Darf ein Erbberechtigter die Immobilie der Eltern (das Erbe) unter Wert kaufen wenn nicht alle Erbberechtigten darüber in kenntniss gesetzt worden sind?

12 Antworten

Zunächstmal ist "erbberchtig" keine rechlichte Eigenschaft, da jede rechtsfähige Person auch erben kann. Bei den Erben ist zu unterscheiden zwischen den gesetzlichen Erben und den testamentarischen Erben. Bei letzeren gibt es noch Sonderformen des Vertragserben und des Vor- und Nacherben.

Bei gesetzlichen Erben ist es so, das diese bis zum Erbfall keine Rechte haben. Insoweit kann der Erblasser da zu Lebzeiten verfügen wie er will. Schenkungen können allerdings unter Umständen Plfichtteilsansprüche auslösen.

Das Haus hat einen grob geschätzten Wert von 350000€. Ohne alle Erbberechtigten in Kenntnis zu setzten wird das Haus an einen der Erben für 200000€ verkauft. Wohnrecht/ Nießtum ist eingeräumt.

Das klingt so gar nicht nach einen Geschenk. Zumindest nicht in die Richtung die Sie annehmen. Hier muß man sehen, das die 200000€ ja sofort zu zahlen sind und man das Haus erst erhält, wenn die Eltern verstorben sind. Je nach Alter der Eltern kann der Niesbrauch den Differenzwert von 150000€ auch deutlich übersteigen.

Aus Sicht der Eltern ein durchaus sinnvolles Geschäft, denn sie haben nun 200000€ zur Verfügung, ohne sich beim Haus einschränken zu müssen. Es gibt durchaus auch komerzielle Anbieter, die derartige Modelle ermöglichen, allerdings dürften die Konditionen dort deutlich schlechter sein.

Eine Pflicht der Eltern den Kindern ein möglichst fettes Erbe zu hinterlassen gibt es nicht, vielmehr dürfen die Eltern natürlich ihr hart erarbeitetes Vermögen für ihren eigen Lebensunterhalt im Alter verwenden.

Was bitte meint "erbberechtigt"? Ist den "3 Parteien" durch Tod der Eltern deren Immobilie in Miteigentumsgemeinschaft zugefallen? Oder sind es drei Kinder der noch nicht verstorbenen Eigentümer, die auf ihr theoretisches Erbrecht am Elternhaus spekulieren?

Im ersten Fall ist es unmöglich, ohne allseitige Zustimmung der rechtsnachfolgenden Miteigentümer Verkauf der Immobilie zu betreiben.

Daher gehe ich von der zweite Konstellation aus:

Selbstverständlich darf der oder dürfen die Eigentümer lebzeitig über ihr Eigentum völlig frei verfügen.

Hier läge auch keine gemischte Schenkung vor: Das eingetragene Wohnungsrecht valutiert - vereinfacht - mit ortüblicher Jahresmiete x stat. Lebenserwartung des oder der beiden Verkäufer. Nehmen wir an, euer Vater wäre 74 Jahre alt, Mutter 70 und das Haus liesse sich für 975 € KM/Mon. vermieten, wären das mindestens 140.400 EUR, um die der Verkehrswert sänke. Also alles korrekt berechnet, wenn man vom gemeinsamen Eigentum der Eltern ausgeht und die höhere Lebenserwartung der Mutter voraussetzt :-)

Im Ergebnis habt ihr an dem Haus nunmehr keinerlei Anspruch, denn es gehört den Verkäufern als künftige Erblasser nicht mehr und an dem Verkaufserlös anteilig, spfern im Erbfall beider Verkäufer dann noch etwas davon übrigbliebe.

Sofern ihr überhaupt bei diesem Gezeter als Erben eingesetzt werdet: Eurer Pflichtteilsanspruch in Geld betrüge die Hälfte eures Erbrechts an den jeweils beiden Reinnachlässen, wie sie am Strebetag jeweils vorhanden wären.

G imager761

Da du erwähnst, dass ein Nießbrauch bestellt wurde, gehe ich davon aus, dass die Eltern noch leben und das Haus selbst verkauft haben. Das können sie natürlich, sie können es auch verschenken, weil es ihr Eigentum ist. Derzeit gibt es keine "rechtmäßigen Erben", sondern erst nach dem Tod der Eltern, die bis dahin beliebig testieren können.
Sind die Eltern hingegen doch bereits verstorben, dann müssen zur Veräußerung ohnehin alle Erben mitwirken. Außer es ist z.B. ein Testamentsvollstrecker vorhanden.

Wie kann das Haus von einem Erben verkauft werden. Der Kaufvertrag muss doch vor einem Notar geschlossen werden und alle Eigentümer müssen unterschreiben.

Was sehe ich da falsch?

Oder wurde das Haus schon zu Lebzeiten an einen der Erben von dem Erblasser "verkauft". Dann kann der Erblasser natürlich selber einen Kaufpreis festlegen. Das ist legal.

DunjaH 
Fragesteller
 30.12.2017, 23:48

Das Haus wurde zu Lebzeiten vom Erblasser an einen der Erben (direkter Nachkomme des Erblassers) verkauft ohne das einer der anderen Erben vorab oder wenigstens kurz danach (ebenfalls direkter Nachkomme) darüber in Kenntniss gesetzt wurde. Das kam jetzt nach etwas über einem Jahr heraus.

webya  31.12.2017, 09:57
@DunjaH

Der Erblasser darf mit seinem Eigentum auch machen was er gerne möchte. Von daher ist es schwer anzugreifen.

Evtl. hilft etwas die 10 Jahres Regelung, dass das Anteilig gerechnet wird.

Aber könnt ihr denn auch beweisen, das das Haus 350.000€ we`rt war zum Zeitpunkt des Kaufes? Wurde vielleicht vom Käufer lebenslange Pflege etc. verlangt? Dann ist der Kauf nicht zu wiederlegen.

imager761  01.01.2018, 09:28
@DunjaH

Was genau ist eigentlich dein Problem? Holst du von deinen Eltern Zustimmung über deine Verkaufsabsichten ein? Oder informierst du sie laufend über deinen Vermögensstand, der sie erben, wenn du kinderlos und nicht verheiratet verstirbst?

Wieso meint man dann, die Eltern müssen ihr Vermögen aber schön fett für einen selbst halten und alle Kinder gleich behandeln?

Mit dieser egoistischen Haltung darf man eure Eltern nicht nur zu ihrer Nachfolgeregelung des Elternhauses gratulieren, man sollte Ihnen Verfügung des Kaufpreises zugunsten caritativer Einrichtungen nahelegen und dich auf den Pflichtteil setzen.

Das ist nur relevant wenn der Erbfall in den nächsten 10 Jahren eintritt. Schenkungen werden nur in diesem Zeitraum auf die Gesamterbmasse zugerechnet. Stichwort Pflichtteilergänzungsanspruch.