Inkasso Brief mit Vollstreckung nach 12 Jahren, was zahlen?
Hallo,
Mein Mann hat ein Inkasso Schreiben erhalten. Es handelt sich um eine Forderung aus 2006. Wir haben uns jetzt eine Aufstellung sowie den Vollstreckungsbescheid zuschicken lassen.
Frage: Müssen wir alles zahlen? Oder verjähren Zinsen etc trotz Vollstreckung eher?
Aufstellung:
2006:
Hauptsache: 290,39€
Vorg. Mahnkosten: 10,00€
Mahnschreiben: 35,00€
Mahnschreiben: 6,50€
Gerichtsgebühr: 23,00€ (tituliert)
Gebühr: 25,00€ (tituliert)
Auslagen aus MB: 5,00€ (tituliert)
0,65 Anrechnung aus MB: -16,25€
Geb. Vollstreckung B vom: 12,50€ (tituliert)
Auslagen aus VB: 2,5€ tituliert
Anfrage SN-Verz.: 0,55€
Pfandauftrag: 16,20€
GVZ Kosten 2007: 21,00€
2007:
Mahngebühr: 67,50€
Auslagenpauschale: 13,50€
Kosten Ext. Erm: 8,69€ 2007
Kosten Ext. Erm: 8,69€ 2011
Kosten Ext. Erm: 8,69€ 2011
Kosten Ext. Erm: 8,69€ 2011
Kosten Ext. Erm: 8,69€ 2012
Kosten Ext. Erm: 8,69€ 2013
Anschriftenermittlung 2016 14,19€
Anschriftenermittlung 2017 4,90€
Anschriftenermittlung 2018 14,24€
Zinsen auf Hauptsache 220,27€
Zinsen auf tit. Kosten 38,79€
vielleicht kann uns jemand helfen. Seit 2012 bin ich mit meinem Mann zusammen und das seitdem haben wir kein Schreiben bekommen.
8 Antworten
Die regelmäßige Verjährungsfrist hat eine Dauer von 3 Jahren – beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist – und gilt auch für Ansprüche aus offenen Rechnungen.
Ich hatte auch mal so einen "Fall". Plötzlich bedrohliche Inkassoschreiben von einem längst nicht mehr existierenden Konto wäre noch was offen. Die haben mich ewig lange angeschrieben und sind richtig heftig geworden. Mir ist dann echt der Kragen geplatzt und ich habe zurückgeschrieben. Per Einschreiben. Wenn sie ihre Drohungen nicht unterlassen, wende ich mich an die Presse. Dann kam tatsächlich noch ein Brief. Die Gläubigerin würde von ihren Forderungen absehen. Das wars dann. Aber eine Aufregung...
Echt? Ich hätte das auch gemacht. Die bedrohen mich ohne jegliche Grundlage und ohne Beweise vorzulegen. Weil es da auch nichts gab. Nun, vielleicht hatte ich da einfach nur "Glück". Schließlich bekam ich auch nie vorab Post, das irgendwo was offen wäre.
Wobei die Drohung mit der Presse als widerrechtliche Nötigung aufgefasst werden kann und daher zu unterlassen ist
Nicht wirklich. Solange man bei der Wahrheit bleibt und keine einzelne Personen an den Pranger stellt, ist es ein legitimes Recht, sich auch ggf. an die Presse zu wenden. Das Wenden an die Presse, um sich gegen Belästigungen zu wehren, stellen kaum ein empfindliches Übel dar im Sinne des Strafgesetzbuches.
Allerdings muss man auch etwas aufpassen, mit was genau man droht. Das Verbreiten von Lügen o.ä. über die Presse ist hingegen wiederum ein empfindliches Übel und damit ggf. eine Nötigung.
Sind einige Marchen Gebühren dabei. Gibt sich das Inkassoburo als Forderungsinhaber aus ? Oder zum Forderungseinzug beauftragt ?
Lasst euch erst mal eine Titel Kopie (Kopie des VB) sowie Vollmacht zukommen. Ist die inkassobude Forderungsinhaber dann Abtretungurkunde (BGB 410)
Schriftlich einfordern !
Waren bisherige Pfandungsversuche fruchtlos ? Andere Schulden ? Besteht EV ?
Alle nicht titulierten Kosten der Jahre 2014 und älter sind verjährt.
Grundliegend sieht es so aus, als dass bereits 2006 eine rechtswirksame Titulierung auf die damalige Hauptschuld samt Gebühren für Gericht , allgemeine Gebühren und Vollstreckung + Auslagen erwirkt wurde. Bis hier her sind somit bisher angefallene Zinsen zu bezahlen. 2017 nochmals GVZ ( tituliert ) oben drauf.
Wie Du in einer anderen Antwort bereits richtig kommentiertest, verjähren Folgezinsen eines titulierten Anspruchs tatsächlich nach 3 Jahren ab Wirksamkeit der Titulierung.
Das gilt allgemein auch für sämtliche Zusatzgebühren ( nicht tituliert ) zwischen 2006 / 2007 bis mindestens Ende 2014.
Erst das, was ab 2015 neu anfiel wäre gemäss der Verjährungsfrist von 3 Jahren heute noch zusätzlich forderbar, sofern es zwischenzeitlich nicht zu einer Unterbrechung / Hemmung der Ablauffrist ( Verjährung ab etwa 2014 ) kam.
Nun wäre nur noch die Frage, in welchem Jahr die eigentliche Hauptschuld überhaupt erst entstand und ob diese auch bereits tituliert war ? ( Steht leider nicht in Deiner Frage )
Wenn ein Titel besteht, kann dieser 30 Jahre lang vollstreckt werden und die Zinsen musst Du auch zahlen.
Danke für deine Hilfe, aber ich hab vorher im Netz gesucht und dort steht, dass Zinsen anders als Hauptforderungen nach 3 Jahren verjähren?!
Die Zinsen unterstehen nicht zwangsläufig der gleichen Verjährungsfrist, wie die Hauptforderung. Genaueres findest du in meiner Antwort.
Wobei die Drohung mit der Presse als widerrechtliche Nötigung aufgefasst werden kann und daher zu unterlassen ist. Wenn, sollte mit einem Anwalt gedroht werden, was mangels Widerrechtlichkeit der Drohung nicht strafbar wäre.