Identitätsfeststellung von der Polizei

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Die Polizei ist berechtigt jederzeit Deine Personalien festzustellen. Wenn Du Sie fragst warum, dann wirst Du mit Sicherheit eine Antwort bekommen. Wehren dagegen kannst Du Dich nicht, denn das Gesetz erlaubt es der Polizei Deine Personalien einzusehen.

Sollte Dein Freund weglaufen besteht natürlich der Verdacht, das er "Dreck am Stecken" hat und Du ebenfalls (falls erkennbar ist, das Ihr zusammen gehört). In dem Fall kann man Dich nach der Indentität Deines Freundes befragen. Allerdings musst Du Dich nicht selbst oder andere belasten! Also kannst Du in diesem Fall die Aussage verweigern.

Die Ausnahme wäre allerdings ein Fall von "Gefahr im Verzug". Sei es also Dein Freund wäre bewaffnet oder führte Drogen mit sich, oder wird gesucht. In dem Fall würdest Du Dich im Zweifel strafbar machen, wenn er hinterher Dummheiten macht oder schon gemacht hat! Weil Du ja bei Ihm warst ;)

Unownage 
Fragesteller
 21.08.2012, 01:00

Danke an dich und alle anderen für die hilfreichen Antworten.

In dem konkreten Fall ging es um unbefugte Bahngleisüberquerung, ich vermute also "Gefahr im Verzug" träfe in dem Fall nicht zu ;-)

triondrummer  29.08.2012, 02:56
@Unownage

Aber Hallo ist da Gefahr im Verzug! Da ist sogar Gefahr im ZUG! (Spaß beiseite) Das ist Mordsgefährlich! Zudem ist es warscheinlich Bahngelände gewesen ;)

Nüscht. Außer vielleicht, der Polizist ist sauer und nervt dich etwas länger ;-)

Aber mal im Ernst: Du bist nur unter bestimmten Voraussetzungen (!) dazu verpflichtet, der Polizei deine Personalien anzugeben (näheres klärt das Landespolizeigesetz).

Sind diese Voraussetzungen gegeben, musst du nicht mehr sagen, als auf deinem Ausweis steht (Name, Anschrift u.s.w.). Schluß, Punkt, Ende.

Mehr muss man der Polizei nicht sagen und Anwälte raten auch i.d.R., es genau dabei zu belassen, denn damit machst du nicht mehr, als deine Rechte wahrzunehmen. Wenn es wirklich was wichtiges zu wissen gibt, kriegst du eine Vorladung zur Staatsanwaltschaft. Dort musst du (als Zeuge) aussagen, auch hingehen (im Gegensatz zur Polizei).

PepsiMaster  16.08.2012, 12:41

diese "bestimmten Voraussetzungen" sind aber bei der Identitätsfeststellung ziemlich niedrig. Entsprechende Ermächtigungsgrundlagen gibt es nicht nur in den Polizeigesetzen der Bundesländer, sondern u.a. auch in der Strafprozessordnung.

Bei einer "einfachen" Personenkontrolle, muss man als Betroffener nur die Personalien angeben ..

Je nach konkretem Sachverhalt kann es aber sein, dass man zu weiteren Angaben/Auskünften verpflichtet ist (z.B. gem. §12 HSOG, http://www.landesrecht-hessen.de/gesetze/31_oeffentliche_sicherheit/310-63-hsog/paragraphen/para12.htm)

Das hängt davon ab, warum die Polizei Deine Identität und die Deines Freundes feststellen will. Im Rahmen einer verdachtsunabhängigen Kontrolle oder im Rahmen von Ermittlungen nach einer Straftat (hier hast du u.U. besondere Rechte/Pflichten, könntest dich z.B. wg. Strafvereitelung strafbar machen). Bei einer “normalen Kontrolle“ musst du nur deine Personalien angeben.

TETTET  16.08.2012, 08:19

In Anbetracht der Tatsache, dass ich der Polizei nur meine Personalien geben und sonst nichts sagen muß, kann ein Schweigen wohl kaum strafbar sein.

PepsiMaster  16.08.2012, 12:34
@TETTET

@TETTET

Ein weit verbreiteter Irrtum ..

Die Eingriffsbefugnisse der Polizei ergeben sich aus den versch. gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen. Es gibt aber auch versch. Pflichten für Betroffene, die gesetzliche festgelegt sind.

Bei einer "einfachen" Personenkontrolle, muss man als Betroffener nur die Personalien angeben .. (siehe meine Antwort oben)

Abhängig vom konkreten Sachverhalt, kann es aber sein, dass man verpflichtet ist weitere Angaben zu machen. Falls der Freund von dem hier im Sachverhalt die Rede ist eine Straftat begangen hat, besteht dann evtl. der Verdacht der Beihilfe (§27 StGB) oder u.U. auch der Strafvereitelung. Ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt es nur unter den Voraussetzungen der §§52, 55 StPO.

Auch im Rahmen der Gefahrenabwehr kann man zur Auskunft verpflichtet sein (vgl. u.a. §12 HSOG, http://www.landesrecht-hessen.de/gesetze/31_oeffentliche_sicherheit/310-63-hsog/paragraphen/para12.htm)

TETTET  16.08.2012, 12:44
@PepsiMaster

In Sachen konkreter Gefahrenabwehr hast du natürlich recht. Aber den § für eine anderweitige Auskunftspflicht gegenüber der Polizei, z. B. falls der Kumpel was geklaut hat, müsstest du noch liefern. §258 taugt da nicht.

PepsiMaster  16.08.2012, 13:03
@TETTET

bei so 'nem Kleinkram natürlich nicht. Desweiteren hängt es natürlich auch von der Rolle der Person ab, ob er selbst Beschuldigter oder nur Zeuge ist. In den meisten Fällen ergibt sich die Pflicht dann aus einer Anordnung des Gerichts oder der StA.

Wenn es tatsächlich um Diebstahl oder etwas vergleichbares geht und (wie hier in der Frage) Person -A- den Namen von -B- nicht verraten will ist dies ggü. der Polizei zunächst unproblematisch. Vor Gericht wäre Person -A- als Zeuge verpflichtet "auszupacken", ist er Mittäter oder Gehilfe, ist er zwar nicht verpflichtet etwas zu sagen, wird es nach einer entsprechenden Erläuterung des Richters bzgl. der Strafzumessung aber in den meisten Fällen dann tun ..

TETTET  16.08.2012, 13:07
@PepsiMaster

Gefragt war aber schon nach der Polizei. Deshalb mein Verweis auf die fehlende Strafbarkeit.

Unownage 
Fragesteller
 21.08.2012, 01:05
@TETTET

es ging um weniger als Kleinkram, siehe dazu meinen Kommentar zur "hilfreichsten Antwort" ;-)

Wenn der andere was ausgefressen hat und du die Ermittlungen behinderst, weil du seine Personalien nicht preis gibst, könnte es schon schwierig werden.

Dazu bist du immer verpflichtet,weil du sonst die Poliozeiarbeit behinderst und das ist strafbar.Man könnte dich z.B. in Beugehaft nehmen.

carinoundpaco  30.04.2017, 18:39

Woher sollst du wissen, dass du damit eine Polizeiarbeit behinderst?