Hilfe! Muss ich bei Auszug Wohnung streichen?

Instandhaltung, Instandsetzung1 - (Recht, Wohnung, Mietrecht) Instandhaltung, Instandsetzung2 - (Recht, Wohnung, Mietrecht) Beendigung der Mietzeit - (Recht, Wohnung, Mietrecht)

5 Antworten

komplett streichen musst du nur, wenn du beim einzug eine komplett neu gestrichene wohnung übernommen hast. gibt es ein übernahme-protokoll vom einzug? wenn nicht, hat der vermieter schlechte karten.

es gibt inzwischen reichlich grundsatzurteile, dass solche standard-klauseln über bestimmte renovierungen beim auszug unwirksam sind. aber ggf. hast du ein problem, wenn es eine kaution geibt und der vermieter darauf beharrt, bzw. die kosten einer renovierung verrechnen lassen will.


Aus zwei Gründen musst Du nur besenrein hinterlassen:

1. Es gibt unwirksame Renovierungsklauseln

2. Du hast eine unrenovierte Wohnung übernommen

Keine Renovierungsarbeiten

 

(dmb) Ist der Mieter nach der
Vereinbarung im Mietvertrag nur zur „besenreinen“ Rückgabe der Wohnung
verpflichtet, muss er nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) keine
Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten durchführen. Der Mieter muss
die Wohnung leer räumen und grobe Verschmutzungen beseitigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 124/05) hat – so der Mieterbund –
entschieden, dass beim Auszug des Mieters keine besonderen
Reinigungsverpflichtungen hinsichtlich Wohnung, Keller oder Fenster bestehen.
Besenrein bedeute, „mit dem Besen grob gereinigt“.
 Diese Verpflichtung erfüllt der Mieter schon dann, wenn er grobe
Verschmutzungen beseitigt. Dazu gehört – so die Bundesrichter – auch das
Entfernen von Spinnweben im Kellerraum. Weitergehende Reinigungsarbeiten können
über die Vertragsvereinbarung „besenrein“ nicht verlangt werden.

Die Frage läßt sich nach neuester Rechtssprechung relativ einfach beantworten. Ihr habt die Wohnung unrenoviert übernommen, also dürft ihr sie auch unrenoviert zurück geben.

Nach den zwei Jahren, die ihr drin gewohnt habt, wird nicht viel an Renovierungsbedarf anstehen. Sofern keine übermäßige Abnutzung erkennbar ist und ihr nicht in der Wohnung geraucht habt, könnt ihr davon ausgehen, dass der Vermieter von Euch keine Renovierungsarbeiten verlangen kann.

Die Quotenregelung, die der Mietvertrag enthält wurde kürzlich durch Rechtssprechung abgeschafft. Sie gilt nicht mehr. (Leider!)

Egal was der Vermieter fordert, die Klauseln zu Schönheitsreparaturen sind allesamt unwirksam. Erstens wegen unrenovierter Übergabe der Wohnung an dich, zweitens wegen der Quotenregelung zum Mietende. Deshalb besenrein (grob reinigen), Spinnweben und eigene Einbauten entfernt, Dübel entfernt aber Löcher unverschlossen, Fenster nicht geputzt zurückgeben. Das ist geltendes Recht.

Ja. Sonst kann er die Kaution behalten und von den Kosten es streichen lassen.

Das von den Vormietern hättest du sofort anprangern müssen.

Beim Protokoll haben wir das mehrmals erwähnt

@SugarHoney88

Nur erwähnt oder wurde es auch schriftlich festgehalten?

@maja0403

Schriftlich wurden nur Kratzer im Parkett und Unebenheiten beim Putz festgehalten