Wenn im Grundbuch steht das ein Wegerecht für den Eigentümer über ein fremdes Grundstück besteht gilt das dann auch für den Mieter des Eigentümers?

5 Antworten

Wenn in der Bewilligung nichts anderes steht, dann kann das Wegerecht auch durch Dritte ausgeübt werden, die mit dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks in einem besonderen Rechtsverhältnis stehen, z.B. aufgrund Mietvertrags.

wo steht die Bewilligung? Liegt die beim Notar, oder ist im Grundbuch konkretisiert?

Die Bewilligung ist in den Grundakten des Grundbuchamtes. In die kann man bei berechtigtem Interesse Einsicht nehmen.

Es stellt sich hier schon die Frage, ob das Grundstück über ein anderen Wege erreichbar wäre?

Wenn nicht, dann kann hier ein Notwegerecht geltend gemacht werden.

Ansonsten handelt es sich hier um eine Grunddienstbarkeit und nicht um eine persönlich beschränkte Dienstbarkeit (hier müsste der Berechtigte namentlich benannt sein).

Das heißt, dass Recht wird dem jeweiligen Grundstück eingeräumt, egal wer Eigentümer ist.

Folglich kann auch der Mieter vom Wegerecht gebrauch machen.

:-) Ich korrigiere mal noch,

nicht um eine persönlich beschränkte Dienstbarkeit

die nennt sich dann beschränkt persönliche Dienstbarkeit (BGB § 1090) und selbst dort kann ich mir in der Bewilligungsurkunde vorbehalten die Ausübung einem beauftragen Dritten übertragen. ( zB Wegerecht für die Gemeinde, damit das Recht dann zB auch durch den Sportverein ausgeübt werden kann)

Hallo,

hier hilft nur ein Blick in die Bewilligungsurkunde (kann beim Grundbuchamt eingesehen werden).

ja, der darf dann auch darüber fahren. Besucher dürfen ja auch über das Grundstück.

Ja, das gilt für alle Bewohner des Hauses. Sowie für alle Gäste die was zum Haushalt bringen. Da man das nicht kontrollieren kann - jeder

Zu Fuß kann jeder durch der zu dem Haus will

Schau mal auf www.nachbarschaftsstreit.de nach, die haben ein Wegerechtsforum