Wegerecht gemeinsame Auffahrt

2 Antworten

Sofern Sie mit dem Zaun Ihr eigenes Wegerecht nicht beeinträchtigen, haben sich die übrigen Fragen erledigt. Beim Überbau können Sie eine kleine Nuztugnsentschädigung, so ca. € 20 im jahr erwarten. Sie aber diese Sache auch mit einer Lästigkeit von ca. € 3000 ein für alle Male abfinden lassen.

Auf fremdem Grundstück dürfen Sie keinen Zaun ziehen, auch nicht mit Wegerecht.

Auf Ihrem Grundstück können Sie wohl nur dann einen Zaun ziehen, wenn Ihre Einfahrt nicht behindert wird; dann können Sie aber auch auf Ihr Wegerecht auf dem Nachbargrundstück verzichten.

Ist die Unterhaltung (Schneedräumen, Sauberhalten, Reperaturen etc.) der Wegerechtsfläche vertraglich geregelt? Sonst macht das erfahrungsgemäß unendlichen Ärger.

Zum Wegerecht sollte man auch zusätzlich vereinbaren, wer die Zufahrt wann nutzten darf (z.B. nur im Notfall, nur durch Eigentümer; nicht zu gewerblichen Zwecken etc.) und ob man darauf parken kann. Wenn sowas fehlt, gibt es erfahrungsgemäß noch mehr Ärger.

Empfehlung: Im zusammenhang mit der Überbauung des Nachbarn über die Details der Nutzung des Wegerechts verhandeln und rechtssichere Verträge abschließen.