Inspektion des Vermieters

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Also rein rechtlich betrachtet, wäre das natürlich Hausfriedensbruch und Einbruch wenn er seine Ankündigung wahr macht.

Ein Vermieter hat zwar grundsätzlich das Recht die Mieträume zu besichtigen, aber nur wenn ein berechtigtes Interesse und/oder ein Notfall vorliegt. Einen Notfall sehe ich hier beim besten Willen nicht.

Was die Fristen angeht, wann ein solcher Termin angekündigt werden muss, legt der Gesetzgeber sich nicht fest. Er spricht von angemessener Frist. Für den Vermieter sind das 24 Stunden für den Mieter 4 Wochen.

Ob der Raum jetzt unter den vermieteten Räumen oder lediglich unter den Nebenkosten steht ist ohne Belang. Er steht im Mietvertrag und gehört damit zu den Individualräumen, ganz gleich ob er in- oder außerhalb der eigentlichen Wohnung liegt. Ohne die Zustimmung des Mieters darf der Vermieter diese nicht betreten. Der Mieter hat das Hausrecht.

Was die Namensschilder anbetrifft, bist du als Mieter nicht verpflichtet welche anzufertigen und dort anzubringen. Wenn der Vermieter letztendlich nicht mehr weiß, welchen Raum er an wen vermietet hat ist das schlichtweg sein Problem.

Also gelassen bleiben, du als Mieter bist absolut im Recht. Wenn der Vermieter tatsächlich der Meinung ist, dass er ein berechtigtes Interesse hat, muss er auf Zugang klagen, und kann keinesfalls einfach einbrechen.

Meine Frage ist das rechtlich eigentlich erlaubt? Besonders bezüglich des letzten Satzes.

Eine Begehung des Vermieter ist nur mit Zustimmung des Mieters möglich. Ohne Zustimmung deinerseits darf der Vermieter die Räume nicht betreten.

Ansonsten ergibt sich das Recht des Vermieters zur Besichtigung aus § 809 BGB. Da er den Termin auch rechtzeitig angekündigt hat, ist hier alles in Ordnung.

NSchuder  24.03.2015, 10:37

Woher nimmst Du die Info, dass die Ankündigung rechtzeitig genug war?

Unter:

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besichtigung.htm

heißt es:

Die Besichtigung an Wochentagen (ohne Samstag s.u.) ist wenigstens eine Woche vorher anzukündigen.

imager761  24.03.2015, 10:57
@NSchuder

Woher du deine? Ich lese unter deinem Link unter 'Besichtigungszeiten', Satz 6, vielmehr: "Der Mieter ist mindestens 24 Stunden vorher zu benachrichtigen, andernfalls kann er den Termin ablehnen ( AG Köln WM 1986, 86 ; AG Aachen WM 1986, 87).

Tatsächlich muss das Vermuieter sein Besichtigungsrecht "schonend ausüben", nach herrschender Meinung bedeutet dies:

Besichtigung vorher schriftlich ankündigen bzw. einen Termin vereinbaren und

  • die Interessen des Mieters berücksichtigen - zum Beispiel Berufstätigkeit, Krankheit, Urlaub (AG Hamburg NZM 2007, 211)
  • es müssen die ortsüblichen Besuchszeiten eingehalten werden, normalerweise zwischen 9 - 13 Uhr, und 15 - 19 Uhr wochentags, ausnahmsweise auch sonn- und feiertags zwischen 11 - 13 Uhr
  • die jeweilige Dauer darf nicht zu lange sein, z.B. max. 30 Minuten
  • insgesamt max. 1-2 mal pro Woche während insg. 3 Stunden, 4 Termine pro Monat (AG Hamburg, 43 bC 1717/91)

G imager761

ChristianLE  24.03.2015, 11:02
@NSchuder

Diese Seite ist nicht geltendes Recht. Grundsätzlich sind Besichtigungen (egal ob Verkauf oder Zustandserfassung) der Mietsache mit einer Frist von 1-4 Tagen anzukündigen (Vgl. AG Aachen WM 1986, 87; AG Köln WM 1986, 86; AG Münster WM 82, 282).

Vielleicht sieht das ein Richter am dortigen AG anders, aber sollte man es darauf ankommen lassen?

peterobm  24.03.2015, 10:41

>Die Besichtigung an Wochentagen (ohne Samstag s.u.) ist wenigstens eine Woche vorher anzukündigen.

oben lese ich was von schlappen 2 Tagen, da ist gar nix in Ordnung

Meine Frage ist das rechtlich eigentlich erlaubt?

Ja:

  • Der Vermieter hat ein Besichtigungsrecht n. § 809 BGB, des er rechtzeitg ankündigte und beanspruchen kann
  • Diesem Terminvorschlag kann man widersprechen und einen Ausweichtermin vereinbaren für den Fall, es wäre unzumutbar oder unmöglich, einen Dritten damit zu beauftragen, die Besichtigung zu ermöglichen
  • Andernfalls darf er die Mietsache betreten, es sei denn, man weist ihn ausdrücklich darauf hin, dass man dies nicht wolle
  • Im Gegensatz manch rechtirriger Meinung wäre es kein Hausfriedenbruch, wenn er von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegehen konnte, etwa, weil ihm weder abgesagt oder Betretung in Abwesenheit untersagt wurde oder ihm tatsächlich Schlüssel überlassen wären.

G imager761


Jewi14  24.03.2015, 10:46

schließt dieses stillschweigene Zustimmung auch ein, dass man dann einfach die Tür aufbrechen darf? Ich habe da sehr starke Zweifel, was ist mit Mietern, die im Urlaub oder auf Montage sind.  Deiner Logik nach kann der Vermieter von heute auf morgen sich ankündigen und wenn einer nicht da ist, darf er die Tür aufbrechen.

imager761  24.03.2015, 16:04
@Jewi14

Wer bricht eine Tür auf, wenn er den Schlüssel dazu hat? Und da der VM den Schaden mangels Gefahr im Verzug dann selbst zu tragen hätte, dürfte er das unterlassen wollen :-)

freisel  24.03.2015, 11:24

Die Antwort lautet natürlich: Nein: Eine konkludente Unterlassung gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Die Punkte 3 und 4 sind völliger Unsinn.

DarthMario72  24.03.2015, 16:01

Der Vermieter hat ein Besichtigungsrecht n. § 809 BGB, des er rechtzeitg ankündigte und beanspruchen kann

1 1/2 Tage sind deiner Meinung nach rechtzeitig??? Das sieht die Rechtsprechung anders.

Andernfalls darf er die Mietsache betreten, es sei denn, man weist ihn ausdrücklich darauf hin, dass man dies nicht wolle

Mit Sicherheit nicht. Der Mieter hat das Hausrecht und nicht der Vermieter.

Im Gegensatz manch rechtirriger Meinung wäre es kein Hausfriedenbruch, wenn er von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegehen konnte, etwa, weil ihm weder abgesagt oder Betretung in Abwesenheit untersagt wurde oder ihm tatsächlich Schlüssel überlassen wären.

Das ist schlichtweg Unsinn!

"Der Vermieter darf ohne Wissen des Mieters oder gegen dessen Willen keinen Zweitschlüssel zur Wohnung besitzen. Nutzt der Vermieter einen Zweitschlüssel, um in Abwesenheit des Mieters dessen Wohnung zu betreten, ist das Hausfriedensbruch und berechtigt den Mieter zur fristlosen Kündigung." (Landgericht Berlin, Az. 64 S 305/98)

Ohne Zustimmung des Mieters, darf der Vermieter die vermieteten Räume nicht betreten. Vor allem ist der Termin auch sehr kurzfristig. Man muss den Mietern schon eine gewisse Vorlaufzeit geben, um Zutritt zum Mietobjekt zu erhalten. Ich würde an deiner Stelle ein Schreiben aufsetzten, wenn du nicht da bist. Ein Gegenvorschlag unterbreiten und dem Vermieter ausdrücklich untersagen, dass er ohne deine Anwesenheit kein Zutritt erhält. Den Erhalt des Schreibens soll er dir gegenzeichnen.

Der Vermieter kann natürlich die vermietete Wohnung besichtigen, wenn er dafür einen guten Grund hat. Die Besichtigung muss er rechtzeitig vorher ankündigen. In deinem Fall ist die Frist jedenfalls zu kurz, es sei denn es liegt ein "Notfall" vor. Selber Türen öffnen darf der Vermieter nicht. Insbesondere dürfte der Vermieter auch gar keine Schlüssel zu der Wohnung haben.

Zum Besichtigungsrecht des Vermieters:

http://www.refrago.de/Hat_der_Vermieter_ein_Besichtigungsrecht_und_darf_er_jederzeit_Zutritt_zur_vermieteten_Wohnung_verlangen.frage4.html