Ist ein notariell eingetragenes Wegerecht über ein fremdes Grundstück nach 6 Monaten anfechtbar?

9 Antworten

Ein Wegerecht kann nicht durch einen Notar verankert, sondern höchstens beurkundet und zur Eintragung in das Grundbuch beantragt werden.
Zur Eintragung ist die Bewilligung des Eigentümers des dienenden Grundstücks erforderlich. Wurde das Wegerecht vor der Veräußerung des Grundstücks an dich eingetragen, kannst du nichts daran ändern, denn das ist ein dingliches Recht. Hast du das Grundstück nicht erst kürzlich erworben, kann auch kein Wegerecht zu Lasten deines Grundstücks ohne deine Mitwirkung bestellt werden.

EstherGoldmann 
Fragesteller
 26.12.2017, 17:37

In diesem Fall bestand das Wegerecht bereits. Ich habe das Grundstück geerbt, parallel wurde das zweite Baugrundstück dahinter verkauft. Der käufer möchte bauen und deshalb über mein Grundstück fahren dürfen.

Ronox  26.12.2017, 19:40

Sofern das Wegerecht das dem Inhalt nach zulässt (die Bewilligung befindet sich in den Grundakten des Grundbuchamtes), hast du keine Möglichkeit, dagegen vorzugehen.

Wenn das Wegerecht durch den Vorbesitzer eingeräumt wurde und notariell beglaubigt ist, kannst du das nicht einseitig aufkündigen.

Über solche Lasten informiert man sich BEVOR man einen Kaufvertrag für ein Grundstück eingeht.

Dass das ohne dein Wissen geschah, wäre vor einem Gericht einfach unglaubwürdig.

Hallo EsterGoldmann,

unabhängig von den bisherigen - m.E. korrekten Kommentaren - sollten Sie auf jeden Fall als nächsten Schritt die baulichen Aspekte dieser Zufahrt prüfen und ggfs. mit dem Nachbarn klären (natürlich NACH Einsicht in den Wortlaut des Wegerechts)

  1. Breite der Zufahrt (soweit nicht angegeben i.d.R. 2,50m) unter Beachtung, dass die Breite - ja nach Bundesland - auch mind. 3m betragen muss, falls dies auch eine Feuerwehrzufahrt sein sollte
  2. Abstimmung der Ausführung des Unterbaus (z.B. Rasenwaben begrünt, Pflaster, Asphalt, usw.) - siehe folgende Punkte 3-5
  3. Kosten für die Herstellung der geeigneten Zufahrt - Sie räumen ja nur das Recht ein - die Herstellung ist nicht Ihre Aufgabe
  4. Herstellung der Entwässerung - Sie wollen da vermutlich ja nur versickerungsfähigen Rasen - und nachhaltig Abwassergebühren
  5. Pflege des Areals - Achtung: ggfs. haben Sie auch die Aufgabe, den Bereich nutzbar zu halten (m.E. Landesrecht), dornige Sträucher am Rand auf Ihrem Grundstück müssen auf jeden Fall Sie beschneiden
  6. Absperrmöglichkeit der Zufahrt (z.B. Schranke, Poller) durch den Nachbarn und damit Einschränkung der Flächennutzung auch durch Sie selbst
EstherGoldmann 
Fragesteller
 26.12.2017, 22:35

Der nachbar hat die baueingabe beim bauordnungsamt am laufen. Ich habe einspruch gegen das gesamte bauvorhaben eingereicht, wegen der Überfahrt über das Fremde Grundstück. Komme ich damit durch?

oklein  26.12.2017, 23:15
@EstherGoldmann

Ohne den Wortlaut des Wegerechtes sehe ich - analog der anderen Kommentare - keine wirkliche Chance auf Ablehnung des Bauantrags, zumindest nicht aus diesem Grund. Das Wegerecht gilt - auch für den Erben (=neuer Eigentümer).

Sie sollten aber unbedingt meine obigen Punkte prüfen und auch Themen wie die Regelung des Erhalts (inkl. Räum- und Streupflicht) und Instandsetzung.

Des Weiteren würde ich vom neuen Bauherrn eine Beweissicherung durch einen öffentlich-rechtlich bestellten Gutachter bzgl. Ihrer Bausubstanz verlangen, bevor die Bagger anrücken. Der Baulärm wäre dann aber i.d.R. hinzunehmen.

Eine ebenfalls mögliche Alternative wäre, diesen Grundstücksteil der Kommune gem. Bodenrichtwert zu verkaufen, damit die "Straße" öffentlich gewidmet werden kann und Sie somit frei von allen Themen rund um das Wegerecht sind.

topbaugutachter  27.12.2017, 11:35
@EstherGoldmann

No, wenn es ein Wegerecht gibt und oft auch noch ne Baulast

topbaugutachter  27.12.2017, 11:35

Qautsch, der Drops ist bereits gelutscht

Hallo,

alles was der Vorbesitzer veranlasst hat, gilt nun gegen dich.

Kannst du nachweisen, dass der Notar deines Kaufvertrages von diesem Wegerecht wusste? Vielleicht war es noch nicht im Grundbuch eingetragen?

Ggf. kann man dem Vorbesitzer vorwerfen, dass er die Info nicht weitergegeben hat. Steht im Kaufvertrag nicht so etwas, wie "weitere Belastungen im oder außerhalb des Grundbuchs sind dem Verkäufer nicht bekannt"?

Rechtlich wird dieses nicht ganz einfach werden.

Eintragungen im Grundbuch sind privat-rechtlich. Vermutlich bekommt dein Nachbar aber nur dann eine Baugenehmigung, wenn noch eine öffentlich-rechtliche Baulast (beim Bauordnungsamt) eingetragen wird. Dann kannst du mit ihm verhandeln (Ausgleichszahlung, Unterhaltung des Weges usw.).

Wie soll denn so etwas gehen? Dein Grundstück ist dienendes Grundstück und du hast es irgendwann einmal mit Wegerecht erworben oder geerbt. Wer Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist, darüber muss dich niemand mehr informieren.

In „deinem“ Grundbuch geschieht nichts ohne deine Mitwirkung.