Hausbesitzer erhält Elternhaus überschrieben, was passiert im Falle von Hartz4 damit?

4 Antworten

In der Regel kannst Du dieses zumindest so lange behalten, wie die Eltern (noch) leben und dieses Wohnrecht nutzen. Denn damit ist das Haus nicht (in finanzieller Hinsicht) "verwertbar", denn verkaufen kannst Du es ja (praktisch) nicht, um die daraus erzielten Verkaufserlöse für Deinen Lebensunterhalt aufzubrauchen.

Selbst wenn Deine Eltern vorher versterben sollten, ihr Wohnrecht somit aus dem Grundbuch gelöscht werden kann und Du ziehst in das Haus ein (evtl. mit Familie), dann muss es auch dann nicht zwangsläufig verkauft werden. Steht das Haus in einem wert- und größenmäßig vernünftigen Verhältnis zu den Bewohnern (also Dir und Deiner Familie), dann dient es zwecks Altersabsicherung zum Schonvermögen.

Darf das Amt für die Zeit, wo das Haus nicht verwertbar war, später Geldforderungen stellen. Oder sind Leistungen in dieser Zeit als Zuschuss zu gewähren ?

@fuzzi001

Wenn das Haus NICHT selbstbewohnt wird, ist es ja Vermögen. Dann würden Leistungen als Darehen gewährt, das dann später zurüc geführt werden muss.

Das ist auch in Ordnung so. Warum sollte die Algemeinheit vermögende Leute unterstützen?

Demnächst geht man noch für Hoeness, Zumwinkel & Co. sammeln

Der Träger der Sozialhilfe wird eine Sicherugnshypothek in Höhe der absehbaren Unterstüzungskosten eintragen lassen. Wird das Wohnrecht mit Todesnachweis des Berechtigten gelöscht, kann das vorausverauslagte Geld zurückgefordert werden, dies spätestens dann, wenn das Haus zum Verkauf gelangt oder ein anderer Besitzwechsel vonstatten geht.

Ich bin fündig geworden: Das Bundessozialgericht hat diese Frage verneint und entschieden, dass Grundeigentum, das in ab­seh­barer Zeit nicht verwertet werden kann und dessen Verwertbarkeit nicht vom Willen des Ver­mögensinhabers abhängt, nicht als berücksichtigungsfähiges Vermögen im Sinne des SGB II anzu­sehen ist. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn im übrigen Hilfebedürftigkeit besteht, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss und nicht nur als Darlehen zu gewähren sind.

Eine Rückzahlung von Leistungen sehe ich daher nicht...

@fuzzi001

Gut! Was ist denn Ihrer Meinung nach absehbare Zeit? 20 Jahre, 50 Jahre oder 100 Jahre? Wer sagt denn das die abgesicherte Geldhergabe als Darlehen an den Begünstigten gesehen wird. Genau das ist der Grund weshalb man nicht ihn sondern eine evtl. Rechtsnachfolger im Eigentum vorbeugend verpflichtet. Sein Hab und Gut wird zu keiner Zeit angetastet während der er Eigentümer ist. Anschließend aber sollen verfügbare Mittel wieder an den Steuerzahler zurückfließen, was auch völlig i.O. ist.

@schelm1

Bei lebenslangem Wohnrecht zählt ein Elternhaus nicht zum verwertbaren Vermögen. Somit ist ein Zuschuss zu gewähren, das heißt dieses Geld ist nicht zurückzuzahlen, auch nicht später. Wenn später das Haus verwertbar wird, entfällt allerdings mitunter der Anspruch auf Hartz, das ist auch ok. Auch sonst Zustimmung. http://www.geldtipps.de/geld-vom-staat/themen/hartz-iv-bei-lebenslangem-wohnrecht-der-mutter-zaehlt-ein-haus-nicht-zum-verwertbaren-vermoegen

@fuzzi001

Schön, dann hast Du ja Deine Frage selbst beantwortet. Wenn es Dir darum geht, möglichst Hartz4-sicheres Vermögen zu schaffen, solltest Du allerdings noch den Rat eines Fachanwalts einholen, besser noch: Mehrere Anwälte fragen.

@casilein

Er wird noch früh genug gewect in seinen Träumen vom sorglosen Hartz IV-Leben!

Ein selbstbewohntes EFH braucht überhaupt nicht verwertet werden. Die laufenden Kosten werden dann, als Kosten der Unterkunft, genau so bezahlt, wie die Miete für andere.