Doppelhaushälfte - eingetragenes Wegerecht auch für Gewerbe?

5 Antworten

Grundsätzlich ist es so, wie bereits in den anderen Kommentaren geschildert. Es ist aber möglich, dass sich in der dazugehörigen Bewilligung Einschränkungen finden lassen, die im Grundbuch aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht eingetragen sind.

nein, man kann den hinteren Nutzer, nicht vorschreiben wer ihn Besuchen darf

Es geht hier nicht um Besuch, sondern um intensivere Nutzung und wohl auch zusätzliche Beeinträchtigungen durch Gewerbe. Das ist keinesfalls immer durch das Wegerecht gedeckt; es kommt auf den Einzelfall und den Grad der zusätzlichen Beeinträchtigungen an.

Wenn das "Gewerbe" bauplanungsrechtlich zulässig ist und im Grundbuch keine Nutzungsbeschränkungen stehen kannst Du nichts machen. Wenn Du für die Wegefläche unterhaltspflichtig bist solltest Du wegen der intensiveren Nutzung mit dem Hinterlieger einen Vertrag schließen, wer für Schneeräumen und Unterhaltung des Weges wieviel zahlt.

Das Wegerecht ist ein selbständiges Recht und kann vom Begünstigten im Rahmen rechtlich zulässiger Emissionswerte ebenso genutzt werden, wie für den "Viehtrieb".

Das Wegerecht steht dem hinteren Grundstückseigentümer und seinen Besuchern zu. Ob die aus privaten oder geschäftlichen Gründen kommen, geht dich nichts an. Da kannst du gar nichts machen.

Setz´ dir doch einen Sichschutzzaun oder eine Hecke zum Weg, so dass du die Gäste nicht mehr siehst....