Vollstreckung möglich bei bezahltem Titel

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Es müssen nur titulierte Beträge bezahlt werden, Zinsen verjähren normal nach 3 Jahren, anders als die titulierte Forderung. Zusätzliche Inkassokosten, die nicht tituliert sind, müssen schon mal gar nicht mehr bezahlt werden, zumindest nicht für die ganze lange Zeit. Außerdem sind es ohnehin meist Fantasiegebühren (Kontoführung, Irgendwas-Auslagen).

Nach so langer Zeit gibt es auch gute Chancen auf Verwirkung, wenn die sich wirklich bisher gar nicht mehr gemeldet hatten. Dann Vollstreckungsgegenklage erheben, falls die wirklich noch vollstrecken wollen.

Sieht aber nach einer dreisten Nachlese aus, aus einem Uraltfall noch völlig überzogene Mondgebühren herausschlagen zu wollen, für die es so keine Rechtsgrundlage gibt und die auch nicht vom Titel abgedeckt werden.

Hast du dir damals den entwerteten Titel angefordert? Wenn nein, dann weißt du das für die Zukunft. Nach Erledigung einer titulierten Forderung fordert man sich immer sicherheitshalber den entwerteten Vollstreckungstitel im Original an.

Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob die Inkassokosten, Auslagen etc. überhaupt tituliert sind. Fordere das Inkassobüro auf, dir eine Kopie des Vollstreckungstitels zuzusenden. Sofern die Forderung tituliert ist, musst du diese begleichen. Leider kannst du dich im vorliegenden Fall auch nicht auf die Verwirkung der Forderung berufen.

Sofern die Forderung jedoch nicht tituliert ist, kann der Inkassodienstleister auch nicht vollstrecken. Im Übrigen sind die Gerichte eher inkassounfreundlich, weshalb ich einem eventuellen Mahnbescheid vollumfänglich widersprechen würde.

Danke für die Antwort ... ein damals gab es nicht, da ich jetzt erst von der Forderung Kenntnis erlangt habe. Angeblich wurde im Jahre 1996 ein Vollstreckungsbescheid zugestellt. Dieser wurde in Fotokopie vom Amtsgericht in Kassel im Februar 2011 beglaubigt. Ich vermute, daß der Originaltitel verloren gegangen ist, oder warum lassen die sich eine Fotokopie beglaubigen ? Fakt ist, dass die nun an mich herangetreten sind, ich die HF und Zinsen zweckgebunden auf den Titel bezahlt habe und die nun noch die Kosten und Gebühren vollstrecken wollen, was mir nicht rechtens erscheint. Zumal bei den Kosten und Gebühren Posten drin sind, die unglaubwürdig sind, denn wenn die schon angeblich Anfang 2011 beim Einwohnermeldeamt und auch bei der Schufa meine Anschrift ermittelt haben, dann hätten die schon Anfang 2011 auf mich zukönnen können und nicht erst ein gutes Jahr später, weil die dann nochmal Kosten aufbrummen könne. Das lasse ich zu.

@Sally66

das lass ich NICHT zu sollte das heißen

ich bin zwar kein Profi, aber auf dem Vollstreckungsbescheid steht nichts von Kosten und Gebühren die die noch vollstrecken können ...

alleine Kontoführungsgebühren in Höhe von 114,00 € wollen die haben von der ersten Adressermittlung, die die im übrigen 5 mal gemacht haben bevor die mich überhaupt erstmal kontaktet haben und das obwohl ich schon seit 8 Jahren die gleiche Anschrift habe ... da muß ich lachen ... Wenn ich 4 mal Adressermittlung abziehe und die unzulässigen Kontoführungsgebühren habe ich denen zuviel bezahlt, anhand des langen Zeitraumes in dem sie untätig waren aber die Zinsen für den gesamten Zeitraum berechnet haben, die ich auch bezahlt habe, die das Inkassounternehmen aber nicht berechnen darf.

@Sally66

Sind eine Fantasiegebühr, die man in aller Regel nicht bezahlen muss. Genauso wenig wie unnötige Adressermittlungen.

Warum keine Verwirkung (nicht zu verwechseln mit Verjährung)? Wenn die sich 12 oder 16(?) Jahre nicht melden, ist das sehr gut möglich, auch, wenn Verwirkung ein relativ dünnes Eis ist und schon einfache Mahnungen, Forderungsaufstellungen usw. sie hemmen.

Die verlängerte Verjährung von 30 Jahren gilt nur für die fest titulierten Beträge; Zinsen daraus verjähren nach 3 ganzen Kalenderjahren, wenn sie nicht vollstreckt werden bzw. dies versucht wird.

@whiteTree

Wenn eine Forderung tituliert ist und der Schuldner umzieht, wie es scheinbar im vorliegenden Fall war, und dies dem Gläubiger nicht mitteilt, verliert der Schuldner das Recht, sich auf die Verwirkung der Forderung zu berufen.

Bezüglich der Fantasiegebühren gebe ich dir Recht. Wenn diese aber tituliert sind, muss man auch diese bezahlen...

@PGInkasso

Meistens beruhen solche Fälle doch auf Kellerakten, d.h. es hat sich über sehr lange Zeit niemand drum gekümmert, und kurz vor dem Aktenvernichter schaut man noch mal durch und sieht: Aha, da ist ein 16 Jahre alter Titel, versuchen wir doch noch mal, da richtig viel Geld rauszuschlagen.

Also ist die ganze Zeit rein gar nichts passiert, warum sollte dann jemand noch von dieser Forderung ausgehen? Es wurde damals nicht vollstreckt, es ist ein "Geistertitel", wie er gerade nach Umzügen oft vorkommt, von dem der Schuldner gar keine Kenntnis hat. Wenn jemand gar nichts von der Forderung weiß, wenn nie Vollstreckungsversuche stattfanden, wie soll man dann nach 16 Jahren davon ausgehen, dass die Forderung erhoben wird - obwohl der Gläubiger ohne Probleme an seine Anschrift käme?

Abgesehen davon hat sie ja die titulierte Forderung und selbst die verjährten Zinsen bezahlt. Das Inkasso hat sich ja wohl die ganzen Jahre nicht drum gekümmert (wahrscheinlich jetzt erst die Kellerakte ausgebuddelt), also können Inkassoforderungen in Höhe von hunderten Euro -zusätzlich- zu den titulierten Beträgen kaum auch nur halbwegs rechtens sein.

@whiteTree

Die Forderung wurde lt. Posting in 1996 tituliert. Etwa zu diesem Zeitpunkt ist der Schuldner umgezogen. Dennoch muss er über die Mahnbescheid informiert gewesen sein, da zu damaligen Zeitpunkt die Zustellung noch eigenhändig erfolgte. Heutzutage reicht es ja, wenn der MB in den Briefkasten eingeschmissen wird, dies war damals nicht der Fall.

Der Schuldner war folglich über den Mahnbescheid informiert und hätte dem Gläubiger seine neue Anschrift mitteilen müssen. Dies hat er nicht gemacht, weshalb er sich auf die Verwirkung der Forderung nicht mehr berufen kann.

Die nunmehr geltend gemachten Kosten sind mit aller Wahrscheinlichkeit rechtens. Fraglich ist, ob diese auch durchsetzungsfähig sind, was ich eher verneinen würde, sofern diese nicht tituliert sind.

Was nicht tituliert ist kann auch erstmal nicht eingefordert werden. Darum würde ich dringend wie PGInkasso geschrieben hat den entwerteten Titel anfordern.

Gegen die nicht titulierten Nebenforderungen würde ich Widerspruch einlegen.


Ganz dringend noch etwas über das gerichtliche Mahnverfahren: Es handelt sich hierbei um einen automatisierten Prozess, die Rechtmäßigkeit der Forderung wird nicht geprüft, kein Richter kriegt das Ding zu sehen. Daher ist es so wichtig hier fristgerecht Rechtsmittel einzulegen wenn man die Forderung bestreitet, sonst kann aus einer Forderung aus Absurdistan ganz schnell ein rechtskräftig vollstreckbarer Schuldtitel werden

So lange Du den Titel nicht erhalten hast können.die ihre Kosten vollstrecken lassen,und das ist ohne weitere Mahnung odet einen neuen Mahnbescheid mit Titel möglich.Die können ohne weitere Mahnung pfänden!

Hi Andi, das kanns nicht sein, denn wenn der Titel bezahlt ist nachweislich fällt meines Erachtens nach die rechtliche Grundlage weg, denn die Zahlungen wurden zweckgebunden auf die HF und zweckgebunden auf die Zinsen bezahlt ...

@Sally66

Sally66, du siehst das glaube ich etwas zu blauäugig. Die Nebenkosten, die aus Hauptforderung errechnet worden sind, können ebenso Vollstreckt werden. Dafür brauch man keinen gesnderten Titel.

@Gismau

im Titel sind keine Nebenkosten aus HF errechnet und auch nicht angegeben, also warum soll ich Kosten und Gebühren bezahlen an ein Inkassounternehmen, die 12 Jahre brauchen um sich mit mir in Verbindung zu setzten, mir aber die Kosten in der Zeit - wie Schufaanfrage etc. in Rechnung stellen. Dann hätten Sie schon zu dem Zeitpunkt, nachdem sie von der Schufa meine Anschrift bekamen auf mich zu kommen müssen .... aber nicht die Kosten und Gebühren noch in die Höhe treiben ... oder sehe ich das falsch

@Sally66

Hallo zurück,das ist leider falsch,ist der Titel an ein Inkassounternehmen verkauft worden dann können die ihre Kosten aufschlagen das ist rechtlich zulässig.Da es für Inkasdounternehmen keine verbindliche Gebührenordnung gibt können die ihre Gebühren selber festlegen.Es ist allerdings nicht zulässig das die auch noch Zinsen dafür verlangen,Du solltest versuchen einen.Vergleich auszuhandeln und Dir den Titel aushändigen lassen.Bevor Du den nicht in der Hand hast können die ihre Restforderung.volstrecken lassen,das ist leider so wenn man esit einem.Inkasdobüro zu tun hat,hoffe die verlangen nicht zu viel.Lasse Dir die Kosten genau aufstellen denn nicht alles was so manche verlangen ist auchbzulässig,und Wucherpreise dürfen auch die nicht verlangen,gruss andie.

@andie61

Der Titel ist NICHT an ein Inkassounternehmen verkauft worden. Das Inkassounternehmen, welches jetzt das Geld von mir will wurde vom Gläubiger beauftragt. Wann weiß ich allerdings nicht ... und der hat sich 12 Jahre Zeit gelassen .... das ganze hätte schon längst erledigt sein können, wenn er sich schon damals wofür er jetzt die Kosten und Gebühren verlangt in Verbindung gesetzt hätte ... hat er aber nicht sondern noch mehr Kosten und Gebühren draufgeschlagen ...

@Sally66

Das ist dann nicht zulässig dem solltest Du widersprechen.Es können nur Kosten gefordert werden die auch entstanden sind,wenn der Tietel 12 Jahre im Schrank gelegen hat dann sind denen auch keine Kosten entstanden.Es dürfen nur Kosten die tatsächlich entstanden sind gefordert werden also zB gerichtsvollzieher der mehrmals erfolglos beauftragt wurde,Mahn und Bearbeitungskosten.Da ja offensichtlich nichts in der Richtung geschehen ist können die nicht mehr viel.fordern.Da stellt sich auch die Frage wann wurden die Beauftragt,wurden die es überhaubt,und wer hat eigendlich den bezahlten Titel der muss Dir unverzüglich ausgehändigt werden!Anders ist es wenn die den Titel gekauft haben aber wenn sie mit der Vollstreckung beauftragt worden sind muss das nach.Zahlung der Gesammtschuld erledigt sein.

@andie61

Hi Andie, ich habe gerade gesehen, weil ich mir von dem Inkassounternehmen natürlich erstmal die Unterlagen habe schicken lassen, dass die auch nur eine beglaubigte Fotokopie vorliegen haben ... wo ist der Originaltitel stellt sich mir hier die Frage. So wie ich gesehen habe, wurde diese Postzustellungsurkunde die seinerzeit angeblich am 03.06.96 zugestellt worden sein soll am 10. Februar 2011 erst vom AG Kassel beglaubigt worden ??? Was geht da ab ?

Nein, nur das, was im Titel steht, sowie ggf. Gesetzliche Vollstreckungskosten (Gerichtsvollzieher usw). Keine Inkasso-Mondgebühren für 16 Jahre. Zinsen auch aus vollstreckbaren Forderungen verjähren normal nach 3 Jahren, wenn nicht zwischenzeitlich vollstreckt wird (anders als die titulierte Förderung selbst).

Ja, dass können die noch einfordern. Allerdings wenn du die HF und die Zinsen komplett bezahlt hast, dann können es doch nur noch die Gebühren, Kosten für Vordruck, Porto, Rechtsanwaltkosten, Auslagen und MwSt sein. Darauf kommen aber keine Zinsen. So hoch kann das auch nach 12 Jahren nicht sein.