Jobcenter fordert den Wert einer Schenkung zurück, was nun?

9 Antworten

Wenn das Haus als Schenkung an deinen Bruder ging,haben deine Eltern mit dem Haus nichts mehr zu tun !

Eine Schenkung kann innerhalb von 10 Jahren zurück gefordert werden,wenn der Schenker in diesem Zeitraum selber zum bedürftigen werden würde und Sozialleistungen beantragen müsste,dabei spielt es keine Rolle ob man das vorhersehen konnte oder nicht.

Die Schenkung wird dann angerechnet,wenn der Bruder einen Gewinn daraus erzielt,er wird ja sicher nicht mehr soviel Geld zurück zahlen müssen,dass er mehr zahlt als das Haus an Wert hat und genau diese Differenz sieht das Jobcenter als verwertbares Geld an was deiner Mutter zusteht und vorrangig zur Deckung des Unterhalts verwendet werden soll.

Ohne einen Fachanwalt wird dein Bruder bzw. deine Mutter da nicht weiter kommen,deshalb sollte sie sich darum kümmern,beim Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen.

Tja, so ist das nunmal - und das Vorgehen ist auch bekannt.

Daher sollten Eltern ihr Haus frühzeitig überschreiben. Wenn es 10 Jahre überschrieben ist kommt man da nicht mehr dran als Amt.

Sie können die Mutter ja ins Haus holen und dort pflegen. Wer kein Geld vom Amt beantragt wird auch von denen in Ruhe gelassen. Das Problem ist nicht das überschriebene Haus, sondern dass die Mutter Leistungen für Bedürftige beantragt und ein Haus verschenkt hat.

Dass der Bruder noch Geld rein gesteckt hat spielt da keine Rolle.

Du hast die Problematik erkannt. Meine Mutter bezieht Leistungen. Das konnte nur vorher keiner wissen. Meine Eltern haben sich scheiden lassen und sich gedacht, bevor sie das Haus verkaufen, überschreibe sie es an den Sohn, damit wenigstens er was davon hat. Keiner konnte wissen, dass meine Mutter krank wird. Und deswegen ja die Frage, ob man die Vorderungen vom Jobcenter irgendwie durch die genannten Gründe umgehen kann. Bist du dir sicher, dass es keine Rolle spielt, dass mein Bruder Geld reingesteckt hat? 
Ich will nicht hören, was schön ist, sondern tatsächlich Tatsachen, damit man mit der Situation umgehen kann. 

@JuKor

Die Überschreibung des Hauses ist noch keine 10 Jahre her und somit muss Deine Mutter zuerst ihre "Ersparnisse" verbrauchen, bevor sie Leistungen für Bedürftige vom Amt erhält.

Wie hoch die "Ersparnisse" sind wird daran festgemacht welchen Wert das Haus zum Zeitpunkt der Schenkung hatte abzüglich 1/10 pro Jahr welches nach der Schenkung vergangen ist.

Die Frage ist:

- WANN hat die Mutter das Haus verschenkt?

- wie hoch war die Restschuld der Immobilie?

=> daraus errechnet sich der Zeitwert der Immobilie bei der Schenkung und beim Eintritt in den Bezug der alg II Leistung der Mutter!

der rückforderbare wert der Schenkung reduziert sich jedes Jahr um 10%, so das nach 4 Jahren nur noch 60% des Zeitwertes der Schenkung zurückgefordert werden können.

Sollte der beschenkte das nicht bezahlen können, muss er entweder eine Hypothek aufnehmen oder die Immobilie veräußern - aber auch dann bleibt es bei der einfordernden %- ualen Restschuld!

Am sinnvollsten finde ich den Verweis auf Inanspruchnahme eines (Fach-) Anwaltes!

Denn da geht es um richtig viel Geld!

Verstehe nicht hier ne Weltanschauungsfrage zu machen

es besteht eine Bedürftigkeit - allerdings nur deshalb, weil ein "Vermögen"    verschenkt wurde

es ist doch nicht mehr als recht und billig, dass das Amt (also wir/ die Gesellschaft) dafür sorgen, dass das Geschenk, eben das sich Bedürftig machen, rückgängig gemacht wird

Ich halte die Sache ohnehin für Populistisch

auch mit einem Haus oder Wohnung hat man grundsätzlich Anspruch auf ALG2

Da würde ich dem Jobcenter doch erst mal nachweisen, dass diese Schenkung mit Schulden behaftet war und der tatsächlich geschenkten Wert nachweisen.

Wenn dann auch noch vom Bruder Geld reingesteckt wurde, dann ist das ebenfalls nachzuweisen.

Sinnvoll wäre es einen Anwalt zu konsultieren, wenn das Jobcenter diese Nachweise nicht gelten lassen will.