Real Inkasso Betrug?

7 Antworten

Ganz einfach:

Wenn Du Dich in Verzug befandest, braucht es keine Mahnung mehr. Das heißt, war in der Rechnung z. B. ein Datum angegeben, zu welchem die Zahlung fällig war , dann kann ohne weitere Mahnungen ein Inkassobüro beauftragt werden.

Das Inkassobüro darf so viel abrechnen, wie auch bei der Einschaltung eines Anwaltes angefallen wäre. Grundlage ist also das RVG.

rainerendres  21.06.2011, 22:26

Ein Inkassobüro ist allerdings nicht mit einem Rechtsanwalt gleich zu setzen sonst würden viele Gerichte nicht urteilen wie z.b hier :

AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09) “Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen…. Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären.

kamikatze3  22.06.2011, 08:25
@rainerendres

Zum einen ist das kein allgemeinverbindliches Urteil, wenn das AG Berlin so urteilt, heißt das nicht, das auch das AG Nürnberg so Urteilen würde.

Zum anderen geht es wohl darum, daß Inkassokosten dann nicht dem Schuldner auferlegt werden können, wenn von vornherein, für den Gläubiger erkennbar ist, das der Schuldner auch durch das Einschalten eines Inkassobüros nicht zahlen wird.

Dann müsste er nämlich einen Anwalt beauftragen, da dieser die Forderung auch gerichtlich geltend machen kann.

kamikatze3  22.06.2011, 09:14
@kamikatze3

Hier noch ein Auszug aus Wiki, der BGH hat 2005 Inkassokosten als rechtmässig anerkannt:

"Der Bundesgerichtshof hat 2005 die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges dem Grunde nach ausdrücklich anerkannt.[16] Er entschied, dass Mahn- und Inkassokosten als Schadensersatz gemäß § 286 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (jetzt: §§ 280, 286 BGB) wegen Verzuges mit der Erfüllung der Kaufpreisforderung geschuldet sein können. Bereits in seiner früheren Entscheidung vom 24. Mai 1967 entschied der BGH, dass die einem Gläubiger durch den Auftrag zur Einziehung einer Forderung bei einem Inkassobüro durch den Auftrag zur Einziehung einer Forderung bei einem Inkassobüro entstehenden Kosten sich als ein Verzugsschaden darstellen können, der nach § 286 BGB zu ersetzen ist. Der Verzug sei nach Auffassung des BGH grundsätzlich die adäquate Ursache der Kosten, weil der im Verzug befindliche Schuldner mit Beitreibungskosten rechnen muss.

Diese Entscheidungen des BGH sind in einer Reihe von Urteilen diverser Oberlandesgerichte bestätigt worden. Zuletzt hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 8. Dezember 2009 zum Aktenzeichen 6 U 99/09 dem Gläubiger die Inkassokosten analog einer 1,3fachen Gebühr nach RVG zugesprochen. In dem Urteil führt das Gericht u.a. aus: "(...) Zur Höhe der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten gibt es eine intensive Diskussion der Instanzgerichte (vgl. nur die von Grüneberg in Palandt, 68. Aufl. 2009, § 286 BGB, Rn. 46 zitierten Fundstellen). Durchgesetzt hat sich die Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, dass die Sätze des RVG die Obergrenze für die Erstattungsfähigkeit darstellen, da der Gläubiger, der die günstigeren und mindestens gleichwertigen Dienste eines Rechtsanwalts nicht nutzt, das teurere Inkassobüro auf eigenes Risiko in Anspruch nimmt (Palandt/Grüneberg aaO., Rn. 46 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Offen bleiben kann, ob lediglich die nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder sämtliche Kosten eines vorgerichtlich tätigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig sind. Dies spielt vorliegend keine Rolle, da es zwischen der Leasinggeberin und dem Kläger nicht zum Rechtsstreit gekommen ist und deswegen auch im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche keine Anrechnung erfolgt wäre." Dies steht im Einklang mit vielen weiteren Urteilen von Oberlandesgerichten.[17]

Diese Rechtsprechung, wonach die Inkassokosten grundsätzlich erstattungsfähig sind, wurde von diversen Amtsgerichten bestätigt

rainerendres  23.06.2011, 00:40
@kamikatze3

Seh ich genauso - die meisten Gerichte streichen diese Gebühren Als GLäubiger ist es allemal besser direkt zum Anwalt zu gehen

OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat Typ, AZ: Versäumnisurteil, 11 U 8/06 Datum: 24.04.2006 Leitsatz: Keine Erstattung der Kosten eines Inkassobüros bei erkennbarer zahlungsunwilligem oder -unfähigem SchuldnerInkassokosten sind grundsätzlich nicht als Verzugsschaden zu ersetzen .

rainerendres  23.06.2011, 01:00
@kamikatze3

Hi

Den letzten Absatz in dem Wiki Artikel hattest Du "vergessen" ;-)

.....Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands (Inkassounternehmen) im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht....

Niemand behauptet ja das Inkassounternehmen illegal sind !

Um mal was dazu zu sagen:

Du zahlst 4-5 Monate Deine Rechnung nicht. Denkst Dir "gut, die schicken keine Mahnung, also wollen die auch kein Geld" und wunderst Dich dann ernsthaft, dass Du Post von einem Inkassobüro bekommst?! Nicht wirklich, oder? Was soll daran betrügerisch sein? Versetz Dich doch mal in die Lage Deines Handyanbieters, bzw. stell Dir mal vor Du hättest eine Firma und Deine Kunden zahlen nicht. Ganz ehrlich, was würdest Du machen? Sagen "ja, denn is das halt so?" Ich kann so ein Verhalten nicht nachvollziehen. Inkassounternehmen sind Dienstleister, die in Vollmacht Deines Handyanbieters handeln. Und entgegen der Meinung der Allgemeinheit haben die Inkassounternehmen keine Narrenfreiheit, sondern stehen vielmehr unter strenger Kontrolle des Gesetzgebers. Nur wegen eines solchen Verhaltens gibt es die Unternehmen überhaupt. Und sie verdienen gut an Euch!!

Bei einem Handyvertrag ist eine Mahnung nicht nötig. Bei Zahlungen die Kalendermäßig im vorrein festgelegt sind (z.B. immer zum 01. eines Monats), gerätst du automatisch in Zahlungsverzug, wenn du diesen Termin nicht einhälst (oder Abbuchung geht Retour).

Betrug ist das auf jeden Fall nicht. Real Inkasso ist meines Wissens auch ein seriöses Inkassounternehmen.

An BlueApple83:

Ich will dir mal was sagen! Du hast dich grad mit deinem blöden Kommentar selbst verraten, da du hier die EINZIGE bist die positive Sachen über dieses dubiose Unternehmen Real Inkasso erzählt!! Wahrscheinlich arbeitest du auch noch für die und versuchst es jetzt schön zu reden.Sie verdienen gut an uns, weil das alles meist viel zu überzogen ist!! Nichtmal ein gelernter Rechtsanwalt nimmt teilweise so hohe Gebühren. Mit welchem Recht nimmt sich das ein Masseninkassobüro raus, solche Gebühren zu nehmen? Darum geht es dohc und nicht ob die Forderung berechtigt ist oder nihct. Aus kleinen Rechnungen werden ganz schnell mal 300€ und höher. Hab da mal angerufen um evtl telefonisch mal mehr Antworten als in den lächerlichen Briefen zu erhalten, aber da kommt man sich vor als wenn man es nur mit rumänischen Aushilfskräften zutun hätte!!! Das mal zu deiner TOLLEN firma