Gerichtsvollzieher Pfändung vorher verkauft?

3 Antworten

Sobald eine Privatperson oder Unternehmer in eine finanzielle Schieflage geraten, ist die Versuchung groß, privat geschaffenes Vermögen für den Insolvenzfall vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen.

Dies ist ein völlig normales und verständliches Verhalten, schon begründet im angeborenen Selbsterhaltungstrieb des Menschen.

Dies wird auch vom Wissen, sich situationsbedingt nicht korrekt dem Gläubiger gegenüber zu verhalten, nicht beseitigt.

Allerdings hat der Gesetzgeber zum Schutz des Gläubigers eine Vorschrift erlassen, die das absichtliche Vereiteln einer Zwangsvollstreckung unter Strafe stellt (§ 288 StGB). In der Praxis kann dieser Paragraph folglich Anwendung finden!

§ 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung

(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Wenn es schon einen Pfändungstitel gibt, darf er pfändbare Werte nicht mehr verschenken noch verkaufen, dann müßte der Kauf rückgängig gemacht werden, dann könnte die Tochter auch wegen Hehlerei sich strafbar machen.

schelm1  12.02.2021, 18:15

...eher wegen Beihilfe!

Strafgesetzbuch (StGB) § 259 Hehlerei

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 258 Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

Der Gerichtsvollzieher holt nach meinem Wissen gar nichts aber der Gläubiger kann den Kauf anfechten.

Zudem macht sich der Mann ggf. strafbar wegen sog. Vollstreckungsvereitelung.