Muss ein eingetragenes Wegerecht bei Verkauf neu eingetragen werden?

7 Antworten

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A hat ein Wegerecht über B. Dann sollte das Wegerecht bei B im Grundbuch eingetragen sein.

Wurde das Recht im Grundbuch von B bei Übertragung von B auf den Erben von B vergessen, kann es wohl wieder eingetragen werden. Und ja auch im Grundbuch können Fehler geschehen, denn Rechtspfleger sind auch nur Menschen mit einer Haftpflichtversicherung.

Hat der Erbe von B das Haus inzwischen verkauft und der Käufer wusste von diesem Recht nichts, wird es schwierig.

Dann hat A zwar den Anspruch, dass das Recht wieder eingetragen wird, aber der Käufer muss der Eintragung vermutlich zustimmen.

A ist dann dringend der Gang zum Anwalt zu empfehlen.

Wenn es ein dingliches, im Grundbuch eingetragenes Wegerecht ist, wirkt es gegen den Rechtsnachfolger im Eigentum, muss also nicht neu vereinbart werden.
Eine andere Frage stellt sich, wenn das Wegerecht im Grundbuch eingetragen war, aber z.B. bei der Übertragung des Grundstücks in ein neues Grundbuchblatt vergessen wurde mitzuübertragen. Dann kann unter Umständen ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb des Grundstücks eingetreten und das Wegerecht erloschen sein. Um das abschließend beurteilen zu können, müsste man aber das betroffene Grundbuch und ggf. die Verträge einsehen.

A hat eingetragenes Wegerecht über das Grundstück von B

...und mehr gibt es dazu auch nicht zu sagen.

Nun wurde vor mehr als 50 Jahren das Haus von B an den Sohn vererbt,

Soll vorkommen - na und?

bei der Umschreibung auf den neuen Eigentümer ist angeblich das Wegerecht vergessen worden.

Quatsch. Grundbuchamtliche Eintragungen können nicht "vergessen" werden. Wenn es diesbezüglich keinen Eintrag gibt, ist das Wegerecht entweder nie eingetragen sondern nur vertraglich vereinbart worden (dann erlischt es bei Eigentümerwechsel), oder aber es wurde im gegenseitigen Einvernehmen gelöscht (üblicherweise durch Ablösung).

.... das erlischt doch bei einem Verkauf meist, da ist bestimmt nichts vergesen worden.