laut anderen Kommunikationen nicht der Fall zu sein.

Ich ging von der technischen Möglichkeit aus, dass es ein reiner Mofaroller gewesen sein könnte. ( also kein nachträglich gedrosselter 45-er, sondern ein sowohl elektronisch wie zugleich mechanisch manipuliertes Mofa mit schaltbarer Vario-CDI )

@Parhalia

Das ist mir schon klar, wie du das meinst. Die Versicherung kann nicht erlöschen, egal was an welchem Fahrzeug gemacht wird, siehe Pflichtversicherungsgesetz. Wenn der Versicherer im Innenverhältnis (dem Fahrer gegenüber) wegen der der Manipulation leistungsfrei (zahlt nicht, evtl mit Regressforderung) ist, muss er den Schaden des Unfallopfers trotzdem regulieren. Das ist keine kann-Bestimmung.

@migebuff

Gehen Regressforderungen denn hier wirklich nur bis 5000 Euro, oder für den Fall eines heftigeren Sach- / oder Personenschadens dann doch darüber hinaus ? ( auch mglw. zivilrechtlich ? )

Ich denke mal du wirst entweder bisschen Strafgeld bezahlen oder paar Punkte bekommen, mehr sollte da jetzt nicht kommen.