Ist das zusehen bei einer Straftat strafbar?

8 Antworten

Das Zusehen ist zum Glück keine Straftat. Das würde im Umkehrschluß ja bedeuten, daß man weggucken muß, wenn man man mitkriegt, daß eine Straftat begangen wird und man sich nicht auch strafbar machen würde.

Strafbar macht man sich, ggf. wenn man eine Straftat nicht verhindert und nicht anzeigt. Aber das müssen dann schon schwere Verbrechen sein.

Strafbar macht man sich, ggf. wenn man eine Straftat nicht verhindert und nicht anzeigt.

Nicht anzeigen ist in keinem Fall strafbar.

@AalFred2

Nicht anzeigen ist in keinem Fall strafbar

Das ist schlicht und einfach falsch.

@Artus01

Ja? Wo gibt es denn beim Zusehen eine Anzeigepflicht?

@Artus01

Hast du da mal bitte ein praktisches Beispiel, wie man durch eine Anzeige ein in diesem Auganblick durchgeführte Straftat verhindert?

@AalFred2

Es reicht durchaus wenn man es danach tut.

@Artus01

Das macht doch keinen Sinn. Der §138 zielt darauf ab, ein geplante Straftat zu verhindern. Wenn diese allerdings schon begangen wurde, dürfte es ziemlich schwierig werden, sie zu verhindern. Also ist hieraus keine Anzeigepflicht abzuleiten.

Also wenn jetzt siehst wie jemand ein Virus schreibt nicht.
Wenn du siehst wie er den virus verteilt solltest du es Melden.
Wenn jemand einen PC geklaut hat und sich da reinhackt solltest du das auch melden.
Wenn sich jemand auf einen Server hackt auch.
Sollte er jemandem einen Streich spielen wollen nicht (solange dabei kein wirklicher schaden entsteht).

Die Pflicht irgendwo einzugreiffen hast du nur bei Gefahr im verzug. Wenn jemand an eine Bushaltestelle pinkelt kann dir das egal sein obwohls "Erregung öffentlichen Ärgerniss" ist. Hingegen wenn er die Bushaltestelle anzündet, kannst ihn schon mal verpätzen.

Unsinn.

@Haglaz

Aussage an dich: Inkompetenter Flegel.

Warum: Wenn schon so nen Post schreibst gib wenigstens deinen Senf dazu und sag wieso des Schwachsinn sein sollte.

Deine Kompetenz beinhaltet also nicht das wiederlegen von irgendetwas sondern nur das pure flamen mein Lieber.

Klar gibt es unterlassene Hilfeleistung und für mangel an Zivilcourage strafen aber Kavaliersdelikte intressieren nicht und das schreiben eines Virus ist sicher keine Straftat.

@newb33

Danke für die Blumen. Da weiß ich gar nicht, wo ich anfangen soll:

Also wenn jetzt siehst wie jemand ein Virus schreibt nicht.
Wenn du siehst wie er den virus verteilt solltest du es Melden.

Das Schreiben eines Computerprogrammes zur Vorbereitung von § 202a oder § 202b StGB ist strafbar. Ebenso zur Vorbereitung von § 303a StGB, vgl. Abs. 3. Ob das Computerprogramm verbreitet wird oder nicht macht erstmal keinen Unterschied abgesehen vom Strafmaß. So oder so: die Nichtanzeige ist keine Straftat, § 138 Abs. 1 StGB.

Wenn sich jemand auf einen Server hackt auch.
Sollte er jemandem einen Streich spielen wollen nicht 

Das ist eine Straftat, § 202a Abs. 1 StGB.

Die Pflicht irgendwo einzugreiffen hast du nur bei Gefahr im verzug.

Nein, höchstens bei einer gemeinen Gefahr, also eine Gefahr, die eine Vielzahl von Menschen trifft, § 323c StGB.

Wenn jemand an eine Bushaltestelle pinkelt kann dir das egal sein obwohls "Erregung öffentlichen Ärgerniss" ist. Hingegen wenn er die Bushaltestelle anzündet, kannst ihn schon mal verpätzen.

Da besteht keine Anzeigepflicht mangels Pönalisierung.

@Haglaz

Viren, Würmer, Trojaner für penetration Testen.

Serverhacken fürn ersten April hab ich auch schon gemacht und wenn ich da jemand angezeigt hätte wäre dem das lachen schnell vergangen.

Eine Gefahr die einen Menschen betrifft reicht schon dass ich hingeh und ihm helfe

Der deutsche Gesetzgeber verlangt für Straftaten meist ein aktives Tun. Beim Handeln durch Unterlassen wird meist eine Garantenpflicht vorausgesetzt, die nicht ohne weiteres entsteht. So auch bei der Beihilfe. Bei Fällen einer gemeinen Gefahr könnte jedoch eine Strafbarkeit nach § 323c StGB vorliegen.

Auch die spätere Nichtanzeige ist nicht strafbar, dies ist nur in ganz begrenzten Vorbereitungsfällen der Fall, z.B. der Vorbereitung eines Angriffskrieges, § 138 Abs. 1 StGB.

An und für sich recht gute Antwort. Allerdings kommt der 232c nach der Fragestellung absolut nicht in Betracht.

@Artus01

Es käme schon in Betracht, zum Beispiel bei Angriffen auf Krankenhäuser, Verkehrsinfrastruktur und ähnlichem, ganz abwegig ist das nicht. Das hängt jedoch vom konkreten Sachverhalt ab, dazu gibt es hier keine weiteren Informationen.

Wenn man bei einer Straftat, nicht bei einer Ordnungswidrigkeit zuschaut, ohne diese zu melden oder ggfs. Schritte zu unternehmen um diese zu verhindern macht sich strafbar, hier kann das Zuschauen sehr schnell als Beihilfe ausgelegt werden. Siehe auch http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.auch-wer-bei-einer-straftat-nur-zuschaut-kann-sich-schuldig-machen.f343ec60-1715-4934-a50c-dd15bbf11b3b.html

Beihilfe ist nicht immer durch Nichtstun begründet!

In dem Fall handelte es sich wohl um psychische Beihilfe, ansonsten lässt sich aus der laienhaften Schilderung der Zeitung nichts extrahieren, Durch Unterlassen ist das ohne Garantenpflicht jedoch nicht möglich.

@Haglaz

Was die Sache wiederrum sehr schwammig macht, zumindest meiner Meinung nach. Psychische Beihilfe ist m.E. nach ein sehr schwammiger Begriff... gerade wenn man jemanden als Laie zusieht wie er zB einen Server hackt, kann man sehr schnell bewundernde Äußerungen tätigen, können diese nicht auch schon als psychische Beihilfe verbuchen. Andererseits erinnere ich mich düster an Fälle wo Asylantenheime unter dem Beifall der Zuschauer angesteckt wurden, theoretisch würde hier das Selbe vorliegen, zusammen mit unterlassener Hilfeleistung, aber soweit ich mich erinnere sind die Leute damals ungeschoren davon gekommen. Da ist wohl auch ein großer Spielraum zwischen de jure und de facto.

@Onchen

Die Rechtsprechung und die Literatur hat diese Begrifflichkeit hinreichend definiert, Der Bundesgerichtshof verlangt dazu regelmäßig eine objektiv fördernde Funktion, bloßes dabeistehen genügt nicht. So würde klatschen und jubeln je nach Sachverhalt darunter fallen. Übrigens wird das Wort "Asylant" überwiegend in rechtsextremen Publikationen verwendet, vgl. http://www.gra.ch/lang-de/gra-glossar/121

In Bezug auf die Brandstiftung an Asylbewerberheimen kommen echte Unterlassungsdelikte in Betracht, so zum Beispiel § 138 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 StGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 VStGB.

@Haglaz

Ich hätte doch Jura studieren sollen und nicht Winfo, danke für die Ausführungen. Auf die Unterscheidung Asylant und Asylbewerber hab ich nie geachtet, das ist mir neu, danke für den Hinweis.

Prinzipiell

bei straftaten zwischenmenschlicher interktionen kann kein mensch verlangen das du dich dazwischen haust. Aus moralischer sicht hast du aber die pflicht ersthilfe zu leisten und anzuzeigen.

Bei computersabotage kommts drauf an. Hackt man einen steamacc is mir das banane. Hackt man sich in firmen oder behördennetzwerke ider sonstwas hört der spaß auf und man zählt als mittäter.

Ohne irgendeine Beitrag zu leisten, zählt man auch nicht als Mittäter.